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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 341. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-10-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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531 Außerordentliche Beilage zur Leipziger Zeitung. Dresden, Mittwochs, den 19. November 1834. Nachrichten vom Landtage. Dreihundert und ein und vierzigste öffentliche Sitzung der 2, Kammer, am 21. Oktober 1834. (Abendfitzung. Beschluß.) Schluß der Berathung des Berichts der 1. Deputation, den mittelst De krets vom 27. September 1834 vorgelegten Entwurf zu einem Heimath- g e fetze betreffend. §.21.: Weder durch die Aufnahme und Aufenthaltsgestattung, in so fern sie nicht mit der Z. 8. unter s. 1. gedachten ausdrücklichen Ertheiluttg der Heimathsangehörigkeit verbunden ist, oder einer der §. 9. ausgedrückten Falle eintritt, noch durch Beleihung mit einem Grundstücke oder Ertheilung des Bürgerrechts, dafern nicht darauf ein fünfjähriges Wohnen des Aufgenommenen am Orte statt gefunden hat, noch durch die Unterstützung eines Hilfs bedürftigen, noch durch die Unterlassung einer nach Z. 16. be gründeten Ausweisung wird die Z. 4. bestimmte Verbindlichkeit eines Hekmathsbezirks begründet; vielmehr kann die Auswei sung unter den §. 16. ausgedrückten Voraussetzungen zu jeder Zeit erfolgen. Die Deputation bemerkt hierbei: Im §. 21. werden einige Falle bezeichnet, in denen man bis her Erwerbungsarten des Heimathsrechtes zu erblicken gewohnt war, die aber in Folge des dem gegenwärtigen Gesetze unterlie genden Princips nicht mehr dafür gelten können. Ganz unent behrlich dürfte zwar eine solche Disposition nicht sein, doch ge wiß nützlich zu Beseitigung mancher besorglichen Mißdeutung. Zwei Modifikationen hat hierbei die Deputation zu beantragen: ») Weglassung der Worte Z. 5. und 6. „dafern rc." bis „gefunden hat" und b) Einschaltung der Worte: „noch durch die auf den Grund des Mandats vom 10. Oktober 1826 erfolgte Ausstellung eines Zeugnisses Behufs der Verehelichung" Zeile 5. hinter dem Worte „Bürgerrechtes." — Die erstere Bemerkung sä ». folgt aus dem Amendement zu K. 8. und die letztere sä b. geht darauf, daß inan bisher oft auch demjenigen Orte, wo eine Verehelichung erfolgt war, die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Heimaths- ortes anzusinnen pflegte. In Folge der Annahme des §. 8. nach dem Gesetzentwürfe, erledigt sich die Bemerkung sä s., und es werden, da Niemand zu sprechen wünscht, die Fragen gestellt: Wird die von der De putation beantragte Einschaltung unter b. angenommen? Wird §. 21. mit dieser Einschaltung von der Kammer genehmigt? Auf beide Fragen erfolgt einstimmige Bejahung. tz.22.r Das Verfahren bei Ausweisungen und den Transporten in die Heimath wird durch Verordnung bestimmt werden.— Unbe gründete Weigerung oder Saumniß der Policeibehörde oder Ge meinde des Heimachsortes rücksichtlich der Aufnahme hat die Ver bindlichkeit zum Ersatz des zur nothdürstigen Unterstützung des auszuweisenden Hilfsbedürftigen erforderlich gewesenen unver meidlichen Aufwandes von Zeit des Ansinnens an, zur Folge. — Dieselbe Verbindlichkeit trifft diejenigen Behörden oder Gemein den, welche eine Ausweisung oder einen Transport nach einem andern Orte vor zugesagter Annahme veranstalten. Das Deputationsgutachten lautet: Mit dem §. 22. welcher dem H. 102. des vorigen Gesetzent wurfs und den bisherigen, schon in den Regeln des gemeinen Rechtes liegenden Grundsätzen entspricht, ist die Deputation ein verstanden. Sie halt hier jedoch für wünschenswerth, wenn an- noch s) Z. 1. hinter dem Worte „Hcimath" die Worte: „so wie hinsichtlich der interimistischen Versorgung in streitigen Fällen" und b) am Schluffe des zweiten Satzes hinter den Worten „zur Folge" die Worte in Parenthese: „ (vergl. auch §. 27.)" einge schaltet würden, dagegen «) das Wort „unvermeidlichen" Z. 6. wegbliebe. — sä s) Der Bestimmung über das Verfahren wegen der interimistischen Versorgung in streiligen Fällen war im vori gen Gesetzentwürfe der Z. 101. gewidmet, Da dieß jedoch zur Ausführung des Gesetzes gehört, so hat sich die Deputation eines Antrages enthalten, dahin gerichtet, daß diese Bestimmung in das Gesetz selbst ausgenommen werde; wohl aber dürfte es unter diesen Umstanden angemessen sein, deshalb im Gesetze auf die Administrativvcrordnung mit zu verweisen, — Die zweite Be merkung sä b) wird sich bei Vergleichung des §. 22. mit §. 27. von selbst rechtfertigen, und die dritte Bemerkung sä v) hat zur Absicht, nicht durch dieses, in Per That hier entbehrliche Beiwort Härten und Differenzen hervorzurufen, Eine Diskussion findet dabei nicht statt; und nachbenannte Fragen: 1) Wird die Einschaltung unter s. angenommen? 2) Wird der unter b, beigetretrn? 3) Soll das Wort: „un vermeidlichen" wegfallen? 4) Wird §.22. mit diesen Modifi kationen angenommen? Erhalten einstimmige Beja hung.— §.23.: Heimaths - und Armenyersorgungsbezirke können entweder auf bestimmte Zeit, oder auch, zu jeder Zeit wiederrufliche, Ver einigungen dahin treffen, daß der Eine anstatt der ihm obliegen den Aufnahme und Versorgung eines Hilfsbedürftigen, dem An dern einen bestimmten Beitrag zu dessen Unterhaltung leiste. Wird von der Deputation nichts erinnert und der §. findet auf gestellte Frage sofort einstimmige Annahme. §.24.: In Fällen, wo ein dergleichen zeitweiliges Abkommen aus polireilichen Gründen oder zu Vermeidung großer Härten drin gend erforderlich ist, können dis ober» Policeibehörden eine Ein richtung der Art auf so lange, als diese Nothwxndigkeit statt fin det, anordnen und den einen Bezirk zur Aufenthaltsgestattung und armenpolixeilichen Fürsorge, den andern zu einer angemesse nen Entschädigung dafür anhalten, Auch hier hat di« Deputation, wie auch ein Kammermit glied nichts zu erinnern und nach erfolgter Frage wird der §- ein stimmig angenommen.
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