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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 304. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-09-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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evangelischen Confession der größere Theil zugethan, und diese würde immer als Ortsschule betrachtet. Staatsminister D. Müller: Gegen die von der geehrten Deputation für die ßtz. 2. und 3. vorgeschlagene Fassung erlaube ich mir folgende Bemerkungen: 1) Zudem ersten Satze: „Sind die Einwohner eines Ortes oder Schulbezirks verschiedenen christ lichen Confessionen zugethan, so können die Bekenner jedes Glaubens eine eigne Schule für sich errichten." Die Deputa tion ist wahrscheinlich damit einverstanden, daß dieß, wieim Entwürfe berührt worden ist, den Bestimmungen des Gesetzes gemäß geschehen müsse, was aber wohl auch ausgedrückt werden sollte. Ferner heißt es: „Reichen dazu die vorhandenen Mit tel nicht aus, so sind auch die Bekenner anderer Confessionen, dafern sich eine Schule ihrer Confession nicht in der Nahe befin det, verbunden, ihre Kinder und Pflegbefohlenen in die Orts oder Bezirksfchule zu schicken, und sie an dem darin ertheklten Unterrichte Theil nehmen zu lassen, dafür aber auch die Lasten des Schulwesens gemeinschaftlich zu tragen." Dagegen hatte ich nun Folgendes zu bemerken: 2) Die Unzulänglichkeit der Mittel, eine eigne Constssionsschule zu errichten, dürfte noch nicht zur Folge' haben, daß um deswillen Kinder gezwungen werden könnten, die Schule einer andern Confession zu besu chen. Es lassen sich doch noch andere Falle denken, wo der Religionsunterricht den Kindern einer andern Confession als derjenigen, die in der Ortsschule gelehrt wird, ertheilt werden kann; es kann ein Candidüt des Predigt-oder Schulamts, ein Geistlicher oder ein'Schullehrer, der sein Amt aufgegeben hat, von der Confession des Kindes in dem Orte oder in dessen Nähe sich befinden, welcher den Unterricht ertheilen kann, und mit hin scheint es mir, würde es zu beschränkt ausgedrückt sein, wenn man annehmen wollte, .daß um deswillen das Kind in 'die Schule einer andern Confession gewiesen werden soll. Man muß nur entscheidend sein lassen, daß dieser Verbindlichkeit, das Kind mit Unterricht zu versorgen, außerhalb der Ortsschule in anderer Weise zur Zufriedenheit des Schulvorstandes nicht ge nügt werben kann. Ferner 8) wenn es heißt, daß die B e- kenner anderer Confessionen, dafern sich eine Schule ihrer Confession nicht in der Nähe befindet, verbunden seien, ihre Kinder und Pflegbefohlenen re. so würde der Fall nicht be rücksichtigt sein, welchen die geehrte Kammer Lei dem Gesetz über die Erziehung der Kinder aus gemischten Ehen selbst in Ansprache gebracht hat, wo eine Gemeinde verpflichtet ist, für die Erziehung eines Kindes, welches in einer andern" Con fession als der, die in der Ortsschule gelehrt wird, zu erziehen ist, zu sorgen, denn diese ist in dem vörauszusetzendcn Falle der letzrbemhrttn Confession zugethan. Ebenso kann der V o r- mund eines katholischen Kindes der protestantischen Confession angehören, für deren Kinder die Ortsschule errichtet ist. Man Höne daher, wie ich glaube, eine allgemeinere Fassung zu Wahlen, etwa: „so sind diejenigen, welchen die Sorge für die Erziehung solcher Kinder obliegt, verbunden rc." Eilch Haupibedenken würde aber 4) darin bestehen, daß in einem sol chen Falle, da bei dem Unterrichte kerne Ausnahme gemacht ! wird, das Kind auch an dem Religionsunterrichte der andern Confession Lheil nehmen muß. Ich gehe von der Ansicht aus, daß man hierdurch gewissermaßen der Gewissensfreiheit zu nahe trete, wenn man aus dem Vcrhältnr'ß, daß keine Gelegenheit züm Religionsunterrichte in der Confession des Kindes im Orte oder dessen Nähe vorhanden ist, einen Zwang gegen das Kind «bleiten will, dasselbe in der Lehre einer andern Confession zu unterrichten. Man hat zwar gesagt, es sei so wenig Unter schied zwischen den Confessionen, daß dieß kein Bedenken habe, und der Staat habe in einem Gesetze, wie das vorliegende, nur darauf zu sehen, daß das Kind mit Religionsunterricht versorgt werde. Es ist zwar nicht zu leugnen, daß die Tendenz aller Religionen die Erweckung und Befestigung des Sinnes für Fröm migkeit und wahre Gottesfurcht ist, aber zu behaupten, der Religionsunterricht könne so gehalten werden, daß man die Conftssionsverschiedenheit gar nicht bemerke, das muß ich doch bezweifeln. Es ist schon in den Gebeten zwischen der Protestantischen und katholischen Confession ein sehr wesentlicher Unterschied, und zum Beten muß das Kind wohl frühzeitig schon angehalten werden. Man sagt, es lasse sich ein allge meiner Religionsunterricht bis zu einem gewissen Alter, wo es erst Mir den sogenannten Unterscheidungslehren bekannt gemacht werde, wohl denken; das mag in der Theorie anzuneh men sein, aber es läßt sich dessen ungeachtet in der Praxis das nicht so trennen, denn wir haben selbst, wie mir ein Sachkun diger versichert hat, noch keine Schriften, in welchen die Rich tung verfolgt würde, nur die Religionswahrheiten, welche allen Confcssionsverwandten gemeinschaftlich sind, darin zu behandeln, und dann würde eine Umsicht des Lehrers erfordert werden, die von einem Elementarlehrer in der Regel nicht vorausgesetzt wer den kann. Ich glaube daher, daß es nicht zu billigen sei, vielmehr eine Harte herbeiführen würde, wenn man diese Be stimmung so weit ausdehncn wollte, und nach tz. 4. sollen die Kinder der jüdischen Glaubensgenossen sogar diesem Zwange un terworfen sein. Man kann das Kind nur zur Lhei'lnahme an i dem übrigen Unterricht in den Ortsschulen mit Ausnahme des Religionsunterrichts anhalten, und es der geistlichen Be hörde der christlichen Confession, welcher das Kind angehört, im Gesetz zur Pflicht machen, für dessen Religionsunterricht in ge eigneter Weise zu sorgen. Ich muß noch berühren, daß mir eine ! solche Bestimmung in keiner andern Gesetzgebung noch vorge- kommen ist, denn z.B. in den Preussischen und in den großher- l zoglich Hessischen und Nassauischen Edicten über das Volksschul wesen hat man den Religionsunterricht in solchen Fällen aus drücklich geschieden, und daher glaube ich, würde die Regie rung erhebliche Bedenken haben, sich damit einzuverstehcn, daß in einem solchen Falle ein Zwang zur Theilnahme an dem Re ligionsunterricht einer andern Confession eintrete, denn was Aeltern freiwillig hierunter rhun wollen, ist etwas Anderes. End lich 5) heißt es: „dafür auch die Lasten des Schulwesens gemein schaftlich mit zu tragen." Das scheint mir gleichfalls Zweifel haft. Bisher war es Z. 60. des Mandats vom 19. Februar !827 bestimmt, daß in einem solchen Falle katholische Glaubensge-
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