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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 341. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-10-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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richtig, daß entweder der Patrimonialgerichtshcrr diese Scheine bezahlen muß, oder diejenigen, welche sie verlangen. Wenn man ersteres will, so spreche man es wenigstens aus, ich glaube aber, daß die Patrimonialgerichtsherrschaften ohnedieß genug überlastet sind. Abg. Runde: Ist die Ortspoliceibehörde nicht der Richter des Orts, so weiß ich nicht, wer sie ist, ist sie vielleicht ein Poli- ceidkener? WM Referent nicht aussprechen, daß der Vorstand der Gemeinde Policeibiener ist, so müssen wir auch annehmen, daß hier vom Dorfrichter die Rede ist. Abg. Arenstädt: Der geehrte Abg., welcher den Antrag gestellt, hat keinen andern Grund angeführt, als weil diese Scheine so nothwendig zum bürgerlichen Fortkommen wären, daß sie jeder braucht. Nun mache ich aufmerksam, daß die Laufzeugnisse eben so nothwendig gebraucht werden, ich habe aber nicht gehört, daß er den Antrag gestellt hatte, daß aus demselben Grunde die Taufzeugnisse umsonst ausgestellt werden sollen. Abg. Axt: Ich muß darauf aufmerksam machen, daß Hun derte und Tausende aus der Welt gehen, ohne ihren Taufschein zu brauchen. Abg. Haußner: Ich muß mich doch des Amendements annehmen. Der Gerichtshalter kann 12 bis 18 Stellen haben, der Pastor hat nur eine Bestallung, und daß er sehr schlecht ge stellt ist, wird jeder wissen. Wenn diese 6 Groschen auch weg fallen, so würde weder einer Landcommun, noch einer Stadt ein großer Nachtheil zugehen; dagegen treffen diese 6 Groschen großentheils solche Personen, welche arm sind , und daher könn ten diese 6 Gr. wohl in Wegfall gebracht werden. Abg. Eisenstuck: Gegen den Axt'schen Antrag müßte ich mich allerdings erklären. Es ist jetzt zwischen den Clerikern und Laien ein sehr ergötzlicher Streit. Es wird gesagr, es werde den Geistlichen angesonnen, die Confirmationsschekne unentgeldlich auszustellen, und nun gebiete es auf der andern Seite die Bil ligkeit, daß die Verhallscheine gleichfalls unentgeldlich ausgestellt würden. Auf der andern Seite wird wieder gesagt, es würden ja auch die Taufzeugnisse nicht umsonst gegeben. Allein, gehen wir alle Arten von Pastoral- und Justitkarscheinen durch und se hen wir darauf, wer mehr ex oklleio arbeitet, so wird man sich überzeugen, daß dieß auf Seiten der Justiz geschieht. Es wurde erwähnt , den Clerikern sei weit mehr abgeschnitten worden; aber mir sind nur 2 Falle bekannt, der eine, wo die Frage aufgewor fen wurde, ob die Superintendenten, da sie nicht mehr zu expe- diren hatten, zu entschädigen waren, und wo die Kammer nein sagte, und der 2. Fall war der mit den Consirmationsscheinen. Da wurde aber die Ansicht aufgestellt, daß die Aeltern wohl selbst die Billigkeit anerkennen und den Geistlichen entschädigen würden. Man hat demnach mehr zur Ehre und zur Würde der Geistlichen den Beschluß gefaßt, einen solchen Ansatz nicht auf zunehmen. Referent, Abg. Noux: Es ist dem Gesetze abermals der Vorwurf der Undeutlichkeit gemacht worden, und ich muß es deßhalb in Schutz nehmen; denn diese ist nicht darin enthalten. Die Stadteordnung giebt gleichfalls ganz deutlich zu erkennen, wer die Ortspoliceibehörde ist; auch giebt es unzählige Gesetze, welche sich darüber aussprechen, daß die Ortspoliceibehörde die Obrigkeit des Ortes ist. In dem Amendement zu §. 