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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 318. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-10-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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Termin gegeben werden, wenn die Drohung ins Leben treten soll, und gerade das, was der Abg. geäußert hat, bestärkt mich in meiner Ansicht. Abg. a. d. Winkel: Eben darum soll gleich bei dem ersten Termin die Nachsicht geübt werden; denn Nachsicht wird be stimmtgeübt. Präsident: Wie ich die Sache ansehe, ist in dem zwei ten Satze schon ausgedrückt, was derHr. Stellvertreter wünscht; indem deutlich ausgcdn'ickt ist, daß die Aeltern von der Policei- behörde schon bedeutet worden fein müssen. Vicepräsident: Es sind hier zwei Fälle zu unterschei den, der eine wenn die Ausweisung ohne vorausgehende Bedeu tung statt findet und der 2. Satz, wo diese erfolgt ist. Wegen des ersten Falles muß ich nun bemerken, daß dieser sehr oft statt findet, und daß ich daher wünsche, es möchte die Auswei sung nur erfolgen, wenn die Androhung der Ausweisung von der Policeibehörde vorausgegangen ist. Referent, Abg. Nou x: Zch bitte darauf zu sehen, wel chen tz. wir vor unS haben. Der geehrte Antragsteller scheint die Sache aus dem disciplinarischen Gesichtspunkte zu nehmen, gerade so, als wie man bei dem Staatsdienergesetze von Disci- Mnarstrafen sprach; allein jetzt liegt uns das Heimathsgesetz vor. Es wird darin gesagt, daß die Freizügigkeit nicht eher beschränkt werden könne, als bis das Bedürfniß der Armen versorgung eingctreten ist, und nun werden die Kennzeichen an gegeben, warum ein Mann in bedürftigen Umstanden sich be findet. Es soll das abgewendet werden, was bisher statt fand. Letzt schickte man die Leute fort, wenn man glaubte, daß sic vielleicht in preßhafte Umstande kämen. Nun fallt aber doch derjenige der Gemeinde zur Last, welcher entweder selbst bettelt oder seine Kinder betteln schickt. Ein Strafgesetz machen wir deshalb aber nicht; wollten wir die Sache von dieser Seite an sehen , so würden wir den ganzen Standpunkt verrücken. Abg. Axt: Ich kann mich nur mit dem einverstehen, was der Hr. Stellvertreter beantragt hat. Es ist ganz klar, daß durch die Bestimmung, wie sie im Gesetze enthalten ist, eine so große Mach: in die Hände der Ortspoliceibehörde gelegt wird, daß sie zu großer Härle und Uebereilung führen kann. Sie wird sehr häufig den Aeltern Schuld geben: Ihr Habt gewußt, baß eure Kinder gebettelt haben. Die Aeltern werden dich leugnen, man wird aber ihren Willen prasumiren. Wohin soll das führen? Ich kann mich auf keinen Fall mit dieser Be- j stimmung einverstehen; denn niemals werden die Aeltern zuge-! stehen, daß das Ketteln ihrer Kinder mit ihrem Willen gesche hen sei, und wir nehmen also entweder eine Bestimmung im Gesetze auf,' welche null und nichtig ist, oder wir nehmen eine solche Bestimmung auf, welche zu Harten führt. Darauf werden die Fragen r I) Giebt die Kammer dem Amendement des Vieepräsibenten ihre Pttstimmung? Und: 2) Wird der Z, unter dieser Modifikation von der Kammer" ange nommen? mit La beantwortet, die erste durch 56 gegen 6 Stimmen, die andere einstimmig. j §.17.: . > Niemanden, der von inländischen Behörden einen Heimath- schein und ein Zeugniß darüber beibringt, daß er den Ort seines bisherigen Aufenthalts nicht in Folge eines gegen ihn vorgekom- menen Grundes zur Ausweisung verlasse (Verhaltschein), ist die Aufnahme und die Erlaubniß zur Niederlassung zu