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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 318. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-10-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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tcn lassen könne. Das ist Sache des Privaten, und das Recht muß ihm offen stehen. Wie soll die Sache auch untersucht wer den? Es würde eine Criminaluntersuchung gegen die Hausbe sitzer sein, und zwar würde diese eintrcten, weil er mit seinem Ei- genthume nach Belieben verfährt. Wer will den Eigenthümer darum bestrafen, daß er sagt, er wolle das Haus nicht ver- miethen? Abg. Axt: Ich trete hier dem Abg. bei, und glaube, daß die Bestimmung des Entwurfs zu einem inquisitorischen Verfah ren Veranlassung geben würde. Mir scheint es zu sehr in die natürlichen Rechte der Staatsbürger eknzugrcifen. Abg. Haußner: Auch ich trete dem Abg. v. Lhielau bei, - und ich will nur ein Beispiel ansühren: Jemand hört von seinem Bruder, er wolle dm oder jenen in die Misthe nehmen, und je ner sagt nun: nimm ihn nicht auf; denn du bekommst dein Lebe tag keinen Hauszins! Nun frage ich, ob dieser, weil ex seinen Bruder vor Schaden warnt, mit 50 Lhlr. belegt werden könne. Ich muß mich daher für den Wegfall des Z. erklären. Ref., Abg. Roux: Ich habe auf die Motiven des Gesetzes zu verweisen. Diese haben die.Dcput, bewogen, dem entgegen zu arbeiten, daß sich die Landgemeinden so abschließen, und durch solche Mittel, welche ihnen sehr leicht zu Gebote stehen, dem Ge setze entgegen wirken, Abg. v.d. Planitz: Ich muß mich auch für die Ansicht er klären, die der Abg. von Thiclau ausgesprochen hat. Ich kann darin, daß jemand einen andern abredet, kein direktes Hinder ruß finden, daß jemand in einem Ort ausgenommen wird. Ge setzt, cs fragt jemand: Soll ich den oder jenen aufnehmen, und cs wiberräth ihm der andere, so weiß ich nicht, ob das so hart zu bestrafen sei. Ich glaube, daß in keinem andern Falle em wohl meinender Rath, den man jemanden giebt, in der Gesetzgebung auf so harte Weise geahndet wird, Abg. Sachße: Wenn die Abrxde der Hausbesitzer unter einander gleich nicht zulässig ist, so halte ich dessen ungeachtet doch dafür, daß das Gesetz etwas zu weit gehe; denn sobald nur Jemand einen Andern von der Aufnahme abredet, so scheint mir das ziemlich unschuldig zu fein. Zudem scheint es mir auch zu nichts zu führen; denn wenn eine Gemeinde aus mehrern Mit gliedern besteht und Räume zuMiethwohnungen vorhanden sind, werden sich immer einzelne finden, welche sich nicht daran bin den. Etwas anderes wäre es, wenn der Pemeinderath selbst daran Lheil nähme, dann wäre es ein offenbares Vergehen, wel ches aber bestraft wstrde, wenn auch dieser §. nicht da stünde. Ich glaube also, dieser §. könnte wohl wegfallen. Abg. Richter (aus Lengenfeld): Der Fall ist häufig vor gekommen , daß in kleinen Gemeinden die Abrede stattgefunden hat: dm oder jenen nehmen wir nicht auf, Der, welcher nun ihm eine Miethswohnung eimgumt, hat die größten Verdrüß- lichkeitcn deßhalb zu ertragen. Es ist dreß selbst in kleinen Stäb» ten vorgekommm, besonders in den Fällen, wo die Gemeinde riskirte, daß sie eine solche Person würde ernähren müssen; da aber dem durch den vorliegenden Gesetzentwurf vorgebeugt wird, so sehe ich eine Hartherzigkeit darin, wenn sie einen solchen Men schen nicht aufnehmcn wollen, der sich vielleicht redlich nähren will und gegen den man ein bloßes Vorurtheil hat. Abg. v. Lhielau: Bis auf das Wort: „bisher" gebeich dem Abg. recht, weil man die Gemeinde durch die bisherige Ge setzgebung gezwungen hat, sich abzusondern; aber das frühere j Gesetz wird aufgehoben und man braucht nicht mehr die Mittel anzuwenden, die früher angewcndet wurden. Daß das, was -in den Motiven enthalten ist, nicht,iy das Gesetz ausgenommen ! wurde, ist schon öfters vorgekommen, und es beweisen also die ! Motiven nichts. Es ist gewiß, daß es nach dem natürlichen s Rechte zusteht, daß jeder sich mit seinem Nachbar verabreden, daß jeder sein. Haus vermiethen kann, an wen und zu welchem Preise er will. Was versteht man denn unter der Verabredung ! der Hausbesitzer? Wenn 2 Personen aus der Gemeinde zusam- mentrcten und sagen: Wir wollen das Haus nicht anders als zu dem oder jenem Preise vermiethen, oder wir wollen cs gar nicht vermiethen, so wäre das auch eine Verabredung und darauf will man eine Strafe bis zu 50 Lhlr. setzen? Ich begreife nicht, wo durch man das rechtfertigen will; und ich sollte glauben, daß ei ner in einem constitutionellen Staate mit seinem,Hause machen könne, was er wolle. Abg. Haußner; Es beträgt diese Strafe, nach Lagen gerechnet, 120 Lage Gesßngniß. Nun frage ich, wenn einer sein Haus nicht vermiethen will, ob man ihn deßwegen 120 Tage lang in das Gefängniß setzen kann? Mach der Theorie des Erst minalrechts kann doch eine Handlung nicht eher als Verbrechen bestraft werden, als wenn sie ein Eingriff in das Rechtsgebiek eines andern ist, und nun frage ich, ob es ein Eingriff in das Rechtsgebiet-eines andern sei, wenn ich zu einem andern sage: Du, vermiethe Dein Haus nicht) Oder, wenn ich in einem constitutionellen Staate nicht das Recht haben sollte, mein Haus nicht zu vermiethen. Uebrigens ist es sehr wahr, daß, wenn Jemand ein Haus zu vermiethen hat, er weniger den Nutzen der Gemeinde im Auge haben wird, gls seinen ; er wird sein Haus dazu benutzen, wozu er es gebrauchen kann; deny er muß ja die Zinsen des Capitals in Abschlag bringen. Der Präsident stellt nun die Fragen: Giebt die Kam mer dem Deputationsgutachtm ihre Beisiimmung, daß die Strafe auf 50 Thlr. erhöhet werde? Und: Wird Z. 20., wie er im Gesetzentwurf enthalten ist, pon der Kammer angenom men? Sie werden beide, die eine mit 53, die grchere tM HO Stimmen verneint. i (Beschluß folgt.) Pxuck und Papier von B. G Peubyrr in Dresden, Verantwortliche Redaktion V. Gcetschel.
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