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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 318. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-10-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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Referent, Abg. Roux: Nun dann gehört es nach Dresden. Abg. v. Thkelau: Nehmen wir denselben Full: Es ist einer aus Meißen gebürtig, er hat sich in Dresden ansässig ge macht, und da Heimathsrecht erlangt. Er zieht spater nach Pirna, und erlangt dort kein Heimathsrecht, also würde er immer hier das Heimathsrecht haben. Das ist ganz klar. Abg. Runde: Ich finde meinen Zweifel beseitigt. Der Präsident stellt nunmehr die Fragen: Ist die Kammer mit dem Deputationsgutachten einverstanden? Wird Leo Z. mit den beliebten Miodificationen angenommen? Ist die Kammer mit dem Anträge der Deputation in die Schrift einver standen? Sie werden sämmtlich bejaht. Die II. 12. u. 13. lauten: II. Ehefrauen theilen die Hekmath ihrer Ehemänner. §. 12. Wittwen behalten die Heimath ihres letzten Ehe mannes bei. §. 13. Durch Trennung oder Nichtigkeitserklärung eines Eheverbandes, ingleichen durch lebenslängliche Scheidung von Tisch und Bette erlischt die §. II. gedachte Wirkung der Ehe, und es tritt daher mit der Trennung der letzter» diejenige Hel mach der geschiedenen Ehefrau wieder ein, welche sie vor Ein gehung der getrennten Ehe hatte. Die Deputation bemerkt hierzu: Gegen die §§. II. 12. und 13. hat die Deputation nichts zu erinnern. Zwar weichet ihr materieller Inhalt, nach welchem durch die Verehelichung ein Heimathsrecht für die Ehefrau erworben werden, solches ihr auch im Wittwenstande verbleiben, dagegen bei Trennung oder Nichtigkeiterklärung der Ehe aufhören sott, von dem ab, was, streng genommen, bisher bestand, indem die älteren Gesetze, wenigstens ausdrücklich, nichts darüber besagen, baß eine Wittwe an dem Heimathorte des verstorbenen Ehemannes zu versorgen sei. Auch ging der vorige Gesetzentwurf ߧ. 8s. 92. 95. 99.100. dabin. daß Ehefrauen nur für die Dauer der Ehe die Heimath ihres Ehemannes erlangen. Nicht minder schien es, in theoretischerHinsicht, inconsequent, wenn man andere Wir kungen für die Trennung der Ehe durch Scheidung, als für die Trennung durch den Lod, bestimmen wollte. Allein dasjenige, was dießfalls in den Motiven ausgehoben wird, ferner die hierbei zu nehmenden Lebensansichten, und die Betrachtung, daß schon Vie bisherige Praxis ähnliche Grundsätze befolgte und deren An wendung, wie die Conventionen mit andern Staaten besagen, allgemein gebilligt wird, dürften nach dem Dafürhalten der De putation die etwa hier dem Gesetzentwürfe entgegenzustellenden Bedenken überwiegen. Hierbei ist indessen noch der Frage zu gedenken: „ob man, da nach den in diesem Gesetzentwürfe proponirten Be stimmungen die Ehefrauen durch die Verehelichung das Hei- mathrecht ihrer Ehemänner erlangen und selbst nach dem Tode der letzteren im Wittwenstande behalten sollen, nicht aus die-' ser Rücksicht die Gestattung der Verehelichung auf Vie Einwil ligung der Heimathgemeinde zu stellen, oder sonst im Allgemei nen aus policeilichen Gründen die Erlaubm'ß zur Verehelichung an beschränkende Bedingungen, z.B. den Nachweis eines ge wissen Vermögensertrages, oder Einkommens rc. zu knüpfen habe?" Während der gegenwärtigen Standeversammlung ist nur von einer einzigen Gemeinde eine Petition eingegangen, dahin ge richtet, auf Beschränkung der leichtsinnigen Verehelichungen von solchen Personen hinzuwirken, bei denen es am gesicherten Er werbe fehlt und die Besorgrüst entsteht, vast sie mit ihren Fami- i lim dereinst den Gemeinden zur Last fallen möchten. — Bisher harte jeder Staatsangehörige, welcher zu dem gesetzlich dazu er forderlichen Alter (bei den Jünglingen von 18 Jahren und bei den