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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 340. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-10-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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besonder- darum zu thun gewesen, die Ausnahme in das Bür gerrecht aus den Erwerbungsarten sür dieHekmathangehörkgkeit entfernt und die Ansässigkeit ohne Probezeit dahin gerechnet zu sehen. Hinsichtlich des ersten Punktes scheinen mehrere Abge ordnete mit mir übereinzustimmen, und wegen des letztem selbst Mitglieder der Deputation gleicher Meinung zu sein, nur will man die fünfjährige Besitzzeit nicht aufgeben und findet deshalb einen Mangel in der Fassung, weil der Ansässigkeit mit Wohn sitz nicht gedacht ist. Letzterem wird dadurch abgeholfen wer den, wenn der letztere Satz des Gesetzentwurfs unter behusiger Abänderung angefügt wird, worauf ich zurückzukommen mir Vorbehalte, wenn der bereits gestellte Antrag angenommen wor den sein sollte. Von der Nothwendigkeit einer fünfjährigen Probezeit kann ich mich aber nicht überzeugen; man fürchtet, es könnten außerdem leicht Scheingeschäfte und Umgehungendes Gesetzes vorgenommen werden, und ich will die Möglichkeit nicht ableugnen, kann aber über einer muthmaßlichen Ausnahme die Regel nicht aufgeben. Referent, Abg. Roux: Es ist der Gegenstand, welcher hier vorliegt, ein solcher, bei welchem jeder die Ueberzeugung fassen muß, daß sich unendlich viele Ansichten dabei aufstellen lassen; es lassen sich viele Gründe dafür und viele dagegen auf stellen. Wo ist das Richtige? Es ist vorzüglicher Werth darauf gelegt worden, daß die Ansässigkeit als ein Grund für daS Heimathsrecht anzuerkennen sei, wie cs bisher gewesen. Was dafür spricht, daß eine solche Ansässigkeit nicht allein die Erwerbungsart des HeimathSrechtS abgeben könne, deshalb habe ich mich auf die Motiven deö Gesetzentwurfs zu beziehen. Es sind aus dem praktischen Gesichtspunkte eine Menge Gründe aufgestellt worden, welche dagegen sprechen, und ich würde mich eher dafür verstehen, daß, wollte man eine solche Ansässig keit annehmen, auch die Festsetzung der bisherigen Zeitdauer des Wohnsitzes angenommen würde, und ich würde mich in dieser Beziehung dem Gesetzentwürfe lieber anschließen. Es wurde geäußert, es würde, wenn man dem Gesetzentwürfe nicht bei pflichte, sondern daS Deputationsgutachten annehme, Nie mand Würger und Niemand ansässig werden wollen. ES ist das bereits in den Motiven erwähnt worden, und der Herr Se- rretair hat das besonders herausgehoben. Das glaube ich nicht; denn um was handelt es sich? Wenn jemand Bürger wird, so denkt er doch nicht an den Fall, daß er selbst bald preßhast werde, und wenn er daran denkt, daß er in eine solche Lage kommen könnte, so muß er ja doch versorgt werden, und das kann ihm gleich sein, ob er in Chemnitz, Zwickau oder Leipzig versorgt wird. Das ist ihm gewiß gleich, und solche dringende Umstände, welche einem einen Ort lieber machen, enthalten die 23. und 24. Wenn die Ansässigkeit die Hei- math begründen soll, so ist mit Recht angedeutet worden, daß die Gemeindevertreter gehört werden müssen; düs ist sehr rich tig , allein ausführbar ist es nicht, und es wurde deshalb auch em Amendement, welches darauf gestellt war, bereits zurückge- nommen; es würde aber auch nicht auszuführen gewesen sein; denn dann hätten die Subhastationen abgeschafft werden müs sen. Es wurde auch gesagt, mit der Ausweisung eines An sässigen könnten recht bedenkliche Fälle vorkommen, und em Abgeordneter äußerte, er würde lieber dem Gesetzentwürfe bei treten, weil .es doch schlimm sei, wenn jemand länger als 5 Jahre an einem Orte ansässig sei und vielleicht deshalb, well seine Kinder bettelten, an den Geburtsort zurückgewiesen würbe. Allein man möge eine Meinung aufstellen, welche man wolle, einwandlos ist keine, es läßt sich von keiner behaupten, daß sie die beste sei. Ein wahres und treffendes Wort hat in einer an dern Ständeversammlung bei dem Gesetze über die Gemeinde rechte ein Regierungscommissar geäußert; es wurde bei der hö fischen Ständeversammlung nämlich gesagt, daß die Zweckmä ßigkeit und Brauchbarkeit des Gesetzes nur aus der Erfahrung beurtheilt werden könne rc. Es sind das Worte, welche in ei ner andern Ständeversammlung gesprochen worden, und doch in vieler Hinsicht auch hier anwendbar sind. Die Deputation hat geglaubt, nach vielfacher Prüfung sich zu dem, waS sie vorschlug, verstehen zu müssen, sie hat aber der geehrten Kam mer anheim zu geben, ob man ihr verpflichtet. König!. Commiffar v. Schaarschmidt: Ich werde mir nicht erlauben, mich über die so gründlich entwickelten Ansichten weiter zu verbreiten, sondern meine Absicht geht nur dahin, daß das Amendement, an welches sich die Aeußerungen der letzten Sprecher angeschlossen haben, nämlich das des Hrn. Serr. Richter, so gefaßt werden möge, daß alle Bedenklichkeiten und alle Zweifel ausgeschlossen werden, und in dieser Beziehung er laube ich mir, einen Vorschlag zu machen. Besonders schwebt mir dabei die Erinnerung des Abg. Eisenstuck vor, welcher bemerklich machte, man müsse sich zuerst über den Fall entscheiden, wenn die Ansässigkeit an mehreren Orten stattfände, wobei mehr oder weniger der Wohnsitz zu Hilfe zu nehmen fei. Ich glaube, es °würde sich die Fassung des Amendements an den Gesetzentwurf selbst anschließen lassen. Es würde der Absicht des Antragstel lers am besten entsprechend sein, wenn man nach „Armenversor- gungsbehörde zu" setzte: „das Bürgerrecht begründet ins Künf tige die Heimathsangehörigkeit nicht mehr, die Ansässigkeit, nur insofern sie mit Wohnsitz am Orte verbunden." Dadurch würde auch der Dunkelheit begegnet, ob die Heimaths-Angehörig keit noch beizubehalten wäre, wenn die Ansässigkeit wieder ver loren worden ist. Auf die Frage des Abg. v. Thie lau, ob diese Aeußerung nur eine Schlußbemerkung des Regierungscommissars sei, oder einen Vorschlag der Regierung enthalte, in welch' letzterm Falls erst die Diskussion darüber beginnen Müsse, entgegnet Der königl. Commissar v. Schaarschmidt, daß es kei nem Zweifel unterliege, daß seine Aeußerung bloß eine Schluß bemerkung sei, und sich nur auf den Fall erstrecke, wenn das Amendement des Secr. Richter angenommen werden sollte. Darauf schreitet der Präsident zu der Frage: Ist die Kammer mit dem Deputations-Gutachten einverstanden?
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