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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 341. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-10-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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8.25. : Die durch Ausweisung herbeigeführte Trennung einer Fa- i mülle entbindet die Mitglieder derselben nicht von der privatrecht- ltchen Verbindlichkeit zur gegenseitigen Unterstützung, und diese Verbindlichkeit kann auch von der Armenversorgungsgemeinde des Heimathsbezirks geltend gemacht werden, deren Fürsorge der Hilfsbedürftige anheim gefallen ist. Hierzu wird weder von der Deputation noch von einem Kammermitgliede etwas bemerkt, und die Frage: Ob die Kam mer dem §. ihre Zustimmung gebe? wird einstimmig be jahet. 8.26. :^ Die saminllichen Kosten des Umzugs oder Transports ei nes zu deren Bestreitung unvermögenden Auszuweisenden werden von demjenigen Heimathsbezirk, aus welchem derselbe ausgewie sen wird, und von demjenigen, welcher ihn aufzunehmen hat, zu gleichen Thcilen getragen. Findet der Schubtransport statt, so hat der Bezirk, wo die Ausweisung erfolgt, die Kosten desTrans- tige Bezirk von der letzten Schubstation bis in die Heimath zur tragen. Die Deputation bemerkt: Obwohl im §. 26. hinsichtlich der Kostenübertragung bei vorkommenden Ausweisungen neue und vom Bestehenden, so wie von dem Z. 102. des vorigen Entwurfes abweichende Bestim mungen proponirt werden, so bat die Deputation doch den in den Motiven dafür angeführten Gründen das Anerkenntniß nicht versagen können, und empfiehlt die Annahme. Abg. Puttrich: Ich lese in diesem §. die Worte: „Findet der Schubtransport statt, so hat der Bezirk, wo die Auswei sung erfolgt, die Kosten des Transports bis zur ersten Schub station, und der aufnahmepflichtige Bezirk von der letzten Schubstation bis in die Heimath zu tragen." Nun würde ick mir nur die Frage erlauben, wer die Zwischenstation zu tragen hat? Die auswcisende Commun tragt die erste Schubstation, die Aufzunehmende die Letztere, leicht ist es möglich, daß 3, 4 Stationen sind. Sollten nun diese die Communen auch zu tragen haben, so würde ich um Unterstützung meines Antrags bitten, der darin bestünde, daß dieser Satz so gefaßt werden möge: Findet der Schubtransport statt, so hat der Bezirk, wo die Ausweisung erfolgt, die Kosten des Transports bis zur ersten Schubstation, und der aufnahmepflichtige Bezirk alsdann die übrigen Kosten bis in die Heimath zu tragen. König!. Commissar v. Schaarschmidt: Das Institut des Schubs ist so eingerichtet, daß der zu Transportirende von Amt zu Amt gebracht wird, und zwar auf Kosten des Amtes, durch welches der Weg führt. Referent, Abg. Roux: Ich muß bemerken, daß in dem Schubtransportwesen künftig eine Abänderung eintreten wird. Wenn die neuen Behörden eingerichtet sind, so wird sich das l de"n ,unentgcldlich zu besorgen. .Nur. in Fälle'nun begründeter von selbst finden, und cs wird auf administrativem Wege zur i Weigerung oder verschuldeter Säumnisse oder gegründet befun« Zufriedenheit Aller geordnet werden. Es kann, wie es jetzt dener Beschwerden haben die obern Policeibehörden auf Abstat- ist, schon deshalb nicht bleiben, weil die Kreisdirectiomn ein- tung und nach Befinden auf Erstattung von Kosten zu erkennen, grnchtet werden. Uebrrgens batauch die Regierung bereits zu- ^ne ähnttche Bestimmung^wie §. 27. enthielt der §. 109. gesichert, daß rn Bezug auf das. Transportwesen rm Wege der j vorigen Entwurfs und auchschon die Mandate v. 1772 und Verordnung das Nöthige «»geordnet werden soll. t 1731 ordnen an, daß alles, was in Armensachen zu expediren sei, Abg.Runde: Ich muß gestehen, daß mir in diesem mißfällt, weil durch die Uebertragung des einen TheilS der Kosten auf die eine, und de§ andern Theils auf die andere Ge meinde, bloß eine Hin- und Herrechnung hervorgerufen wird. Wenn man die Umstände näher erwägt, so ist der Ort, welcher den Armen aufnehmm muß, ohnedieß zu beklagen, und der, welcher ihn los wird, wird gern diese Kosten tragen; und daher glaube ich, daß der Ort, welcher ihn ausweist, überhaupt die Verbindlichkeit zu Tragung dieser Kosten haben sollte. Referent, Abg. Roux: Der Abgeordnete, welcher so eben sprach, geht noch weiter als der Gesetzentwurf. Der vorige Gesetzentwurf besagt gerade das Gegentheil; darnach soll die Gemeinde, welche die Verbindlichkeit hat, den Mann als hei- mathsangehörig aufzunehmen, ihn holen lassen, und es ist auch natürlich, es liegt ihr die rechtliche Verbindlichkeit ob, den Mann aufzunehmen. Der jetzige Gesetzentwurf ist so billig, p.orts bis zur ersten Schubstation / und der aufnahmepflich-j daß er die Kosten zwischen den beiden Gemeinden theilt; wenn aber der Antragsteller will, daß die Gemeinde, welche den Mann los wird, die Kosten tragen soll, so würde das unbillig sein. Die Deputation hält dafür, daß dieser Mittelweg, wie ihn der Entwurf vorschlägt, recht gut anzunehmen sei. ES ist auch noch ein politischer Grund dabei; in den Motiven ist nämlich angedeutet, daß die Ausweisung dann nicht so oft vorkommen werde, weil die Gemeinde, welche ihn ausweist, doch immer die Hälfte der Kosten zu tragen hat. Abg. Runde: Ich glaube, das, was Referent bemerkt, dürfte dahin führen, meinen Vorschlag anzunehmen; denn dann würde sich die Gemeinde nicht ohne überwiegende Ursachen vsrs anlaßt finden, diese Ausweisung vorzunehmen, andererseits wird aber auch die Gemeinde, welche den Mann aufzunehmen hat, schon dadurch gegen ihn erbittert, wenn sie gleich bei feinem Eintritt schon Opfer für ihn bringen muß, was der Fall ist, wenn sie die Transportkosten zur Hälfte tragen soll. Die Ge meinde, von der er ausgewiesen wird, wird den Mann los, und es wird also nicht auf ihn zurückwirken, wenn sie die Kosten tragen muß, wohl aber wird es auf den Mann zurückwirken, wenn die ihn ausnehmende Gemeinde die Kosten zur Halste tra, gen muß. Da indessen dieser Vorschlag des Abg. Runde nicht die hin längliche Unterstützung erhalt, wird vom Prasidio die Frage darauf gestellt, ob die Kammer den §. so annehme, wie er im Entwürfe enthalten ist? und sie wird mit Ausnahme 1 Stim me mit Z a beantwortet. §.27.: Alle Erörterungen und gegenseitige Vernehmungen in den durch dieses Gesetz geordneten Angelegenheiten haben die Bchör-
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