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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 340. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-10-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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Stelle mit der nöthigm Modifikation zu setzen sein, und es würde derselbe sonach folgendermaßen lauten: „Gegen die von dem Minister!» des Cultus und öffentlichen Unterrichts ausgesprochene Entlassung findet, wenn derSchul- - lchrer sich dadurch für verletzt hält, binnen 10 Tagen Beru fung an die Entscheidung der w ersogtzliois beauftragten Staatsminister statt." ^ür die katholischen Schullehrer paßt der Znstanzenzug, wie er in den vorigen §Z. aufgeführt ist, nicht, da für dieselben schon in dem katholischen Konsistorium und dem apostolischen Vicariat eine doppelte Behörde besteht und die in evsogelioi« Beauftrag ten als solche keine Behörde für sie sein können. Es würde daher wohl am angemessensten sein, wenn hier an die Stelle der Kreis- direction das katholische Consistorium, an die Stelle des Mini stern das apostolische Vicariat träte und von letzterm dann an er steres Recurs ergriffen würde; da der Recurs an das Gesammt- ministerium ohnehin im Staatsdicnergesetz nur für jene Fälle be stimmt ist, wo das Departementsministerium Dienst- und An stellungsbehörde zugleich ist. — Eine besondere Erwähnung ver dient der im 57. §. nach unserer Fassung unter 4. erwähnte Fall, wo cs sich von Ausstellungen gegen die Lehren der Schullehrer in religiöser Rücksicht handelt. Hier scheinen ausschließlich kirch liche Behörden kompetent sein zu können, da nur sie einer Sekts die nöthigen Kenntnisse dazu haben; anderer Scits aber die Ent scheidung lediglich im kirchlichen Interesse geschieht. Die Ent scheidung einer weltlichen Behörde in dieser Angelegenheit, sei es auch in der höchsten Instanz, wenn dadurch die Entscheidung ei ner kirchlichen Behörde abgeändert wird, dürfte bei den betreffen den Kirchxngem'einden kein Vertrauen genießen. Es versteht sich übrigens, daß hierdurch das verfassungsmäßige Beschwerderecht gegen Mißbrauch der kirchlichen Gewalt nicht ausgeschlossen werden kann, — Bei den evangelischen Glaubensgenossen ge schieht dem durch dm vorgeschlagenen Instanzenzug genug, da dielo kvairAvliLls Beauftragten die höchste Kirchenbehörde bilden und nach dem Vorschlag der 2. Kammer über Organisation der kirchlichen Mittelbehvrden Vorsehung getroffen worden ist, daß auch das Landesxonsistorium dabei gehört werde. — Für die nicht evangelischen Glaubensgenossen würde dagegen eine sichernde Be stimmung nöthig sein. — Endlich ist noch der Dberlausttz zu ge denken, in welcher bezüglich der Katholiken der dortigen beson der» Verhältnisse wegen die Regulirung dieser Angelegenheit dem Wimsterip zu überlassen sein dürste, Die yon der Deputation vorgeschlagene Abänderung des Schlußsatzes des §.58. erhalt einstimmige Genehmigung. V. Großmann; Ws den schon vorhin angeführten Gründen fühle ich mich, um doch die bisher üblichen drei Grabe der Ldmonir'on, die der moralischen Asatur der Menschen so an gemessen sind, beibehalten zu sehen, zu dem Anträge veranlaßt: Man möge im ersten Satze des vorliegenden §, nach den Worten „schuldig macht, ist" emschalten x „wenn die erst von dem geist lichen Inspektor allein, dann von den Superintendenten, und end- tt'ch von hex Kirchen- und Schulinspeetion an ihn ergangenen Privatermahnungen fruchtlos geblieben find, von derKreisdi- rectisn re." Dieß findet ausreichende Unterstützung. Bürgermeister Hübler hält diese Einschaltung für über flüssig, indem er die Ueberzeugung ausspricht, daß dergleichen Ermahnungen ohnedem vorher nie unterlassen werden würden. Desgleichen hält Referent, Prinz Johann dafür, daß es gerade bei den Schullehrern wichtig sei, den Befferungsweg nicht zu sehr zu verlängern- Der Großmannsche Antrag wird hierauf mit 17 gegen 8 Stimmen übgeworfen, und der §. 