Suche löschen...
Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 318. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-10-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
König!. Commissar v. Schaarschmidt: Es tritt hier- beinoch der Umstand ein, daß es eine Entscheidung über die Pflicht zwischen zwei Gemeinden betrifft, und da ünzUnehmen ist, daß die Policeibehörde beS Orts mehr dazu geneigt sein wird, dem Interesse ihrer Gemeinde nach zu entscheiden, so hat man auch deswegen diesen Fall an die Oberbehörde ver wiesen. Abg. v. Thie lau: Ich kann mich nur mit dem Abg. Bergmann einverstehen; ich frage, welche ist die höhere Polt- ceibehörde? Der Amtshauptmann, die Regierung? Referent Abg. Noux: Die Kreisdirectionen werden dar. unter verstanden. Abg. v. Thiel au: Die Kreisdirectionen? Ich glaube, daß der Amtshauptmann auch eine höhere Policeibehörde sei. Wenn übrigens die Unterbehörden ihre Pflicht nicht thun, so steht es immer frei, an die vorgesetzte Behörde zu appelliren. Daher glaube ich, daß das Wort „höhere" wegzulassen und zu setzen sei: „an die vorgesetzte Behörde". Abg. Secr. Bergmann: Mich hat das bestärkt, was der Hr. Regierungscommissar angegeben hat: denn wenn zwi schen zwei Gemeinden ein Streit entsteht, und ihn auch die Un- terbehürde entscheidet, so steht ohnedieß der Rekurs offen; aber ich sehe nicht ein, warum man immer solche Weitläufiigkeiten verursachen will. Nachdem das Amendement zahlreiche Unterstützung gefun den hatte, bemerkt Referent, Abg. Roux: Ich für meinen Thekl habe nichts dagegen; ich glaube nm, es wird immer auf dasselbe hinaus kommen. Ist die Entscheidung der Policeibehörde zu Gunsten der Bethriligten ausgefallen, so wird man sich beruhigen, ist das nicht der Fall, so wird man an die höhere Behörde gehen. Abg. Axt: Ich gestehe, daß mir die Gründe des Referen ten und des königl. Commiffars vollkommen ausreichend erschei nen, um den Gesetzentwurf zu rechtfertigen. Einmal ist nicht zu leugnen, daß eS keine Kleinigkeit ist, den Aeltrrn'ihr LheuersteS zu entreißen, und es steht nicht da, warum? Es heißt blos: Aus policeilichen Gründen. Besser wäre gewesen, wenn man gesagt hätte , aus körperlichem und geistigem In teresse. So könnte aber doch der Fall vorkommen, wo die Rechte der Aeltern sehr gekränkt werden; dann ist auch begrün det, daß die Ortsbehörde bedeutende Gründe für sich haben kann, solche Kinder den Aeltern wegzunehmen, und es erscheint mir daher nothwendig, daß die höhere Behörde die Entscheidung übernehme. Abg. v. THielaur Dem ist nicht so; denn gerade dadurch wird bewirkt, was der Abg. nicht will. Wenn die Unterbe hörde der Meinung ist, die Kinder feien von den Aeltern zu trennen, so muß sie den höhern Behörden ihre Gründe dafür vorlegen; wenn dagegen die höhere Behörde entscheidet, so hat die Unterbehörde nichts als die Berichterstattung, und die Be- theklkgten werden mit ihren Gründen gar nicht gehört. Kommt die Sache an die Unterbehörde und entscheidet diese, so kann dann die Appellation eingelegt werden, die Unterbehörde muß ihre Gründe für ihr Verfahren rinreichen, und ferner ist immer noch eine weitere Appellation zugelassen. Wollen wir Unter behörden haben, so ist es auch zweckmäßig, bei ihnen anzu fangen. Ueberhaupt scheint der ganze Typus unserer Gesetz gebung dahin zu gehen, die Unterbehörden zu null zu machen, während meine Ansicht dahin geht, man müsse ihnen einen Res sort einräumen, damit sie wissen, was sie zu thun haben. Diejenigen Herren, welche wissen, wie eS bei der Verwaltung zugeht, werden auch wissen, daß in der Regel die Bescheide bei den Ministerien erfolgen. Die Unterbehörden fragen bei der ihnen vorgesetzten Behörde an, diese beim Ministerium, und dieses entscheidet. Auf diese Weise hilft aber eine Appella tion nichts. König!. Commissar v. Schaarschmidt: Der Fall ist hierher, daß erörtert werden soll, ob ein Kind, welches sich bei seinen Aeltern befindet, diesen zu nehmen fei, und zwar aus policeilichen, hauptsächlich aber nur aus moralischen Grün den. Der erste Antrag, das erste Auffaffen der Nothwendig- keit der Trennung muß immer von der Ortspoliceibehörde auS- gchen, und in so fern hat der Abg. v.Thielau sehr recht, wenn er das erste Verfahren den Policeibehörden überlassen will. DaS ist auch nicht ausgeschlossen, und die Absicht des tz. ist nur die, daß, wenn die Policeibehörde des Orts wünschenswerth findet, aus policeilichen Gründen die Kinder den Aeltrrn wegzunehmen, sie «'nen Antrag deshalb an die Dberbehörde richtet, weil ein solcher Fall meistentheils auch zugleich eine Entscheidung zwischen zwei Gemeinden betrifft, und der Oberbehörde, nachdem die Sache von der Unterbehörde erörtert worden ist, eine unbefan gene Entscheidung zuzutrauen ist. Referent, Abg. Roux: Ich glaube sogar, daß es gut wäre, wenn man die Worte ganz wcgließe, welch« sich auf die Dberbehörde beziehen, nämlich die Worte: Nach Entscheidung der höhern Verwaltungsbehörde. Der Hr. Regicrungscommis- ar hat so eben geäußert, es sei nicht die Absicht des Gesetzes, eine Instanz zu umgehen. Es muß die Cognition immer zu erst von Seiten der Unterbehörde eintreten, und nur eine recurs- mäßige Entscheidung erfolgt von der Dberbehörde. Die Poli- ceibehörde des Orts wird sagen: „wegen moralischer und Physi cher Gründe muß das Kind von den Aeltern getrennt werden"; >ie Heimathsbehörde aber sagt: „Nein das Kind muß bei den Aeltrrn bleiben." In diesem Falle wird die Sache ohnedieß an die Dberbehörde gelangen, und ich glaube also, daß diese Worte ganz wegfallen können. Abg. Seer. Bergmann tritt dieser Ansicht bei, und nach dem daö Amendement des Abg. Roux auf Wegfall der Worte: „Nach der Entscheidung der höhern Verwaltungsbehörde" die ausreichende Unterstützung erhalten hatte, stellt der Präsident die Fragen: Wird §. 14., wie er km Ge setzentwürfe enthalten ist, mir Vorbehalt des Amendements, von der Kammer angenommen? Sollen die bezeichneten Worte aus dem §. Wegfällen ? Auf beide Fragen erfolgt einstimmige Bejahung.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder