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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028241Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028241Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028241Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 58. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-12-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll54. Sitzung 1133
- Protokoll55. Sitzung 1159
- Protokoll56. Sitzung 1185
- Protokoll57. Sitzung 1205
- Protokoll58. Sitzung 1227
- Protokoll59. Sitzung 1257
- Protokoll60. Sitzung 1281
- Protokoll61. Sitzung 1307
- Protokoll62. Sitzung 1319
- Protokoll63. Sitzung 1355
- Protokoll64. Sitzung 1377
- Protokoll65. Sitzung 1397
- Protokoll66. Sitzung 1423
- Protokoll67. Sitzung 1443
- Protokoll68. Sitzung 1469
- Protokoll69.Sitzung 1495
- SonstigesBeilage zu Nr. 69 der zweiten Kammer 1519
- Protokoll70. Sitzung 1525
- Protokoll71. Sitzung 1549
- Protokoll72. Sitzung 1569
- Protokoll73. Sitzung 1583
- Protokoll74. Sitzung 1597
- Protokoll75. Sitzung 1621
- Protokoll76. Sitzung 1645
- Protokoll77. Sitzung 1669
- Protokoll78. Sitzung 1697
- Protokoll79. Sitzung 1725
- Protokoll80. Sitzung 1755
- Protokoll81. Sitzung 1761
- Protokoll82. Sitzung 1781
- Protokoll83. Sitzung 1811
- Protokoll84. Sitzung 1835
- Protokoll85. Sitzung 1863
- Protokoll86. Sitzung 1871
- Protokoll87. Sitzung 1881
- Protokoll88. Sitzung 1895
- Protokoll89. Sitzung 1915
- Protokoll90. Sitzung 1933
- Protokoll91.Sitzung 1949
- BandBand 1850/51,2 -
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zunehmen, jedoch mit einem Zusatze, nämlich mit einer Vw Weisung auf das Gesetz L. vom 21. Juli 1846 §,.2, so daß also hinter den Worten.- „voin 17. März 18-12 H. 52 - unter e", welche sich in dem Gesetzentwürfe befinden, noch^ die Worte: „und die hierauf bezüglichen in Z. 2 des Gesetzes k. vom 21. Juli 1846", eingeschaltet werden. Ich frage: ob die Kammer §. ll in dieser vervoll- standigten Weise annimmt? - Einstimmig Ja. (Staatsminister v. Friesen tritt ein.' Referent Abg. Lehmann: tz- 12. Vielmehr sollen alle solche, als Reallasten aufGrund und Boden oder gewissen, dem Grundbesitze gleich zu achtenden, Berechtigungen haftenden Geldgefälle, welche nicht nach den Bestimmungen Z§. 2, 4 und 8 dieses Gesetzes unentgeltlich Wegfällen, oder von den Vorschriften §. 10 unter a. und b. ge troffen werden, der Ablösung auf einseitigen Antrag (Provo- cation) sowohl des Berechtigten als des Belasteten, und zwar nach folgenden näheren Bestimmungen unterliegen. Der Bericht lautet: Zu §.12. Hinsichtlich der Worte — „oder gewissen, dem Grund besitze gleich zu achtenden Berechtigungen" — ist des bessern Verständnisses halber aus §. 14 und 29 des Gesetzes vom 6. November 1841, die Grund-und Hypothekenbücherbetreffend, zu verweisen, und beispielsweise nur an Badergerechtiqkeiten, Schlachtbank und dergleichen zu erinnern. Da die in der §. 12 enthaltenen Bestimmungen die noth- wendige Folge der vorhergehenden Abschnitte und nament lich der§. 8 b.sind, so beantragt die Deputation die unveränderte Annahme dieser §. 12. Präsident v. Haase: Es scheint nicht, daß Jemand in Bezug auf §. 12 eine Erinnerung zu machen hat. Die Depu tation hät uns vorgeschlagen, §. 