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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 304. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-09-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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Beispiel anführen, waS teilweise in unserem Lande stattsinden kann, daß in einem Orte 3, 4 bedeutend reiche Gutsbesitzer die einzigen Begüterten des Orts, die andern Ansässigen nur Häusler sind, diese vielleicht größtenteils sehr unbemittelt. Die früher». Besitzer obiger erwähnter Güter sind prote stantischer Religion gewesen, haben daher ihre Kinder vereint mir den andern Ansässigen in die Ortsschule geschickt, alle Bei träge zur Unterhaltung des Schulgebäudes, selbst der Besol dung des Schullehrers, nach Verhaltnkß der Größe ihrer Güter gegeben. Diese Güter erhalten nun Besitzer katholischer Reli gion, reich genug sind sie dazu, sie errichten sich eine eigene Schulanstalt, erbauen sich vielleicht selbst ein Schulhaus, und nun tritt der Fall ein, daß die übrigen in diesem Orte befindli chen protestantischen armem Einwohner nicht allein das Schul gebäude, welches wegen der Menge früherer Kinder eine nun- mehro unnutzbare Größe hat, nicht allein in Reparatur ganz allein unterhalten, sondern auch die Schulstelle selbst sehr ver ringert im Gehalt geworden ist, ohne noch dabei weitlaustkg zu gedenken, wie viel in Ansehung bei Schulanlagen, der abge rissene Grundbesitz beigetragen haben würde, da oftmals der gleichen Abgaben auf Grund und Boden berechnet sind. Abg. aus dem Winkel: Mir stößt hier ein anderes Be denken auf- Wenn es hier heißt': „Reichen jedoch dazu die vor handenen Mittel nicht aus, so sind auch die Bekenner anderer Confessivnen — und sie an dem darin ertheilten Unterrichte Theil nehmen zu lassen," so ist hier noch gar nicht gesagt, daß die Kinder an dem gesummten Unterricht Theil nehmen müssen. Es wäre nun möglich, daß die Aeltrrn oder Vormünder diese Kin der nur an einem Theil des Unterrichts Theil nehmen ließen, sie in die Religionsstunde nicht.schickten, und so könnte der Fall ent stehen , daß diese Kinder gar keinen Religionsunterricht erhielten. Ich für meinen Theil sollte glauben, daß die Kinder an dem ge jammten Unterricht Theil nehmen müßten, und würde also Vor schlägen, daß das Wort: „gejammten" eingeschaltet werde. Der Antrag erhält die ausreichende Unterstützung. Der Königl. Commissar Schulze: Ich wollte mir nur er lauben, meine Erfahrung über etwas auszusprechen, was ein geehrtes Mitglied jetzt zweimal geäußert hat, daß es nämlich in der Oberlausitz gewöhnlich sei, die Kinder beiderseitiger Confes- sionen in eine und dieselbe Ortsschule zu schicken, und daß man dort keinen Anstoß daran nehme, die katholischen Kinder an dem Religionsunterrichte beiden Protestanten, und umgekehrt, die protestantischen Kinder an dem katholischen Unterrichte Antheil nehmen zu lassen. Ich glaube nicht, daß der Fall in der Art vor kommt. Wei protestantischen Schulen ist mir wenigstens nicht vorgekommen, daß katholische Kinder diese Schulen besucht, oder an dem Religionsunterrichte durchgängig Antheil genommen ha ben. Ich muß aber auch bemerken, daß ich nicht glaube, es werde in der Oberlausitz so leicht dahin kommen, daß dieser Un terschied nicht gemacht wird. Es ist wohl, wie ich mich erinnere, einmal in Antrag gekommen, für die Kinder beider Confessivnen ein gemeinschaftliches Lehrbuch für die sogenannten gemeinnützi gen Gegenstände zu bearbeiten; aber man fand schon dieses in Bezug auf die Weltgeschichte bedenklich. Wenn schon darin em Bedenken gefunden wird, so müßte es um so mehr heraustreten, wenn die Kinder einer Confession an dem Religionsunterrichte einer andern Theil nehmen sollten, und sollte der Lehrer einer Schule, wo katholische und protestantische Kinder zusammen kommen, den Religionsunterricht so eintheilen, daß von keiner Seite etwas dagegen zu erinnern wäre, so müßte das ein Mann von sehr feinem Zartgefühl sein, der die Grenzlinie so genau zu beobachten wüßte; aber solche Lehrer würden wohl sehr wenig zu finden sein. Es müßte also erst bestimmt werden, in wiefern die Kinder verschiedener Confessivnen auf gleiche Weise in der Religion unterrichtet werden könnten; aber eine solche Ueberein- kunft findet nicht statt; öder es müßten solche Bücher bearbeitet werden; diese sind aber auch nicht vorhanden, und ich glaube selbst, daß die Abfassung solcher Bücher noch weit größer» Schwierigkeiten unterliege, als die Abfassung eines Lehrbuchs für gemeinnützige Kenntnisse. Jedenfalls würde es eine Erörte rung vorausfetzen, auf welche Weise die Gemüther beider Cvn- fessionsverwandten zu beruhigen seien, und ich glaube nicht, daß man dieses im Gesetze so aussprechen könne. Ich muß darauf Hinweisen, daß in vielen neuen Schulgesetzen über diesen Punct Bestimmungen getroffen wurden; so sind in Nassau und Hessen für die sogenannten Simultanschulen Bestimmungen getroffen worden; aber immer wurde der Religionsunterricht davon aus geschlossen. Ich glaube daher, daß, wenn die Kinder einer Con- fesston an dem Religionsunterrichte einer andern Antheil nehmen, daß, wenn auch die allgemeinen Lehren der Religion, welche sich in dem Christenthume finden, in irgend ein Lehrbuch zusammen gebracht und von dem Lehrer vorgetragen werden könnten, doch für das, was das Confessionelle betrifft, besondere Vorsorge ge troffen werden müßte. Das ist es, was ich mich veranlaßt fin den mußte, zur Steuer der Wahrheit in Bezug auf die Verhält nisse der Oberlausitz zu bekennen; indessen sind noch einigeAbgg. aus der Oberlausitz gegenwärtig, und sollten diese eine andere Erfahrung gemacht haben, als ich, so würde ich gewärtig sein, sie zu vernehmen. Abg. v. Hartmann: Ich kann nicht umhin, den Aeuße- rungen des königl. Commiffars beizupflichten und ich weiß, daß die Kinder in benachbarte Dörfer geschickt werden, um dort dem Religionsunterrichte beizuwohnen. In Bezug auf das Deputa tionsgutachten muß ich aber bemerken, daß man auf Z.62. nicht Bezug genommen hat, man hat auf die vielleicht in der Nähe be findliche Schule gleicher Confession nicht Rücksicht genommen und das scheint doch in der Absicht der Deputation zu liegen. Abg. Sa chße: Habe ich die Deputation recht verstanden, so geht sie von der Ansicht aus, daß, findet sich keine Gelegenheit zum Unterrichte in der Religion, die Kinder zu der Religion, i welche die vorherrschende im Orte ist, hinüber zu ziehen und der Religionsunterricht dann bis zu- Consirmation fortdauert. Ich finde das auch angemessen, da dem Staate daran liegen muß, daß jeder Staatsbürger in der Religion unterrichtet wird. Würde keine ähnliche Bestimmung im Gesetze getroffen, so könnte der Fall eintreten, daß die Kinder der andern Confessionsverwandten
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