Suche löschen...
Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 318. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-10-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
S3V. Außerordentliche Beklage zur Leipziger ZeitunK Dresden, Dienstags, den 18. November 1834. Nachrichten vom Landtage. Dreihundert u. achtzehnte öffentliche Sitzung der ersten Kammer, am 22. October 1834. (Beschluß.) Schluß der Berathung des Berichts der 1. Deputation, den Entwurf eines ' .. Gesetzes über die Volksschulen betreffend, n Staatßminister v. Müller: Zuvörderst müsse er der Be hauptung , daß cs an gesetzlichen Normen über die Aufbringung der Parochiallasten ganz fehle, widersprechen. Nur einzelne Puncte, namentlich die Bestimmung der Beitrage der Ritter gutsbesitzer und Forenscr seien streitig, und deshalb solle ein Gesetz gegeben werden. Uebrigens würden Streitigkeiten nicht an die Justizhöfe, sondern als Administrativjustizsachen an die Verwaltungsbehörden gelangen. Nach dem Anträge würde jeder Diffentient in einer Gemeinde die Ausführung des ganzen Schulgesetzes am Orte hindern können, was gewiß sehr be- dauernswerth sein werde. v. Po lenz: Der Antrag des geehrten v. Carlowitz ist da hin gerichtet, daß die höchste Behörde das jetzt in Berathung ge kommene Gesetz nicht eher zur Ausführung bringe, bis gesetz liche Bestimmungen über Vertheilung der Parochiallasten fest stehen werden. Wenn ich nun damals, als wir discrrtirten, was Behufs der Abkürzung des Landtags der nächsten Ständever sammlung Vorbehalten bleiben müsse, mich schon dahin aus sprach : ohne die Grundlage der Parochiallastenverthcilung stän den der Ausführung einer neuen Schulordnung die wesentlichsten Hindernisse entgegen, und zahllose Streitigkeiten müßten daraus erwachsen, so finde ich diesen Antrag sachgemäß und nothwendig. Nachdem wir das Schulgesetz durchgegangen, fühlt man gewiß mit mir, daß auch nothwendig wäre, die Landgemeindenordnung vollständig zu kennen, desgleichen welche Bewandtniß es mit den Kirchenvorstanden habe; ja selbst die kirchlichen Mittelbehörden, auf welche überall Aecurs genommen, stehn noch nicht fest. Indem man jedoch keine feste Norm für dys Schulgeld angenom men hat, so ist dem Gemeinderathe, welchem gegenüber Niemand die Basis der Parochiallastenvertheilrtng geltend machen kann, eine unbeschränkte Willkühr eingeraumt. Selbst der ortsübliche Wertheilungsmodus schützt dagegen nicht, weil eben dem Gemein derath laut Z. 31. die Gewalt in die Hände gelegt ist, das Schulgeld ganz nach seinem Ermessen herabzusetzen. Wenn der selbe also künftig nur A Thlr. von dem, was sonst die Schulge meinde aufzubringen verpflichtet wgr, verlangt, so fallen Z der Last auf die Ortsgemeinde; und Pa ist es fast allgemeiner Grund satz, insofern die Behörden nicht ein noch ungünstigeres Verhalt- m'ß für den Grundbesitzer eintreten lassen, daß z. B. ein Hüfner gleich 8 Hauslern zu den Parochiallasten angezogm wird. Hier aus geht klar hervor, es könne auf diesem Wege daß zur Unterhal tung der Schulen bestandene Contnbutionsverhaltniß willkühr- lich umgekehrt werden. Es ist mir auch erzählt worden, diese neuen Grundsätze waren m manchen Städten schon in Anwen dung gebracht, und wohlhabenden Leuten, die gar keine Kinder haben, eine Vermögenssteuer von 60 und niehr LHlrn. auferlegt, also die ganze Sache in eine Vermögenssteuer verwandelt wor den. Solche Vorschritte bezeugen wenigstens, was mit der schran kenlosen Gewalt der Gemeinderathe und Behörden bewirkt wird, daß also für den Grundbesitzer hieraus eine bisher nicht gekannte drückende Last erwachsen dürfte, wornach ich mich dahin erklären muß, daß nur dann, wenn der Antrag des Abg. v. Carlowitz ohne Modifikation angenommen würde, ich für das Gesetz, sonst aber gegen dasselbe stimmen würde. Referent, Prinz Johann: Der Carlowitzische Antrag könne doch höchstens da eintreten, wo zweifelhafte Rechtsfragen über die Reparation oder den Aufbringungsmodus cinschlügcn. Auf diese Falle müsse man mindestens den Antrag beschranken, und deshalb schlage er vor, demselben nach den Worten: „er schienensei, dafern" noch die Worte bcizufügen: „zweifelhafte Rechtsfragen über die Bektragspstichtigkeit oder den Aufbrin- gungsmoduS einschlagcn, und". Dieß wird ebenfalls hinreichend unterstützt. v. Carlowitz: Der Begriff „zweifelhafte Rechtsfragen" ist in dem vorliegenden Falle ein sehr unsicherer, und zwar aus dem Grunde, weil die Gerichtshöfe dasjenige, was sie nach ihren Opinionen zu entscheiden gewohnt sind, nicht für zweifel haft zu erkennen gemeint sein würden. Ich bedauere zwar jede Behörde, welche da eine Entscheidung geben soll, wo keine festen Normen vorliegen, noch mehr aber beklage ich diejenigen, welche sich deren Aussprüchen unterwerfen sollen. Referent, Prinz Johann: Die Entscheidung darüber, wo zweifelhafte Rechtsfragen einschlagen, steht nicht den Ge richtshöfen, sondern am Ende dem Mmisterio zu, welches sich wegen des bereits bearbeiteten Gesetzes über die Parochiallasten hier gewiß völlig klar ist. Staatsminister P. Mhller: Der Antrag sei vielleicht noch weniger schädlich, wenn man ihn darauf stelle, daß die Aus führung des Gesetzes verschoben bleihen möge, wo die Beitrags pflicht oder der A'ufbringungsmodus bestritten würben. Er stelle jedoch hierunter keinen Antrag. Gegen beide Vorschläge erklärt sich hierauf v. P olenz, in dem auch, wenn die Beitragspflicht und der Aufbringungs modus nicht streitig seien, schon dadurch eine zu große Gewalt in die Hand des Gemeindevorstandeö gelegt sei, baß er die Schul-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder