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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 340. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-10-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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Sie wirb von 47 Stimmen gegen 22 verneint, und nachdem Abg. v. LHkelau sein Amendement zmuckgenommen hatte, erfolgt Die Frage: Ist die Kammer mit dem Amendement des Secr. Richter einverstanden? Auch sie wird verneint, und zwar durch 41 gegen 28 Stimmen, und nachdem Referent Abg. Roux die Frage auf den §. selbst getheilt wissen wollte, Abg. v. Lhielau sich aber dagegen ausgesprochen hatte, weil dieß ein neues Amendement fein würde, das jetzt nicht mehr zulässig sei, und nur über den ganzen abgestimmt werden könne, wird vom Präsidenten die Frage gestellt: Nimmt die Kam mer den tz. 8. an, wie er im Gesetzentwürfe enthalten ist? Sie wird von 58 gegen 11 Stimmen bejaht. Darauf findet um 2 Uhr der Schluß der Sitzung statt. Dreihundert und achtzehnte öffentliche Sitzung der ersten Kammer, am 22. Oct. 1834. Schluß der Berathung des Berichts der 1. Deputation, den Entwurf eines Gesetzes über die Volksschulen betreffend. Die Sitzung beginnt halb 11 Uhr. Auf der Registrande istemgegangen: 1) Protocollextract der 2. Kammer vom 13. Oct., die Pe tition des Abg. Runde, die Landrentenbank betr.; an die 3. De putation. 2) Petition Johann Gottfried Zschaus zu Kleinser- muth um Unterstützung; an die 4. Deputation. 3) Ander- weiter Vortrag der 2. Deputation, die Peräguationsangelegeri- Herten betr.; zum Druck und auf die Tagesordnung. Auf der Tagesordnung, zu welcher man nunmehr schreitet, befindet sich die Fortsetzung der Berathung des Volksschulge setzes. — Referent in der Sache ist Prinz Johann. Man war in der gestrigen Frühfitzung beim tz. 57. (s. dens. Nr. 484. d. Bl. S. 5282.) stehen geblieben. Die Deputation gkebt zu diesem §. folgendes Gutachten: tz. 57. hat die 2. Kammer mit alleiniger Hinweglassung des allerdings überflüssigen Wortes „immer" im 5. Satze unverän dert angenommen. Die Deputation glaubt jedoch, daß derselbe theils in Folge des von ihr bei dem vorigen §. gethanen Vor schlags, theils zu mehrer Annäherung an die Bestimmungen des Staatsdienergesetzes eine allgemeineUmschmelzung erleiden müsse. Es möchte nämlich 1) zweckmäßig sein, wenn, wie es im Staats- dl'energesche §. 26. geschehen, eine allgemeine Regel vorausgestellt würde und nurWeispielweife die hervorspringendsten undgewöhn- lichsten Fälle, welche den Besserungsweg begründen können, dem beigefügt würden. Zu diesem letztem gehörten aber 2) gerade bei Schullehrern die unter 3. und 11. des Z. 26. des Staatsdie nergesetzes, zu deren Hinweglassung also kein Grund vorhanden ist. Endlich 3) möchte der Punct 5. mit dem bei Punct 8. des §. 26. des Staatsdienergesetzes gefaßten ständischen Beschluß in Einklang gebracht werden. Nach allen dem würde sich der §. folgendermaßen gestalten: „Wenn ein Schullehrer sich solchen unsittlichen Handlungen und Characterfehlern wiederholt und dauernd hmgiebt, welche, ohne als Vergehen der Strafgesetzge bung zu unterliegen, doch geeignet sind, den Lehrer in der öffent lichen Achtung herabzusetzm, so ist wider ihn -er im folgenden §. vorgezeichnete Bestrafungsweg einzuschlagen, welcher bei nicht erfolgender Besserung dessen Entlassung herbeiführt. Insbeson dere begründen folgende Fehler den Gebrauch des Bestrafungs wegs : 1) Mangel an Fleiß und Eifer, vermöge welchen der Schul lehrer in den zu einer fruchtbaren Unterrichtsertheilung erforderli chen Einsichten, Kenntnissen und Geschicklichkeiten nach den bei den Schulvisitationen gemachten Wahrnehmungen nicht nur keine Fortschritte, sondern sogar Rückschritte macht. 2) Fortgesetzte Dienstvernachlassigung oder nachlässige Ertheilung des Unter richts. 3) Unsittliches oder seiner Stellung unangemessenes Be tragen, z. B. Trunkenheit, Spielsucht, leichtsinniges Schulden machen rc. 4) Mißbrauch der Amtseigenschaft zu eigennützigen Zwecken, z.B. durch Annahme von Geschenken, obgleich keine Be stechung dadurch bezweckt wird. 5) Beharrlicher Ungehorsam gegen die Anordnungen der vorgesetzten Behörden und achtungs widriges Benehmen gegen dieselben. 6) Fortdauernde Unver träglichkeit in dienstlicher Beziehung. 7) Wiederholt an den Lag gelegte Neigung zum öffentlichen Schmähen über Einrichtungen und Anordnungen, ingleichen über Behörden und Diener des Staats oder der Kirche. 8) Harte oder unangemessene Behand lung der ihm anvertrauten Schuljugend. 9) Ein Benehmen, durch welches er sich bei seinen Schülern das Ansehen verzieht." In Bezug auf die von der Deputation vorgeschlagene neue Fassung bemerkt Secr. Hartz: Ich kann es durchaus nicht billigen, wenn die km 4. Puncte beispielsweise angeführte Annahme von Ge schenken dem Schullehrer eine Strafe zuziehen soll. Ich ehre die Consequenz, welche die Deputation bei mehreren hier ein schlagenden §§. dem Staatsdicnergesetze gegeben hat, alleineben bei diesem fünften Puncte scheint sie fast zu weit getrieben zu sein. Der Staatsdiener, der meistens zwischen Parteien zu entscheiden, oder doch deren collkdkrende Interessen zu beachten hat, darf allerdings unter keiner Bedingung Geschenke, die in Beziehung auf sein Amt stehen, annehmcn. Anders ist dieß bei Schullehrern, die häufig eine gewisse Pietät mit Geschenken bedenkt, in denen nichts weiter, als die Anerkennung ihres se gensreichen Berufs in Beziehung zu den Kindern, des Schenken den liegt. Solche Beweise der Dankbarkeit zu geben, kann man unmöglich verbieten, und wenn auch am Ende die Absicht der Deputation nur dahin geht, den Mißbrauch der Amtsck- genschaft zur Abnöthigung von Geschenken zu verbieten, so ist dieß doch keineswegs klar genug, um Mißdeutungen zu entfer nen. Deshalb schlage ich vor, im 4. Satze die Worte: „z.B. durch Annahme" u. s. w. ganz in Wegfall zu bringen. Dieß wird ausreichend unterstützt. v. Carlowitzr Ich bin zwar mit dem Sinne des si eben gestellten Amendements einverstanden, die völlige Weglas sung des Beispiels scheint mir aber bedenklich. Denn bleibt das Beispiel weg, so kommt man in Zweifel, ob auch dann, wenn keine Bestechung zum Grunde liegt, keine Geschenke an genommen werden dürfen. Ich wünsche deshalb, daß man das Beispiel beibehalte, die Schlußworte des 4. Satzes zrber so fasse: „wenn dadurch eine Bestechung bezweckt wird."
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