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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 318. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-10-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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SSS8 die Ehescheidung stattfindet, Könkgl. Commiffar V. Schaarschmidt: Geschiedene Ehefrauen werden nur dann weggewiesen, wenn ein Auswei sungsgrund vorhanden ist. Entweder muß sie gebettelt haben, oder sie hat die Unterstützung der Gemeinde in Anspruch ge nommen, oder es liegen policeiliche Gründe zu ihrer Auswei sung vor. Abg. v. Thielau: Dagegen muß ich bemerken, daß sich das von selbst versteht, daß sie nur in diesen Fallen weggewie sen werden kann. Aber die Bemerkung des Abg. Axt bestärkt mich in meiner Meinung; denn ich kann mich davon nicht über zeugen, daß eine Vermehrung der Ehescheidungen stattfinde, wenn diese Bestimmung rvegsiele; im Gegentheil, ich glaube, daß eine Erleichterung derselben dadurch stattsinde, wenn die Bestimmung bleibt; denn wenn der Ehemann die Frau nicht mehr sieht, so wird er denken, desto besser, tzebxigens glaube ich, daß die Bestimmung auch gegen das Prrncip des Gesetzes sei, und ich trage also darauf an, daß §. 13. Wegfälle. Abg. Puttrich: Daß dieser §. 13. in Wegfall kommen möge, wünsche ich nicht, da mir einige Falle bekannt sind, wo Differenzen deshalb bei Communen entstanden sind. Z. B, verehelichte Frauenspersonen hielten sich, wenn eine Eheschei dung ekngeleitet war, wahrend dieser Zeit entfernt von ihres ManneS Wohnsitz, in einem andern Orte, vielleicht bei ihren Aeltern, Monate lang auf; war alsdann die Ehescheidung vor sich gegangen, so entstand dadurch Streit zwischen den beider seitigen Communen, welche die geschiedene Frau aufnehmen müßte. Ich finde es der Billigkeit mehr angemessen, daß die selbe, da sie vielleicht nunmehr von ihren Verwandten gar Nie manden in dem Orte mehr hyt, wo sie verehelicht war, ihr zu künftiger bestimmter Aufenihalt derjenige sei, wo sie vorher, ehe sie sich verehelichte, ihr Hekmathsrecht besaß, da sie auch daselbst mehrere Unterstützungen zu erwarten hgt. Referent Abg. Roux; Das spricht ganz für die Beibehal tung des §. und dazu kommt, daß die Verbindlichkeit der Er nährung zwischen den Aeltern und Kindern gegenseitig ist. Das ist auch einer von den praktischen Gründen, und der dafür spricht, daß dieser tz. angenommen werde. Abg. Puttrich: Fieber wünschte ich, daß sie an dem Orte blechen müßte, wo die Aeltern sich aufhalten, weil diese die nächsten sind, welche sie unterstützen müssen. Abg. Atenstädt: Ich glaube gar nicht, daß durch den Wegfall des 13. §. das erreicht werde, was man zu erreichen wünscht, im Gegentheil, wenn man die §§. II. und 22, Zu sammenhalt, so wird man sie nyr so auslrgcn können, daß die Ehefrau die Heimath nur so lange mst dem Ehemanne theilt, ass die Ehe dyuert. Wir müßten dem Z, II. eine andere Fas sung gehen, wenn wir diese Folgerung nicht haben wollten, Uebrigens bin ich immer dafür, man lasse diese Bestimmung stehen, sonst wird das Gesetz unbestimmt. Abg. Sachße: Diesen Bemerkungen pflichte ich ganz bei und bemerke nur noch, daß der ß. doch nicht ganz ausfallen wenn das erreicht werden sollte, was der Abg. p. Thielau durch den Wegfall des §. beabsichtigt. Es werden nun vom Präsidenten im Einzelnen die Fra gen gestellt, ob man mit den §Z. II. 12. und 13., wie sie im Gesetzentwürfe enthalten seien, sich einverstanden erkläre? Und es werden die §§.!!. und 12. einstimmig und §.13. mit Ausschluß von I Stimme angenommen. Bei Kindern noch lebender Aeltern, oder, kn so fern diese verstorben sind, noch lebender Großaltern, tritt die Heimaths- angehörjgkeit erst mit ihrem vollendeten 14ren Lebensjahre, oder, ausnahmsweise, mit demjenigen spätem Zeitpunkte in Wirksam keit, mit welchem der alterlichen oder großalterlichen Pflege noch länger bedürftige Kinder, nach dem Ermessen der Policeibehörde, anfangen, dieser Pflege entbehren zu können, oder sobald es aus policeilichen Gründen, nach der Entscheidung der hohem Ver waltungsbehörde, und zwar vor oder nach dem l4ten Lebens jahre, nöthig wird, sie den Aeltern oder Großaltern zu ent nehmen. Im Deputationsgutachten hierzu heißt es: Eines Modisicationsvorschlags hat sich die Deputation auch bei §. 14. enthalten zu müssen geglaubt, in welchem zunächst da hin, daß Kinder, welche annvch der alterlichen Pflege und Er ziehung bedürfen, von ihren, eine andre Heimathsangehörigkeit habenden Aeltern oder Großältern nicht zu trennen, Bedacht ge nommen, dagegen aber auch der Obrigkeit das Befugm'ß zuge standenwird, eine solche Trennung dann anzuordnen, wenn es die Umstande, und insonderheit die Rücksichten auf die geistige und körperliche Erziehung der Kinder erheischen. Von denselben Ansichten ging man bei dem vorigen Gesetzentwürfe §. 98. aus, und, daß sie auch bisher befolgt wurden, bestätigt nicht nur die Erfahrung , sondern auch der Inhalt der zahlreich vorhandenen Conventionen mit auswärtigen Staaten- Abg. Seer. Bergmann: Ich gebe bloß die Bemerkung der Kammer zur Beurtheilung anheim, daß ich glaube, man könnte die Entscheidung den nieder» Polkceibehörden überlassen, ohne daß die höhern Behörden dabei zu evncurriren brauchen, was nur unnöthjger Weise die Geschäfte der höhern Behörden erschwert. Ich wäre also dafür, daß das Wort „höhere" aus siele; warum soll immer erst Bericht an die höhernBehörden er stattet werden? Referent Abg. Roux: Es scheint mir, daß man beabsich tigt hat, die Fälle zu scheiden. Der erste Fall ist der gewöhn liche, das Gemessen der Policeibehörde tritt ein, wo die Kinder der Pflege der Aeltern entbehren können. Wenn aber der Fall eintritt, daß die Kinder der Pflege poch benöthigt sind, gleich wohl aber durch besondere Umstände nöthig wird, sie den Ael- tern zu entnehmen, so ist das ein außerordentlicher und unge wöhnlicher Fay, und greift so tief in Pie Familienrechte ein, daß man geglaubt hat, eine größere Cognition eintreten lassen zu müssen, so daß die Bestätigung der Oberbehörde erfolgen müsse, um Niemanden in seinen theuersten Rechten wehe zu thun. Abg. Seer. Bergmann: Ich glaube, daß dieß die Pflicht einer jeden obervormundschaftlichen Behörde sei, darauf zu sehen. leben kann, wo er sich befindet, würde darauf hinwirken, daß j könnte, sondern vielmehr eine Einschaltung stattsinden müßte,
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