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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 341. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-10-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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nung Vorbehalten worden, und es hat sich damit die 1. Kammer einverstanden. Mein unverkennbar gehört eine solche Bestim mung in das Gesetz selbst. In den Motiven zum vorliegenden Gesetzentwürfe sind die Rücksichten umständlich entwickelt wor den, welche man bei den darin aufgenommenen Vorschriften ins Auge gefaßt hat. Mancherlei laßt sich, wie nicht zu leugnen ist, sowohl aus dem theoretischen, als auch aus dem praktischen Ge sichtspunkte nicht ohne Grund gegen diese Vorschriften und dafür anführen, daß ohne Unterschied der Falle dem neuen Gesetze eine rückwirkende Kraft nicht beizulegen sei, vielmehr jeder seine Hei mathangehörigkeit da. behalte, wo er sie bis zum Eintritte des neuen Gesetzes nach den bisherigen Grundsätzen, also auch durch zweijährigen Wohnsitz erlangt habe. Allein die entgegenstchen- den und für den Gesetzentwurf sprechenden Gründe erschienen der Deputation als die überwiegenden. Außer dem, was in den Motiven ausgchoben wird, ist vornämlich zu beziehen, daß es sich hier nicht um Aufhebung von durch besondere Rechtstitel erworbenen Privatrechten, sondern darum handelt, Verhältnisse und ihre Folgen, welche durch ein Gesetz begründet wurden, durch ein Gesetz zeitgemäß zu andern, und zwar nur dahin, daß sich bei künftig vorkommendcn Anlässen theilweise auf das frühere Gesetz nicht mehr zu beziehen sei; — daß sich die aus den proponirten Vor schriften scheinbar etwa zu besorgenden Unebenheiten in so fern aus gleichen, als dieseVorschriften alle Orte des Landes treffen;—und daß dieselben allerdings mehr, als die Durchführung der entgegenge setzten Ansichten, dahin, die Moralität und bürgerliche Ordnung zu befördern, wirken, und für leichtsinnige, unfertige Personen, deren es leider in den meisten Orten des Landes giebt, eine drin gende Aufforderung werben möchten, sich ordnungsmäßig zu hal ten, regsam zu nähren und vor Belästigung der Gemeinde und ihrer Mitglieder mit Ansprüchen und Handlungen zu hüten, welche Anlaß, sie von demOrte zu entfernen, bieten könnten. Die Depu tation ist sonach für Annahme der in diesem §. ertheilten Vor schriften. Auf gestellte Frage erhält der §. einstimmig die Annahme, wie er im Entwürfe enthalten ist. §.30.: Alle den Bestimmungen dieses Gesetzes entgegcnlaufende ge setzliche Vorschriften, daher namentlich auch: Cap. I. §.2. des Mandats vom 11. April 1772, das Generale vom 1. Juli 1809 und das Oberamtspatent vom 22. Juni 1809, die llesoluti» krsvamünuu vom Jahre 1811 Seite 35. der HI. Fortsetzung des Volllvis ^ugnstki, 1. Abtheilung, und die Verordnung vom 23. Mai 1822 werden hiermit aufgehoben. Das Deputationsgutachten lautet: Bei §. 30. hat man nur zu bemerken, daß auch derjenigen Bestimmungen in Oberlausitzischen Provinzialgesetzen, welche durch das neueGesetz aufgehoben worden, zugedenken sein möchte. Es sind dieß Cap. I. Z. H. des Mandats vom 10. Februar und 2. März 1731, und die geschriebene General-Verordnung vom 13. Oktober 1823. Zweifelhaft könnte es erscheinen, ob nicht auch §. 42. der allgemeinen Städteordnung mit aufzuheben sei; allein da dieseBestimmung nichtsowohlvonderAufnahmein den Stadt bezirk und von der Gestattung des Aufenthaltes daselbst im All gemeinen, als vielmehr lediglich speciell von der Erwerbung des Bürgerrechtes handelt, und da auch die Schutzverwandten.zu den Gemeindegliedern gehören, so dürfte es wohl bei der beregten Be stimmung 42. auch weiterhin zu bewenden haben. Die Fragen des Prasidii: Ist die Kammer mit dem De putationsgutachten einverstanden? Wird der §. unter dieser Mo difikation von der Kammer angenommen? werden, ohne daß eine Diskussion start gefunden hat, einstimmig bejaht. Die §§. 