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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 340. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-10-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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len durch gedachte Bestimmungen ermächtiget werden sollen, so beschaffen sein, daß dadurch wenigstens eben so viel für die Bil dung der betreffenden Kinder bewirkt wird, als durch den öf fentlichen Unterricht in der Orts - oder Wezirksschule zu leisten ist, in welcher Hinsicht laut eines besondern Abschnitts in der zum Gesetze gehörigen Verordnung alle die Maßregeln getroffen werden sollen, durch welche man sich eines solchen Erfolgs, na mentlich auch in Ansehung der religiösen Bildung, wird versi chern können. Hierbei ist nicht zu übersehen, daß der Privat unterricht, wenn er den festgesetzten Erfordernissen entspricht, den Wildungselementen, welche dem Schullehrer sich darbieten, auch das der fpeciellen Leitung und Erziehung hinzufügt, wodurch offenbar jener Unterricht noch wirksamer und bildender wird, daher es einem gewissenhaft besorgten Vater, wenigstens unter manchen Umstanden, nicht zu verdenken ist, wenn er, so fern ihm die nöthigen Mittel dazu zu Gebote stehen, von dem selben Gebrauch macht. Was hrernächst den Nachtheil be trifft, den man aus gedachten Bestimmungen theils den öffentli chen Schulanstalten, theils der Amtsehre der Schulmänner im Geiste erwachsen sieht, so muß ich ebenfalls anderer Meinung sein. Winkclfchulen, deren Fortbestehen oder Entstehen man fürchten zu müssen glaubt, können, laut §. 8. des Gesetzent wurfs eben so wenig aufkommen oder sich halten, als, wie schon erinnert worden ist, das willkührliche Verschicken der Kin der aus einem Schuldistrict in den andern vermöge §. 10. gestat tet fein wird. So wie also von dieser Seite, oder auch von Len nach §. 8. nur unter höherer Genehmigung und den im §. 150. der Verordnung vorgeschriebenen Bedingungen zu gestatten den Sammel - und Privatschulen ein wirklicher Schade für die öffentlichen Schulen nicht zu besorgen steht, so wird diesen auch Lurch die Bestimmungen unter 2. bis 4. des vorliegenden §. ein merklicher Abbruch nicht geschehen. Unterricht durch Haus- und Privatlehrer fand auch zeither, letzterer besonders in Städten, Häufig statt, und er wird darum in der Folge wohl schwerlich noch häufiger stattsinden, weil nur die wenigsten derjenigen Vä ter rc., für deren Stand und Bedürfnisse der öffentliche Unter richt in den'Volks- und Elementarschulen berechnet ist, die mit jenem verbundenen größeren und resp. sehr beträchtlichen Kosten aufzuwendm geneigt oder im Stande sein, übrigens auch nicht leicht hinlängliche Gründe, ihre Kinder der öffentlichen Schule, zumal wenn diese sich in einer guten Verfassung befin det - M entziehen, finden und ihr Beginnen durch die oben an gedeuteten Vorkehrungen, die es den vorgesetzten Schulbehörden in dir Hand geben, unnöthige oder wohl gar die wichtigen Zwecke der Zugenbbildung gefährdende und störende Anträge und Unternehmungen abzuwcisen und zuverhindern, gar sehr er schwert sehen werden. Daß nun aber, wenn wirklich Fälle eintreten, wo Väter und Vormünder rc. aus gewrssenhaf - ter Fürsorge für das Beste ihrer Kinder oder Wegbefohlenen von der ihnen im §.62. des Gesetzes gestatteten Freiheit Gebrauch machen, daß hierdurch der Ehre des Ortsschullehrers zu nahe germm werde, will mir nicht emkuchlcn; denn, abgesehen da von, daß solche Falle schon zeither nichts Ungewöhnliches wa ren, hangt ja die wahre Ehre eines Schulmannes nur von der treuen und musterhaften Verwaltung seines Amtes ab und wissen nur alle Schullehrer diese Ehre sich zu erwerben und sie zu be haupten, so wird nicht nur Niemand ohne Noth seine Kinder ihrem Unterrichte entziehen, sondern es werden auch vielleicht manche Aeltern, die sonst durch häuslichen und Privatunterricht für die Bildung ihrer Kinder zu sorgen pflegten, letztere in seine Schule zu schicken, sich bewogen fühlen. Hiernach dürften di« bedenklich gefundenen Befreiungen, welche im ß. ausgesprochen sind, sich eben sowohl mit dem Bestehen der Schulen und dm dießfalls dem Staate obliegenden Verpflichtungen, als mitden natürlichen Rechten der Aeltern vereinigen lassen. Fürst Reuß: Ich befürchte nur, daß durch den vorliegen den §. gerade den Reichern Gelegenheit verschafft werden wird, sich dem Schulgelde zu entziehen. Wie kann man aber dem armem Thcr'lc des Volkes die Entrichtung der Schulgelder aus- schlicßlich zumuthen, da ohnedem letztere eine nicht unbedeu tende Last abgeben werden? Hierin also Vorkehrungen zu tref fen , halte ich für ganz unerläßlich. Bürgermeister Reiche-Eisenstuck: Ich muß das von dem Hm. Fürsten Neuß ausgestellte Bedenken theilen. Auf den ersten Blick scheint es unbillig, daß diejenigen Aeltern, wel che ihren Kindern Privatunterricht ertheilm lassen, und sich Hauslehrer halten, zu der Ortsschulksffe die ortsüblichen Bei trage dessen ungeachtet fortzahlen sollen. Ich behaupte aber, cs liegt eine Unbilligkeit darin, wenn es nicht geschieht, und eine Begünstigung der Wohlhabenden zum Nachtheile des Gan zen. Diese Verbindlichkeit war schon bisher eine gesetzliche, und wie mir scheint mit Recht. Die Schulgemeinde war verbum den, und wird es künftig noch mit weit größerem Aufwande sein, für alle Kiuder ausreichende Lokalität, eine ausreichende Lehrerzahl, ausreichende Hilfsmittel zu gewähren. Zeder Familienvater ist berechtigt, Ließ zu verlangen, also muß er auch verpflichtet sein, die Beiträge zu bezahlen, auf welche zu Erhaltung der Schulkasse gerechnet werden muß, er mag davon Gebrauch machen wollen oder nicht. Uebrigens treffen diese ge ringen Beiträge nur Familienväter aus den wohlhabenden Ständen. Aufmerksam muß ich aber darauf machen, daß sich die Einnahme der Schulkaffen c-ar nicht mit einiger Zuver lässigkeit würde übersehen lassen, ja jede Verdrüßlichkeit zwi schen Aeltern und Lehrern, die nie ganz zu vermeiden fein wer den, würde vielleicht Veranlassung geben, eine Privatschule zu errichten, vielleicht würde es hier und da gewissermaßen zum guten Ton gehören, die Kinder nicht in die öffentliche Schule zu schicken, und es ein Gegenstand der Hoffarth und Eitelkeit werden, Privatlehrer zu halten, wenn auch die öffentliche Schulanstalt gütorganisirtwäre, und dieallgemeineTheilnahme dafür würde sehe gefährdet erscheinen. Dieß werden die prak tischen Folgert einer in der Theorie gerecht scheinenden Maßregel sein. Ich stimme, wie bisher geschehen, für die durchgängige Entrichtung des Schulgeldes von allen Aeltern zur öffentlichen
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