Mädchen von 14 Jahren) gelangt und physisch und mora lisch wiücnsfähig war, das Recht, Eheverlöbnisse einzugehen. Die Beschränkungen, welche sich auf die alterliche Einwilligung, aus Verwandtschaft und Schwagcrschaft, auf vormundschaftliches Verhältniß, den Mangel des Bekenntnisses zur christlichen Reli gion, das Verhältniß des Ehebrechers zur Ehebrecherin, und auf Beobachtung einer Wittwenzeit beziehen, können hier übergangen werden; eben so die Einschränkungen in Bezug auf den Milk- tairdienst und die Erfüllung der Militairpflicht, in welcher letzte ren Hinsicht nach neuerer gesetzlicher Bestimmung (Mandat vom 20. September 1826) junge Manner, die das 21. Altersjahr noch nicht erreicht haben, nicht anders, als nach dazu von den Oberbehörden ertheilter Erlaubniß copulirt werden sollen. — Einflußnehmender sind die Dispositionen des Mandats vym 10. October 1826. Nach diesem sollen die Handwerksgesellen, so wie die Ausländer, von den Pfarrern nicht eher getraut wer den, bis sie nicht dazu cm Zeugniß von der Obrigkeit ihres er wählten Wohnortes beigebracht haben. Gleichwohl müssen die Obrigkeiten den Handwerksgesellen, selbst da, wo Besorgniß we gen einer künftigen Versorgungslast entsteht, das nöthigeZeug- niß errheilen, wenn sie sich nicht durch Abmahnungen von ihrem Vorhaben abbringen lassen, oder wenn nicht sonst ein rechtlicher Grund zur Zurückweisung vom gewählten Wohnorte vorhanden ist. Denjenigen Ausländern aber, bei denen nurgedachte Be sorgniß eintritt, können die Obrigkeiten nicht nur, sondern sie sollen sogar das beregte Zeugniß so lange verweigern, bis sie nicht wegen ihrer eignen und ihrer Familie Wiederaufnahme im Aus lande, für den Fall der Verarmung, einen von der ausländischen Oberbehörde au torisirten Revers beigebracht haben. — Außerdem konnte Inländern, denen es nicht am Unterkommen fehlte, dis Verehelichung nicht gehindert werden.— Auch über diesen Ge genstand ist in den Kammern andrer Staaten debattirt worden. Bei der Abgeordneten-Kammer in Würtcmberg gingen im vori gen Jahre viele Petitionen auf die Beschränkung des Heimchens vermögens- und erwerbloser Personen ein, und.man ent schied sich in der Sitzung am 3. August 1833 mit 68 gegen 15 Stimmen für einen diesfallsigen Antrag. Für denselben ward im Wesentlichen angeführt: es habe jeder, der in einer Gesellschaft sich befinde oder in eine solche eintrcte, auch das Mitbestehen der übrigen Gesellschaftglieder zu respectiren, sich ihren Einrich tungen zu fügen und zu vermeiden, was die klebrigen gefährden oder benachteiligen könne; es liege in der Natur des Staats und Gemeindeverbandes, daß die Einzelnen ihr Interesse dem Ganzen unterordnen müßten, und dabei zwecke eben eine Vor schrift ab, nach welcher nur derjenige hrirathen dürfe, der im Stande fei, eine Familie zu ernähren und die Kinder gehörig hev- anzuziehen, ohne den Uebrigen in der Gemeinde dadurch be schwerlich zu fallen. — In dem im Jahre 1832 den Weimar'schm Standen vorgelegten Entwürfe eines Heimathgesches wird ver ordnet, daß keine Ehe ohne obrigkeitliche Erlaubniß eingegangrn werden dürfe, und diese unter andern ein Zeugniß des Gemeinde vorstandes über das Heimathsrecht und darüber, daß von dem Heimathbezirke kein Widerspruch erhoben wird, voraussetze, ein solcher Widerspruch nur aber dann Statt finde, wenn die Ver mögens- und sonstigen Verhältnisse beider Verlobten zusammen genommen offenbar unzureichend erschienen, um den Crsorder- nissen bei Aufnahme neuer Bezrrksmitglleder (Nachweis, daß der AufzunehmenLe sich den Unterhalt für sich und seine Familie ent weder durch den Ertrag seines Vermögens oder seines Gewerbes zu verschaffen vermöge, und Wegfall der Besorgniß einer künfti gen Belästigung der Gemeinde z. B. wegen weit vorgerückten
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