17. hat die Deputation sogar die Worte gebraucht: Ein obrigkeitliches Zeug» niß. Keineswegs ist der Dorfrichter eine Policeibehörde, aber er ist auch nicht Policeibiener; der Dorfrichter ist die erste Person auf der Gerichtsbank, und so lange die Justiz und die Admini stration verbunden sein wird, ist der Dorfrichter dazu da, als Ofsiciant sich zu dem gebrauchen zu lassen, was ihm von der Obrigkeit aufgetragen wird. Das wird so lange bestehen, als bis eine Veränderung mit der Patrimonialgerichtsbarkeit ins Le ben tritt. Das Präsidium stellt darnach die Fragen: 1) Ist dir Kammer mit dem Deputationsgutachten einverstanden? 2) Er klärt sich die Kammer für das Amendement des Abg. Axt? 3) Wird Z. 28. unter der beliebten Modifikation von der Kammer angenommen? Die 1. wurde von 57 gegen 2 Stimmen und die 3.einstimmig bejaht, die 2. von 54 gegen 4 Stimmen ver neint. §.29.: Bis zum 31. December 1834 ist die Verbindlichkeit zur Aufnahme und Versorgung am Orte der Heimath nach den bis herigen Grundsätzen zu beurtheilen, und erst mit dem 1. Januar 1835 tritt gegenwärtiges Gesetz in Wirksamkeit. Es soll jedoch Jedermann diejenige Heimathsangehörigkeit, welche er durch ge wonnenes Bürgerrecht oder Ansässigkeit an einem Orte bis zum 31. December 1834 bereits erlangt hatte, auch fernerhin behal ten. Auch bleibt gegenwärtiges Gesetz rücksichtlich derBeur- theilung derHeimathsangehörigkeit ohne Einfluß auf solche Falle, in welchen die Nothwendigkeit, untcrkommenlosen oder hilfsbe dürftigen Personen, in Folge der zeither giltigen Bestimmungen oder ertheilten Entscheidung, Unterkommen oder Unterstützung zu gewahren, bis zu obgedachtem Jeitpunct, wenn auch mit spatem Unterbrechungen bereits eingetreten war. Desgleichen können in Folge dieses Gesetzes nur diejenigen ausgewiesen werden, bei welchen einer der Z-16. gedachten Ausweisungsgründe seitdem 1: Januar 1835 eingetreten ist, indem alle hinter diesem Zeit punkte liegenden Thatsachen dabei nicht in Betracht kommen. Die Deputation bemerkt: In dem ersten Satze des Z.29. wird der 1. Januar 1835 als der Zeitpunct bestimmt, von welchem an das Gesetz in Wirksamkeit treten, mithin bei dcrDeurtheilung über die Heimathangehörigkeit in Anwendung kommen solle. Dadurch, und durch die in dem 2. und 3. Satze enthaltene Bestimmung von Ausnahmen, in welchen dem Gesetze keine Anwendung gegeben, die bis zum gedachten Zeit punkte, in Gemäßheit der frühem Grundsätze erlangte Heimath angehörigkeit vielmehr bei Wirksamkeit erhalten werden solle, legt es sich dar, daß dem Gesetze theilweise rückwirkende Kraft beige legt wird, und zwar vornämlich in Bezug auf das durch zweijäh riges Wohnen erlangte Heimathrecht, so weit nicht die Versor gung bis dahin wirklich schon eingetreten war. Es können daher Personen, welche nach dem 1. Januar 1835 die öffentliche Ar menversorgung in Anspruch nehmen, oder betteln, von dem Orte ihres Aufenthaltes an ihren eigentlichen Heimathort zurückgewie sen werden, selbst dann, wenn sie sich an jenem Orte länger als zwei Jahre aufgehalten haben. In dem vorigen Gesetzentwürfe Z. 111. waren die Uebergangs-Bestimmungen und die Bestim mung darüber, in wie weit den neuen Grundsätzen auf die Ver gangenheit Anwendung zu geben sek, der Administrativ-Verord-
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