Suche löschen...
Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 340. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-10-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
hat, so gr'ebt er dadurch schon die Bürgschaft, er werde sich auch langer ernähren können, ohne der Armenkasse zur Last zu fallen. Ich müßte mich also, im Falle der Vorschlag der Deputation nicht angenommen wird, lediglich für den Gesetzentwurf aus sprechen. Abg. v. Mayer: Ich werde mir nur einige wenige Worte erlauben, um das, was ich zu sagen habe, zu begründen. Ich habe gegen das Amendement, was ich vorgeschlagen, mehrere Aeußerungen gehört, welche nicht recht auf den Grund gehen. Man hat gesagt, es würde dadurch erklärt, daß der Gemeinde das Recht zustehe, jemanden zu verwehren, daß er unter ihr sei nen Wohnsitz aufschlage. Das ist nicht so; denn es war nicht von dem Wohnsitze, sondern von der Ansässigmachung die Rede. Es wurde ferner gesagt, es würde dahin kommen, daß der, wel cher sich ansässig machen wolle, mit dem eLspean bas un trem Arme bei dem Rathe und den Stadtverordneten herum gehen müsse. Das ist auch nicht der Fall, und einmal will ich mich auf diesen Ausdruck gar nicht einlassen, dann soll aber auch nur vom Gemeinderathe die Erlaukmiß gegeben werden. Was mich dazu bewogen hat, war die Erfahrung, die jetzt schon be steht; es besteht dieses Recht faktisch. Ich habe häufig in den Ver handlungen der Dresdner Communrepräsentanten gelesen, daß dar über eine Frage entstand, ob man jemanden das Bürgerrecht ertheilen wolle. Man hat anderwärts in vielen Landgemeinden, von Seiten des Gerichtsherm oder der Gerichtsolmgkeit sehr oft die Gemeinde gefragt, ob sie für thunlich halte, den Mann auf zunehmen. Es ist aber sehr scharfsinnig noch von einem an dern Abgeordneten, und mir dünkt, sehr richtig bemerkt wor den, daß im Ganzen genommen, das Princip, welches ich aus gestellt habe, mit dem der Deputation zusammenfalle. Das ist ganz richtig; aber wenn es bei dem Deputationsgutachten bleibt, so wird es dahin kommen, daß sich Niemand mehr an ei nen Ort wenden kann, wenn er nicht Zugleich bas Ansässigkeits recht erlangt; denn er kann doch unmöglich'Zeit seines Lebens Zu den Abgaben beisteuern rc-, wenn er sich dieß nicht Zur Bedingung macht. Wenn die Ansässigmachung aus dem Gesetze verbannt werden soll, so weiß ich nicht, was man sich unter einer Gemeinde denken soll. Eine Gemeinde besteht doch offenbar aus denjenigen, welche sich einen bleibenden Wohnsitz durch Ankauf eines in Pri- vateigenthum gebrachten Eigmthums verschafft haben. Wenn das aufgehoben werden soll, und es soll ein solcher nicht mehr Mitglied der Gemeinde werden, oder nur ein halbes Mitglied der Gemeinde, so vernichten wir den ganzen Begriff, welchen wir von einer Gemeinde bis diesen Augenblick haben mußten. Wenn man angeführt hat, es könne bei der Ansässigmachung leicht ein Zweifel sintreten, welcher Ort dasHeimathsrecht begründe, wenn jemand an mehreren Orten ansässig sei; nun da glaube ich, beugt der Gesetzentwurf vor; denn dieser hat auf den Wohnsitz mit Bezug genommen, und es würde also kein Zweifel darüber obwalten können. Wenn eine dergestaltige Freiheit bei der An- fässigmachung und Gewinnung des Bürgerrechts stattsinden soll, daß keine Einwilligung von Seiten der Gemeinde mehr erforder lich sei, so muß ich gestehen, daß wir dann mit der Armenver- ! sorgung mit Ungeheuern Schritten vorwärts gehen; denn dadurch werfen Sie das Princip der Localarmenversorgung um. Steht der Grundsatz fest, daß jeder im Lande herumziehen und sich überall ansässig machen kann, ohnedaß die Gemeinde gefragt wird, so muß der Staatdie Armen versorgen; denn das Princip des Geburtsortes hört dann auf, das Princip der Gemeinde-Armenversorgung be ruht auf dem Gemeindeverband; diesen zerreißt man aber, wenn das stattsinden soll, daß die Gemeinde nicht mehr gefragt wird. Daher glaube ich, daß der von mir angeführte Grund, wenn er gleich viele Gegner hat, sehr rationell sek, ich nehme aber deswe gen das Amendement zurück, weil sich so viele dagegen ausgespro chen haben, und gehe mit um so größerem Vertrauen auf den Ge setzwurf über, weil ich in ihm alle die angeregten Bedenken besei tigt finde, und bin davon um so mehr überzeugt worden, als das letzte Amendement die Sache nicht erledigt hat. Es ist von einem Abgeordneten bemerkt worden, daß doch irgend eine Zeit zu be stimmen fei, und ich finde das wohl auch. Um eben die Harte zn beseitigen, hat die Regierung diesen Zeitraum festgesetzt und ich glaube daher, daß der Gesetzentwurf dem Zwecke entspräche. Abg. Sachße: Ach bitte nur um Auskunft über meine vo rige Frage, ob in Bezug auf dieAnsäsfigmachung innerhalb der 5 Jahre die Ausweisung noch stattsinden könne? Köm'gl. Eommiffar v. Schaarschmidt: Allerdings würde der, welcher das Heimathsrecht noch nicht erlangt hat, ausgewiesen werden können. Abg. Richter (aus Lengenfeld): Ich kann mich von der Meinung mSt trennen, daß es am Besten wäre, wenn man we der Ansässigkeit, noch Bürgerrecht zur Begründung des Hei- mathsrechts für hinlänglich erklärte. Macht man einmal die Ansässigkeit zur Bedingung, so sehe ich nicht ein, wie man einer Gemeinde das Recht versagen könne, sich einer solchen Ansassig- machung entgegen zu stellen. Ich muß gestehen, daß ich mich im mer empört habe, wenn einem sächsischen Staatsbürger Hinder nisse in den Weg gelegt werden, wenn er seins Nahrung sucht; zu dieser gehört auch die Ansässigmachung. Ich will annehmen, er will einen Handel treiben, oder eine andere Profession, er muß rin Haus dazu haben, und nun will man ihm das Mittel nehmen, sich auf diese Art zu nähren. Ich glaube, der sächsische Staats bürger muß sich überall nähren können, ws er Gelegenheit dazu findet. Hierzu kommt, daß der, welcher ein Haus besitzt, so zu sagen, in der freien Verfügung seines Eigmthums gehemmt wird; er kann es nicht frei verkaufen, und wird bei dem Verkaufe ver lieren. Es ist mir öfter der Fall vorgekommen, daß, wenn ein solches Haus verkauft wird, Einwendungen gemacht werden, und verlangt wird, er solle einen Kheil davon deponiren, damit die Gemeinde sicher sei, daß sie ihn nicht künftig ernähren müsse; denn wenn er einmal fünf Jahre ansässig ist, was will man ma chen ? Ihn herauszuweisen und ihn zu zwingen, das Eigenthum zu verkaufen, da würde man ihn verkürzen, und es bleibt also nichts übrig, als ihn im Werarmungsfalle zu behalten. Abg. Axt: Ich habe mich im Laufe der Diskussion über zeugt, daß es unmöglich ist, die Ansässigkeit ganz zu entfernen; allein ich kann mich mit dem Amendement des Secr. Richter
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder