Suche löschen...
Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 340. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-10-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
schehen ». wenn kn dem Z. 57. unter 3. gedachten Falle ein öffent liches Aergcrniß statt gefunden hat; auch kann in jedemZalle statt der Suspension Versetzung des Lehrers, selbst in eine geringer besoldete Stelle eintreten. Die Abänderung der Worte: „über die Entlassung des Leh rers" in: „gutachtliche" wird einstimmig genehmiget. v. Großmann: Mit der Einschaltung, welche die geehrte Deputation nach dem 4. Absätze eingeschoben zu sehen wünscht, kann ich mich nicht einverstehm. Der Begriff eines „öffentlichen Aergernisses" bleibt immer ein sehr relativer. Hier wird also gerügt und gestraft werden, was anderwärts ungerügt und ungestraft! bleibt, weil man andere Begriffe von Aergerniß hat, und darum auch bei der Beurtheklung des einzelnen Falles anders verfahrt. Es wird eine Ungleichheit der Behandlung entstehen, die von Un gerechtigkeit unzertrennlich ist. Doch auch selbst die angeführten Beispiele geben nicht immer einen sichern Anhalt, z. W. Trunken heit. Je nüchterner und frugaler der Lehrer lebt, desto weniger kann er vertragen, desto leichter aber auch einmal in einer frohen Gesellschaft, die ihm zutrinkt, ohne sein Verschulden in einen Zu stand gerathen, der, wenn auf dem Heimwege die Einwirkung der äußern Atmosphäre hinzutrifft, zu einem Rausche sich gestal tet, ohne daß er deshalb verdient ein Trinker zu heißen. In sol chen Fallen sollte ich doch meinen, würde es weit besser sein, ihn erst durch den geistlichen Inspektor erinnern und warnen zu las sen, als sogleich das hier vorgeschriebene harte Verfahren gegen ihn in Anwendung zu bringen. Ich wünsche also nicht, daß man da ohne Weiteres an die große Glocke, die Kreisdirection schlage. Ein solches Verfahren scheint mir zu weit zu gehen. Referent, Prinz Johann: Der Eingang deS tz. 57. stellt genau fest, was hier als Vergehen zu betrachten ist. Die Er wähnung des öffentlichen Aergernisses bleibt übrigens hier un erläßlich , weil der vierte Satz aus tz. 56. weg bleiben soll, v. Carlowitz: Es ist hier ja keineswegs von sofortiger r Entlassung die Rede, sondern nur von dem Üebergehen des ersten Vorhalts. Staatsminister O. Müller: Es geht mir noch ein ande res Bedenken gegen den Zusatz der geehrten Deputation bei, nämlich in der für zulässig erkannten Versetzung des strafbaren Schullehrers auf eine schlechtere Stelle. Allerdings bestanden früher in Sachsen sogenannte Pönitenzstellen. Auf eine im Jahre 1763 geführte Beschwerde der damaligen Stande aber hat man aus Rücksicht auf die Gemeinden Seiten der Regierung die Zusicherung ertheilt, daß Versetzungen auf solche Stellen fer ner nicht mehr statt finden sollten. Eine solche Versetzung ist immer eine Bestrafung auf Kosten einer unschuldigen Gemeinde, und sie ist um so weniger ausführbar, als den Gemeinden bei zureichenden Gründen ein Votum negativum zusieht, von dem sie nur zu oft Gebrauch machen. Unser Land ist übrigens zu klein, um einen Geistlichen oder Schullehrer an einen Ort versetzen zu können, wo die Kenntniß feines früheren Vergehens ihm nicht auf dem Fuße nachfolgte, und die Gemeinden sind zu vorsichtig, um nicht über das frühere Verhalten ihres neuen Geistlichen oder Schullehrers die genauesten Erkundigungen ein ¬ zuziehen. Die Erfahrung hat gelehrt, daß bei dieser Gelegen heit Dinge zum Vorschein gekommen sind, welche man schon langst der Vergessenheit übergeben hielt. — Was übrigens bei Geistlichen nicht gestattet ist, kann man auch hier bei Schulleh rern nicht für zulässig erkennen, und deshalb trage ich darauf an, aus dem Zusatze der Deputation die letzten Worte: „auch kann in jedem Falle" u. s. w. wegzulassen. Referent, Prinz Johann: Die Deputation hielt es für nothwrndig, Suspensionen zu vermeiden, indem sie annehmm zu müssen glaubte, daß ein einmal suöpcndirter Lehrer in seiner Gmuwde schwerlich jemals mit Segen werde wirken können. Sie hat kein anderes Mittel zur Vermeidung von Suspensio nen aufzusinden gewußt, als.die Versetzung, und es ist die vorgeschlagene Fassungum so unbedenklicher, als es ja ganz der Negierung überlassen bleibt, ob und in wie weit sie von der Versetzung Gebrauch machen will. v. Carlowitz: Suspension und Versetzung erkennt zwar die Deputation für ein Aebel, sie glaubte aber immer das klei nere wählen zu müssen, nämlich die Versetzung. Vielleicht ! wird das Vergehen des Schullehrers an dem Orte, wohin man ihn versetzt, gar nicht ruchbar, oder, wenn dieß auch der Fall ist, so steht er wenigstens den Zeugen seines Vergehens nicht ge genüber. Leidet durch die Versetzung eine unschuldige Gemeinde, so ist eine gleiche Unbilligkeit bei der Suspension zu erkennen, denn auch hier leidet eine Gemeinde, die an dem Fehler des Leh rers nicht Schuld ist. Bürgermeister Hü bl er und O, Heinroth halten dafür, daß unter beiden Gemeinden doch gewiß diejenige der größte Nachtheil treffe, welche den Lehrer vocirt, oder gegen dessen Anstellung mindestens keinen Widerspruch erhoben habe. v. Carlo witz wendet dagegen ein, daß die Anstellung der Schullehrer nicht von den Gemeinden abhänge. Staatsmmisier v. Müller: Wenn der hochgestellte Herr Referent die Ansicht ausgesprochen hat, daß der Annahme der Fassung der Deputation um so weniger ein Bedenken entgegen stehe, als es ja der Regierung anheimgestellt bleibe, ob und in wie weit sie von der Versetzung Gebrauch machen wolle, so muß ich nur daran erinnern- daß letzteres die Sache sehr wenig än dert, denn so oft eine Suspension in Frage sicht, wird die Re gierung mit Bitten überhäuft, Versetzung an die Stelle der Suspension emtreten zu lassen. Es wird hierauf der von der Deputation beantragte Zusatz bis zu den Worten: „siattgefunden hat," mit 25 gegen 1 Stimme genehmiget, jedoch dessen Schlußsatz, von den Worten: „auch kann" an, mit 15 gegen 11 Stimmen aüge- worfen. - Referent, Prinz Johann, fahrt in dem von der Depu tation zu tz. 58. abgegebnen Gutachten also zu lesen fort: Der letzte Satz des ß. „Gegen die ausgesprochene Entlas sung usgu« imem" ist aus einem früher von der 1. Kammer gethanen, zuletzt aber verlassenen Vorschlag entnommen. An seiner Statt dürste die nunmehr angenommene Fassung dieser
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder