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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 340. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-10-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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deswegen nicht vereinigen, weil es keinen Zeitraum bestimmt, und sich mir die Erfahrung aufgcdrungen hat, daß es höchst bedenklich sei, wenn man glaubt, daß einer, der ein Haus acquirirt habe, der Armenversorgung nicht zur Last falle. Es kommt dieser Fall in kleinen Orten sehr ost vor, und ich würde mich daher am liebsten Mit dem Amendement des Abg. Richter einverstehen, wenn man noch den Zeitraum, der im Gesetzentwürfe angegeben ist, mit auf nehme. Es ist vielfach davon die Rede gewesen, daß es bedenklich sei, der Gemeinde das Recht zuzugestehen, über die Ansässigma- chung zu entscheiden; so lange aber die Verbindlichkeit der Ge meinde besteht, daß sie die Armen versorgen muß, muß ihr doch auch das Recht zustehen, daß sie gefragt werde, ob sie ihn in den Communverband aufnehmen wolle. Ich begreife nicht, warum das nicht sein könne. Ich weiß zwar wohl, daß dieß der Freizü gigkeit entgegentrüt, aber dieses Hinderniß kann man nur dann aufheben, wenn man die Communenarmenversorgung aufhebt, und die Armenversorgung zur Staatssache macht, was früher oder-später doch stattfinden muß. In einem Orte, wo Hauser um 60 bis 80 Lhlr. acquirirt werden können, geschieht es öfters, daß ein Bürger aus einer Mittlern Stadt dahin kommt, sich ein Haus kauft, und das, was er noch übrig hat, dazu benutzt, einen Handel zu treiben. Nun laßt sich aber voraus übersehen, daß er in ein Paar Zähren zu Grunde geht, und soll nun die Commun nicht das Recht haben, zu sagen-; Wenn du nicht einen großem Fonds hast, kannst du dich bei uns nicht ansässig machen? Staatsminister v. Linden au: Es kann gewiß der Re gierung nur erwünscht sein, einen Gegenstand von so großer Wichtigkeit, der so tief in alle Landesverhältm'ffe cmgreist und namentlich diesen ß., der die Seele des ganzen Gesetzes ist, sorg sam und umständlich berathen zu sehen. Da jetzt nur noch 2 verschiedene Ansichten und Anträge vorlicgen, so glaube ich mit wenigen Worten die Haupkansicht des Gesetzentwurfs rechtferti gen Zu müssen. Nach dem Gutachten der Deputation soll durch Ansässigmachung kein Heimathsrecht begründet werden, während nach dem Anträge des Abg. v. Lhiclau dieAnsässigkeit sofort und ohne einer fünfjährigen Dauer zu bedürfen, das Her- mathsrecht gewahren soll. Wei Bemtheilung dieser einander schroff gegenüberstchenden Ansichten scheint es angemessen, mit wenig Worten des Zwecks zu erwähnen, den die Regierung überhaupt durch die Erlassung dieses Gesetzes zu erreichen wün sche; dieser war im wesentlichen auf folgende Punkte gerichtet: ») Bcfugniß jedes Einwohners, feinen Aufenthalt im ganzen Lande willkührlich und ohneHmbemiß da oder dort wäh len zu können; b) Erleichterung des selbstständigen Erwerbs durch-diese Frei heit m der Wahl des Aufenthalts; c) Versicherung der Gemeinden gegen die Belastung mit fremden Armen; 6) moralischer Antrieb zur Vermeidung der Verarmung durch i die Furcht, aus dem gewählten Wohnsitz weg und in die Heimath zurückgewiesen zu werden. Daß unter den Mitteln, daß Heimathsrecht zu erwerben, die! Ansässigkeit mit ausgenommen, und dadurch die Reinheit des Princips gestört wurde, dazu bestimmten zunächst zwei Gründe: einmal, weil die Voraussetzung, daß der, welcher ansässig ge worden, kein ganz unbemittelter Mann sein und der Verarmung minder unterworfen sein werde, und weil man dann durch die ses mit dem Grundbesitz verbundene Vorrecht, dessen Werth zu erhöhen beabsichtigte. Das letztere Motiv erhalt in den jetzi gen Verhältnissen eine erhöhte Wichtigkeit, als die bereits von einigen Abgeordneten naher entwickelte Behauptung, daß die heutige Lage des Grundbesitzers eine sehr schwierige ist, und das im Grundbesitz steckende Capital die geringste Einnahme ge währt, vollkommen begründet ist. Allein wenn die Ansässig keit als ein Mittel zur Begründung des H.imathsrechts ausge nommen wurde, so mußte anderer Seits dafür gesorgt werden, daß nicht durch Scheinkäufe oder ganz verschuldetes Besitzthum, Mißbräuche eingeführt und die durch den Grundbesitz beabsich tigte Garantie vereitelt werde. Zu Verhütung dieses Uebel- standes boten sich zwei Mittel dar, einmal, daß festgesetzt werde, welchen Werth das Bcsitzthum haben müsse, um Ansässigkeit zu gewähren, oder dann die Dauer des Besitzes. Das erste würde zu großen Willkührlichkeiten und Verwickelungen geführt haben, da man nothwendig für Städte, Dörfer, ja für einzelne Gemeinden besondere Bestimmungen hatte treffen müssen, wah rend das Zweite eine bessere Versicherung durch die Vermuthung gewahrte, daß, wenn jemand 5 Jahre lang sich ohne öffentliche Unterstützung erhalten habe, er dann auch ferner dazu befähiget sein und der Armenversorgung nicht zur Last fallen werde. Auch möchte ich dieses Princip mit dem des Abg. v. Lhielau darum nicht als unvereinbar ansehen, weil durch die gesetzliche ! Bestimmung einer fünfjährigen Dauer des Besitzes jede Will- kühr der Regierung ausgeschlossen ist. Wenn von dem Abg. Eisenstuck bemerkt wurde, daß durch diese Bestimmung Unge wißheit eintretm könne, und jemand an mehreren Orten ansässig sein könne, so dürfte sich dieses Bedenken durch dasjenige erle digen, was in dieser Beziehung im ß. 8. des Gesetzentwurfes verordnet worden ist. Abg. Haußner: ZH bin durch das, was der Hr. Staats minister geäußert hat, sattsam beruhigt, nm düs erwähne ich noch in Bezug auf die Dorfgemeinden, daß diese sich in einem schlechten Zustande befinden werden, nicht eben da, wo Zustiz- ämter sind, sondern da, wo noch die Patrimonial-Gerichts barkeit stattsirrdet. Es treten da verschiedene persönliche Ver hältnisse ein, und es gisbt selbst Mittel, daß solche Leute 5 Jahre lang erhalten werben, nach dieser Zeit tritt der Eoncurs ein, und die Gemeinde hat dann die Verpflichtung auf sich, solche Wr-rsonm zu ernähren. Daher kann ich nicht verkennen, daß dis -Deputation Hier mit großer Vorsicht zu Werks gegangen ist. Es ist wahr, es läßt sich nicht übersehen, welche Verbind lichkeiten den Gemeinden aufgelegt werden, Md obwohl das sehr richtig iss, was gesagt worden ist, fo ist doch auch Zu be denken, daß es sehr viele Schleichwege gikbt. Seer. Richter: Bei Stellung meines Antrags ist es mir
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