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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 318. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-10-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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Freizügigkeit in Einklang zu bringen. Wie schwierig es sek, zeigt die Gesetzgebung anderer Staaten. Ach habe die Gesetze anderer Staaten darüber vor mir gehabt, aber alle weichen von einander ab. Es ist übrigens nicht davon die Rede, daß einer ausgewiesen werden soll, sondern davon, daß er ausgewiesen werden könne, wenn er gebettelt hat. Er muß also nicht aus gewiesen werden, sondern er kann; ferner ist nicht davon die Rede, daß er fragen müsse, ob er das oder jenes arbeiten dürft, sondern um die förmliche Aufnahme, um die Niederlassung an einem Orte handelt es sich. Nun, meine Herren, im Depu tationsgutachten sind auch die Rücksichten angegeben, welche man auf die Gemeinden nehmen muß. Wir müssen, so liberal und so human wir auch sein wollen, doch nicht außer Augen lassen, daß der Staat aus Gemeinden besteht, und diese doch Gesellschaften sind, die, will man schlechte Subjekte begünsti gen, doch mehr die Rücksicht in Anspruch nehmen, damit nicht redliche Mitglieder der Gemeinde beschwert werden. Es ist das bereits schon herausgehoben worden, und ich werfe nur noch einen Blick ans das Amendement. So leid es mir auch thut, muß ich doch erklären, daß es unannehmbar ist; denn es bringt dahin, daß einer zweimal stehlen muß. Die Deputation hat vorgcschlagen, daß wider ihn in dem letzten Lahre kein Grund zum Ausweis vorgekommrn sein müsse. Der Antragsteller sagt dagegen, daß der Mann bereits wegen der Z. 16. angeführten Gründe oder gesetzlicher Ursachen mehrfach ausgewieftn sein müsse. Also, wenn Jemand einmal unredlich handelte, ein Ver brechen beging oder ein unsittliches Gewerbe trieb, so gualisicirt ihn das noch nicht, daß die andere Gemeinde ihm die Aufnahme verweigern könnte, sondern erst, wenn das zweimal geschehen ist. Ich glaube doch, man müsse einer Gemeinde daS Recht zugestehen, einen Mann nicht aufnehmen zu müssen, der in dem letzten Jahre sich durch sein Benehmen, namentlich durch ein Verbrechen, die Ausweisung zugezogen hat. Es kommt in §. 19. eine Ausnahme vor, und auch diese bezieht sich auf das, was im Deputationsgutachten wegen derjenigen angeführt wor den ist, welche aus dem Zuchthaus entlassen worden sind. Es ist gar nicht möglich, daß man das Princip so streng durchfüh ren könne. Im Allgemeinen es so weit zu treiben, wie die Ab sicht des Antragstellers zu sein scheint, halte ich nicht für gut. Ich erlaube mir noch aus einigen Gesetzgebungen anderer Staa ten die betreffenden Stellen anzuführen. (Referent verliest solche aus der Würtembergkfchen, Badenfchen und Weimarschen Gesetzgebung und fahrt dann fort:) Nimmt man alles das zu sammen, so glaube ich, hat die Deputation gewiß bei ihrem Vorschläge die Rücksicht der Billigkeit auf das Gemeindeintereffe, Mit der Rücksicht auf die allgemeinen Menschenrechte so gut zu vereinigen gesucht, als es in der Lhat in Praxi auszuführen möglich ist. Äbg. v. Thielau: Ich muß doch bitten, daß Referent mir Nachweise, wie nach meinem Amendement jemand zweimal stehlen müsse. Ref., Abg. Roux: Ich habe damit andeuten wollen, daß derjenige, welcher einmalgestohlen hat, und ausgewieftn worden ist, sich in jede Gemeinde eindrängen kann, und daß, wenn die Ge meinde sicher sein will, einen Dieb nicht aufnehmen zu müssen, er zweimal gestohlen haben müsse. Nach einer kurzen Diskussion über die Art und Weise der Abstimmung, stellt der Präsid en t die Frage: 1) Wird der erste Satz unter». dem Deputationsgutachten gemäß angenommen? 2) Wird der Satz unter b. nach dem Deputationsvorschlage angenommen? 3) Nimmt die Kammer den dritten Satz an, wie ihn die Depu tation vorgeschlagm hat? 4) Werden die drei letzten Satze des Deputationsgutachtens angenommen? 5) Wird der §. in der Fas sung angenommen, wie die Deputation vorgeschlagen hat? Die 1., 4. und 5. Frage werden einstimmig, die 2. von 55 ge gen 7 Stimmen, die 3. von 61 gegen 1 Stimme bejaht. §. 18.: Hat der letzte Aufenthalt des die Aufnahme Suchenden nicht völlig ein Jahr gedauert, so ist sein Recht, diese zu verlan gen, zugleich von der Beibringung desselben Zeugnisses (§. 17.) von dem Orte seines unmittelbar vorhergegangenen, so wie jeden falls seines letztvorigen wenigstens einjährigen Aufenthalts abhängig. Soll nach dem Vorschläge der Deputation in Wegfall kom men, und da Niemand etwas erinnert, wird die Frage: Ist die Kammer mit dem Depütationsgutachten einverstanden, daß §. 18. Wegfällen soll? einstimmig bejaht. ß.19.: Wei den aus Straf- und Besserungsanstalten Entlassenen vertritt die Stelle des Z. 17. gedachten Zeugnisses ein Zeugniß des Direktors der Anstalt, daß der Entlassene durch Beweise seiner Besserung sich des öffentlichen Vertrauens wieder würdig gemacht habe. Die Deputation bemerkt: Gegen Z. 19. würde nichts einzuwenden sein, wobei nur noch hinzuzufügen ist, daß nach den vom Herrn Regierungs- commiffar der Deputation ertheilten Erläuterungen, wegen Aus stellung der Vcrhaltscheine in der zu Ausführung des Gesetzes zu erlassenden Verordnung nähere Anweisung gegeben werden wird. Es findet die Frage des Präsidenten: Wird dieser Z. von der Kammer angenommen, wie er im Gesetzentwurf enthalten ist? sofortige einstimmige Bejahung. §. 20.: Abreden der Hausbesitzer zur Erschwerung der Niederlas sung durch Erschwerung des Einmiethens oder durch Verhinde rung beabsichtigten Ankaufs werden an den Anstiftern mit Geld strafen bis zu Zehn Lhalern, und nach Befinden mit verhältniß- mäßigen Gefängnißstrafen geahndet. Die Deputation äußert hierbei: Wei §. 20. scheint es angemessen, den höchsten Betrag dex Strafe nicht auf Zehn Thaler, sondern wie dieß im vorigen Ge setzentwürfe ß. 77. proponirt.ward, auf Fünfzig Lhaler zu stellen, da jene Summe wohl für zu gering zu halten ist, wenn man zu mal betrachtet, wen sie treffen kann. Abg. v. Lhielau: Ich bemerke bloß, um meine Abstimmung zu motiviren, daß ich mich gegen das Deputationsgutachten er kläre. Ich sehe nicht ein, wie hier der Staat eine Strafe eintre«
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