versagen. Dieselbe ckann aber unbedingt solchen Personen verweigert wer den, welche von dem Orte ihres bisherigen Aufenthalts aus einem der tz. 16. gedachten, oder aus solchen policeilichen Gründen aus gewiesen worden find, die sich auf die Verübung eines Verbre chens oder ein unredliches oder unzüchtiges Gewerbe des Ausge wiesenen beziehen. — Die Ausweisung dienstlosen Gefindes und arbeitsloser Diener oder Gesellen kann an sich den Grund, ihnen die Ausnahme an einem andern Orte zum Behuf bleibender Nie derlassung zu verweigern, nicht abgeben. — Auch darf eine schwangere Frauensperson, die an einem Orte für die Zeit ihrer Entbindung sich ein Unterkommen ermittelt hat, von da nicht zu» rückgcwiesen oder entfernt werden. — Zn wie weit in andern, als den vorstehend gedachten Fallen erfolgte policeiliche Ausweisun gen als Grund der Aufnahmeverweigerung an einem andern Orte gelten können, hangt von dem Ermessen der Polimbchörden im einzelnen Falle ab. Die Deputation bemerkt; Wenn im Z. 17. die freie Niederlassung auf die Bedingung der Production «) des Heimathscheines und ft eines Verhalt scheines, gesetzt worden ist, so wird sich aus obigen Auseinander setzungen gegen Ersteres zu «. mit Bestände etwas nicht einwen den lassen. In Ansehung der zweiten zu fi. gedachten Bedin gung aber kann man verschiedene Ansichten fassen und theoretische und praktische Bedenken erregen dagegen, ob man demjenigen Staatsunterthan, der an einem andern Orte des Inlandes als dem eigentlichen Heimathorte, Aufenthalt und Wohnsitz neh men will, dieß dann versagen könne, wenn er sich nicht über sein Wohl verhalten, oder seine Unbescholtenheit, oder, wie es in fremden Gesetzgebungen heißt, über seinen guten Leumund auszuweisen vermag. Bisher wurde, wie obenbemerkt, ein Zeug niss des Wohlverhaltens erfordert. In dem vorigen Gesetzent würfe, nach welchem doch auch mehrjähriger Wohnsitz zur Hei- matherwerbung führen sollte, ward Z. 54. diese Bedingung nicht ausgestellt und zwar, wie die Motiven sich ausdrücken, aus der zwiefachen Rücksicht, daß einmal die-für den Begriff der Unbe scholtenheit zu ziehende Grenze schwer aufzufinden, sodann abex vorzüglich im allgemeinen Interesse des Staates, darauf zu den ken sei, den der Unbescholtenheit verlustig gegangenen Staatsan gehörigen die Möglichkeit eines redlichen Erwerbes eher zu er leichtern, als durch Beschränkung in der Wahl ihres Aufenthalt ortes zu erschweren, und daß durch die verhinderte Uehersicdelung in einem fremden Orte einem in dem fraglichen Falle befindlichen Individuum oftmals die einzige Möglichkeit seines Fortkommens und der Wiederherstellung seines Rufes benommen sein würde. Gleichwohl beschloß die 1. Kammer einen Einschaltung-Paragra phen Z. 63. ». nach welchem ein die Niederlassung am fremden Orte beabsichtigender Inländer glaubwürdige Zeugnisse übex seine frühere Aufführung beizubringen habe, deren Inhalt jedoch Mr dann eine Verweigerung der Aufnahme begründen könne, wenn daraus hervvrgche, baß der Wvhnsitznchmende „sich in einer noch anhängigen Criminal-Untersuchung befinde," oder „innerhalb der letzten 5 Jahre Zuchthausstrafe erlitten habe," und ein Antrag dahin, daß auch denen die Aufnahme verweigert werden könne, welche wegen unordentlichenLebenswandels überhaupt wiederholt Polimstrafe erlitten hätten, ward nur durch eine nicht bedeutende Stimmenmehrheit abgeworfen. Gerade über diesen Gegenstand fanden, wie in unserer 1, Kammer, so bei den meisten auswärtig
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