58. wie er sich nunmehr gestattet, einstimmig genehmiget. Man kommt nun auf §. 56. zurück, dessen Abstimmung bis hiehcr ausgesetzt blieb, und es wird zuvörderst einstimmig beschlossen, den vierten Punct aus Z. 56. ansfallen zu lassen, so dann aber besagter wie er sich nunmehr gestaltet, allge mein angenommen. Die Deputation fahrt in ihrem Gutachten zu §. 58. also fort: Aus allen diesen Gründen schlägt die Deputation die Ein schaltung des folgenden Zusatzparagraphen vor: Z. 58. b, (Besondere Vorschriften in Bezug auf nichtevan gelische Schullehrer). In den ZZ. 55.— 58. gedachten Fallen tritt in Bezug auf katholische Schullehrer das katholische Consi- storium an die Stelle der Kreisdircction, das apostolische Vica- riat an die Stelle des Ministern deS Kultus und öffentlichen Un terrichts , und letzteres an die Stelle der in erangelicis beauf tragten Staatsminister. In Bezug auf den Z. 56. unter 4. ge dachten Fall gehört die Entscheidung bei den nichtevangclischen Schullehrern für die betreffende kirchliche Behörde; namentlich hat bei katholischen Schullehrern das katholische Consistorium die Entlassung auszusprechen und der Recurs geht an das apostoli sche Vicariat. —> In Bezug auf die katholischen Schullehrer in der Oberlausitz wird durch Verordnung besondere Bestimmung erfolgen. Dieser Zusatzparagraph erhalt die ein stimmige Geneh migung der Kammer. Zu §. 59. (s. Nr. 484. d. Bl. S. 5283.) Dem diesen §n> analogen §.28. des Staatsdienergesetzes hatte die Ständever sammlung einen Zusatz beigefügt (l, Abthcilung, Band 4., Seite 39.), der wohl auch hier Platz greifen dürfte, jedoch mit der er forderlichen Modisication. Er würde sich in folgender Fas sung dem Schlüsse des Z. anschließen: „Ist ein Schullehrer auf den Grund des Falles unter 1. a. undb.2.3. und 4. in§.56. entlassen und es ergiebt sich später seine völlige Unschuld, so leidet auf ihn hie Bestimmung des 23. des Gesetzes über die Verhältnisse der Civilstaatsdiener ebenmäßige Anwendung." Seer. v. I ed twitz stellt das Bedenken auf, daß man nicht absehe, woher das hier angedeutete Wartegeld genommen wer den solle, für welches bei Staatsdienern allerdings aus der Staatskasse zu sorgen sein werde. Referent, Prinz Johann spricht die Ansicht aus, daß wohl auch hier hie' Staatskasse einzutreten habe, da doch dm betreffenden Gemeinden die Schuld nicht zur Last gelegt werden könne, und schlügt vor, noch die Worte dem Schluffe des Zu satzes anzuhangen r „das deshalb zu gewahrende Wartegelh ist aus Staatskassen zu übertragen." Dieß findet hinreichende Unterstützung, und der §. 59. hierunter einstimmige Genehmigung, Bei Z. 60. (s. Nr. 484. d. Bl, S. 5283.) hat die 2. Kam mer in Gemäßheit des ständischen Beschlusses bei §. 29. dc- Staatshienergesetzes zum Schluß des Paragraphen die Beifü gung der Worte; „welche jedoch binnen Jahresfrist bei Verlust derselben angestellt werdcn muß" beschlossen, und es dürste dem auch diesseits beizustimmen sein. Dieser §. findet mit dem vorgeschlagnen Zusätze einstim mige Genehmigung, Letz-
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