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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 318. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-10-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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mand in Dresden fein Brod, findet aber kein Unterkommen und bettelt; er wird ausgewixsen und kommt in seineHeimath. Das beweist aber doch nicht, daß er nicht in einem andern Orte sein Unterkommen finden könne. Man darfwohl annehmen, daß man gerade dadurch, daß man den Verbrecher an den Ort hinweist, wo er seine HeimatH Hat, ihn um sein Fortkommen und seine künftige Existenz bringt; denn dort wird ihm Niemand Arbeit geben. Ich glaube, daß nur dann ein Grund zur Verweige rung der Aufnahme vorhanden sein könne, wenn er mehrmals ausgewicsen ist, und das scheint mir wesentlich zu sein. Wenn wir das annehmen, was hier angegeben worden ist, so werfen Sie das ganze Princip des Gesetzes über'n Haufen; denn Sie fesseln dann eine solche Person ein für allemal an den Ort. Neh men Sie die Fabrikverhältnisse. Eine Fabrik wird gegründet, eine Menge Arbeiter werden herbeigezogen, Plötzlich hört die Fabrikarbeit auf, diese Leute sind ohne Verdienst, und was wollen sie thun ? Sie betteln. Wollen Sic diese Personen jetzt überall ausschließen, so werden Sic eben das Hervorrufen, was Sie zu vermeiden wünschen. Ich würde darauf antragen, den Z. so zu fassen r „Keinem sächsischen Staatsbürger rc. — sobald er a) einen Heimathsschein (tz. 15.) beibringt, und b) ihm nicht nachgewiefen werden kann, daß er bereits wegen der tz. 16. an geführten Gründe oder aus sonstigen gesetzlichen Ursachen mehr fach ausgewiesen worden ist". Ich sage: Gesetzliche Ursachen, «eil es sich von selbst versteht, daß diese Ursachen im Gesetze enthalten sein müssen. Allerdings hat die Deputation hier schon große Fortschritte gemocht, sie Hal es selbst gefühlt, daß die Bestimmung des Gesetzes zu weit geht und hat deshalb gesagt, „daß innerhalb des letzten Jahres rc." Das scheint mir aber j nicht genug; es muß cvnstatirt sein, daß er ein Müssiggänger ist, das ist eigentlich der ganze Zweck des Gesetzes; denn sonst werden Sie zu Wege bringen, daß der Mann der öffentlichen Versorgung anheim fällt, ohne daß dieß eigentlich nöthig wäre. Sie können Niemanden in das Landarbeitshaus schicken, wenn Sie ihm nicht überall Gelegenheit gegeben haben, Arbeit zu finden. Ferner heißt es im Gesetze: „oder unzüchtiges Ge werbe". Nehmen Sie an, daß Jemand wegen eines unzüch tigen Gewerbes ausgewicsen wird; er begiebt sich an einen an dern Ort, und will dort cm rechtliches Gewerbe ergreifen; wol len Sie ihm das abschneiden? Verweisen Sie die Person an den Ort, wo sie bekannt ist, so werden Sie dieselbe nicht bessern, wohl aber ist das möglich, wenn Sie ihr die Freiheit lassen, sich ! an einen andern Ort zu begeben. Glauben Sie denn, daß der, welcher hier unzüchtig ist, auch unzüchtig sein wird, wenn! er nach Oschatz oder wo anders hinkommt ? Das Amendement des Abg. v. Thielau findet Hierauf eine sehr zahlreiche Unterstützung, dagegen aber äußert Abg. H au ßnerr Ich habe das Amendement nicht unter stützt, und zwar aus dem Grunde, weil, wenn die Bedingung nicht festgestellt wird, welche die Deputation vorgeschlagen hat, ein solcher Mensch von einem Orte zum andern 'sich wenden kann, und sich nie bessern wird. Er geht dann von Dresden nach Chemnitz, von da noch Plauen, von da nach der Ober lausitz, und so wird er nie besser werden, sondern ein liederlicher Mensch bleiben. Wird er aber an einen bestimmten Ort gesen det, so wird die Ortsbehörde schon darauf sehen, daß er etwas thut, man wird ihn unter policeiliche Aufsicht stellen. Hat er ein Jahr lang an diesem Orte gelebt, so kann er immer wo an ders wieder sein Unterkommen suchen. Gesetzt, es wird ein Brandstifter an feinen Ort verwiesen, dieser Ort würde nun sagen: Gehe an einen andern Ort, und nun frage ich, wie die andere Commun dazu komme, einen solchen Menschen haben zu müssen? Ich finde das Amendement der Deputation nur zweck mäßig. Abg. v. Lhkelau: Was den Zirkel betrifft, den der Ab geordnete vvrzcichnet, so scheint der mir nicht richtig zu sein; denn wenn ich sage: mehrfach ausgewicsen, so begründet das noch keinen Zirkel. Wenn jemand ein Paar mal ausgewiesen ist, z. B. in Chemnitz, Plauen, so wird er in seine Heimath verwiesen, aber er kann sich deshalb nicht im Zirkel Herumdre hen. Ich wünsche nur nicht, daß, wenn einer einmal in Dres den oder Plauen gebettelt hat, er sogleich in seine Heimath ver wiesen werde. Betteln soll er da nicht, also fallt er dem Hei- mythsorte zur Last, und man muß-das nicht ohne Noth gesche hen lassen. Nach der Ansicht des Abgeordneten würde es sich so verhalten: In Dresden wird er ausgewiesen, also kommt er in seinen Heimathsort; da fällt er der Gemeinde zur Last. Hätte er aber, wie ich Vorschläge, z. B. nach Chemnitz gehen und dort in einer Fabrik arbeiten können, so würde er nicht mehr zu betteln nöthig haben, und auch dem Heimathsorte nicht zur Last fallen. Gesetzt aber, er hatte abermals gebettelt, so würde er allerdings in den Heimathsort zu verweisen sein. Abg. Haußn er: In dem Amendement heißt eS: „Im Fall ihm nicht nachgewiefen werden kann, daß er mehrfach aus gewiesen worden ist." Wenn er nun in Dresden, in Bautzen ausgewicsen worden ist, wie soll man ihm in Plauen Nachwei sen, daß er öfter ausgewiesen worden ist? Er hat den letzten Ausweis bei sich, aber wie ist es möglich, zu beweisen, daß er mehrmals ausgewicsen worden ist? Wie soll der Beweis ge liefert werden? Wenn ferner dieser Mann an seinen Ort zu rückkommt und abermals betteln will, so wird dem schon durch die Policei vorgebeugt werden, und ist er unverbesserlich, so kommt er in das Landarbeitshaus; dann hat die Commun nicht weiter für ihn zu sorgen. Abg. v. Lhielau: Dem Abgeordneten muß ich den Rechtsgrund entgegcnhalten. Niemand kann für schlecht ge halten werden, wenn er sich nicht als schlecht bewiesen Hat, und dann ist cs auch sehr leicht, nachzuweisen, ob einer öfter ausge wiesen worden ist oder nicht. Abg. Richter (aus Lengenfeld): Ich habe das Amende ment unterstützt, weil mir derartige Fälle öfter vorgckommen sind. Ein Fabrikarbeiter oder ein Handwerksbursche hat aus wärts gearbeitet; er wird unterwegs krank und bettelt dann. Er wird nun zurückgcschickt, während er anderswo Gelegenheit
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