31. und 32. kauten: 31. Was die allgemeine Stadteordnung §. 20. von „Personen, welche das Heimathrecht in der Stadtgemeinde besitzen," besagt, ist von nun an von jedem im Gemeindebezirke sich bleibend aufhaltenden selbstständigen Einwohner zu verstehen. Z. 32. Unser Ministerium des Innern ist mit Ausführung dieses Gesetzes und Erlassung der deshalb nöthigen Verordnun gen beauftragt. Urkundlich rc. Die Deputation führt an: Zum bessern Verständniß des §. 31. wird es dienen, die',betref fende Stelle in §.20. der allgemeinen Stadteordnung hierzureferi- ren. Sie lautet: „Angehörige von Bürgern und Schutzverwandten oder andern Personen, welche dasHeimathrecht in der Stadtgemeindebesitzen, treten dadurch, daß sie aufir- gend eine Art zur Selbstständigkeit gelangen, ohne Weiteres in das Verhältniß der Schutzverwandten." Nach der Disposition des vor liegenden Gesetzentwurfes wird beregter §. der Städteordnung nun besagen: „Angehörige von Bürgern und Schutzverwandten, oder andern im Gemeindebezirke sich bleibend auf haltenden selbstständigen Einwohnern treten rc. — in das Verhältniß der Schutzverwandten." Die Deputation hat dagegen, so wiegegen K. 32. etwas nicht zu erinnern. Sie empfiehlt aber auch, die Berücksichtigung der zu beschließenden Modifikation-Anträge vorausgesetzt, die Annahme des Gesetzentwurfes, und glaubt ei ner Auseinandersetzung überhoben zu sein, darüber, wie nöthkg und wünschenswerth es sei, baß dieses Gesetz ehebaldkgst zur Pu blikation gelange. Abgesehen davon, daß außerdem die Ver heißung in der Verfassungsurkunde und in der Thronrede, so wie die Beziehung in der Stadteordnung unerfüllt blieben, so würden die Ungewißheiten und bas Schwanken in der Beurtheilung der fast überall und fast täglich vorkommenden Aufnahme- und Ver sorgung-Fälle sich bei Einrichtung von fünf neuen Verwaltungs- Oberhörden, und die Anlässe zu Härten und Differenzen nur meh ren. Dabei erlaubt sich die Deputation noch folgende erläuternde Bemerkungen hknzuzufügen: Das vorliegende Gesetz bezieht sich nur auf Inländer, und besagt nichts über das Verhältniß der sich nach Sachsen wendenden Ausländer. Es bedurfte dessen aber auch nicht, da darüber das Mandat vom 13. Mai 1831, welches durch die Erfahrung seine praktische Anwendbarkeit be währt hat, klare Maße giebt. Eine Erläuterung dieses Man dates wird erst dann unentbehrlich werden, wenn eine Landge meinde-Ordnung und ein Gesetz über das Staatsbürgerrecht er scheinen soll. Hiernächst ward, da zwar mit vielen, aber doch nicht mit allen auswärtigen deutschen Staaten Conventionen we gen der gegenseitigen Heimathverhältniffe bestehen, und diese nicht durchaus gleiche Vorschriften enthalten, bei dettBerathungen über den vorigen Gesetzentwurf in der 1. Kammer ein Antrag beschlos sen, es möge die Staatsregierung darauf hinwirken, daß der In halt dieser Conventionen in möglichste Uebereinstimmung gesetzt werde. Der Antrag ist beachtlich, ja, er wäre vielleicht dahin zu extendiren, daß auch noch mit den übrigen benachbarten Staa ten, mit denen keine Conventionen bestehen, dergleichen abge schlossen werden möchten. Allein abgesehen davon, daß formell dieser Antrag nicht in enger Verbindung mit einem Gesetze wegen der Heimathangchörigkeit der Inländer steht, so ist nach der von einem Regierungscommissar bei den Verhandlungen der 1. Kam mer geschehenen Eröffnung zu erwarten, daß dieser Gegenstand auch ohne besonder» ständischen Antrag von der Staatsregierung werde berücksichtigt werden. — Dagegen dürfte es nicht unange messen erscheinen, in der Schrift darauf anzutragen: ö in der Administrativ - Verordnung zu Ausführung dieses Ge- > setzes die Obrigkeiten darüber außer Zweifel zu setzen, daß die
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