12 unverändert anzunehmen. Nimmt sie die Kammer unverändert an? — Ein stimmig Ja. (Regierungscommissar Schaarschmidt tritt nm ' Referent Abg. Lehmann: >13. Rücksichtlich aller nicht unter die Ausnahmebestimmun gen §. 10 fallenden Geldgefälle steht, es möge Nun bon dem Berechtigten oder dem Belasteten auf deren Ablösung ange tragen (provocirt) worden sein, demBelasteten die Wahl zu a) und zwar ebenfalls nach seiner Wahl 1) durch Erlegung des baaren achtzehnfachen Be trags, oder 2) durch Gewährung des zweiundzwanz igfa- chen Betrag in Landrentenbriefen nach dem Nennwerthe ander. Berechtigten, oder auf beiderlei Weise neben einander, unmittett bar abzulösen, oder ÜfBehufS der mittelbaren Ablösung das Geldge- fälle mit einem solchenfalls dem Belasteten zu Gute gehenden Erlasse von zehn Pr o cen t an die Land- . rentenbank zu überweisen. Der Bericht >'agt hierüber Folgende.- .- Zu §.13. Nachdem die Gesetzgebungen von Preußen, Wanern und andern Nachbarstaaten zu baldmöglichster Befreiung des Grundbesitzes von allen Reallasten, insoweit sie nicht in die Kategorie wirklicher Staatslasten, Steuern, Gemeinde- und Parochialabgaben gehören, für die Verpflichteten sdillige Grundsätze festgestellt haben, so konnte auch die Regierung von Sachsen nicht zurückbleiben, sollte es überhaupt möglich werden, ohne unverhaltnißmäßige Belastung der Verpflichte ten, den Bestimmungen HZ. 34—36derdeutschcn Grundrechte practische Geltung zu verschaffen. Die Deputation hat sich daher und namentlich im Hinblick auf die im Wesentlichen von ihr gebilligten Motive Seite 364 -366 in der Haupt sache mit dem Inhalte der 13 einverstanden zu erklären gehabt. Durch die Bestimmungen unter 8. 1. 2., wonach dem Verpflichteten bei unmittelbarer Ablösung die Wahl gelassen wird, entweder den ILfachen Betrag b aar, oder den 22fachcn Betrag in Landrentenbriefen nach dem Nennwerthe an den Berechtigten zu erlegen, ist dem Verpflich teten die Gelegenheit verschafft, die ihm zu Gebote stehenden Zahlungsmittel (Baarschaft oder Landrentenbricfe) zur Be seitigung seiner ablösbaren Gefälle nach Bequemlichkeit zu verwenden. Es wird auch in beiden Fallen dem Berechtigten ein Capital gewährt, was sich nach 4 Proccnt ziemlich gleich hoch verzinst. Denn z. B. 100 Thlr. Iahrcsrente gewahrt mit dem I8fachen Betrage 1800 Thlr. Capital, und zu 4 Procent 72 Thlr. Zinsen, der 22fache in Landrentenbriefen zu gewahrende Betrag aber ist - - 2200 Thlr. Capital und giebt nach 3H Procent 73 .Thlr. 10 Ngr. Allein im Betracht, daß sich das Verhältniß ganz anders, und zwar nachtheiliger für den Berechtigten ge staltet, wenn dieser außer Stande ist, die erhaltenen Landren tenbricfe bis zur künftigen Auslosung zurückzuhalten, und wenn er vielmehr bei niedrigem Cours sich der Papiere ent äußern muß, so hat es auch noch deshalb für nothwendig er achtet werden müssen, in dem Falle unter a. 2 die dem Be rechtigten in Landrentenbriefen zu leistende Zahlung um den ^fachen Rentenbetrag, d. i. 2 Procent des Capitalwerthes,zu erhöhen, weil selbst die Staatsregierung auf Anregung der Deputation die tz. 15 für den Reservefonds der Landrenten bank bestimmten 2 Procent nun nicht beanspruchen mag, viel mehr bei mittelbarer Ablösung statt des 22fache» Rentenbetrags (d.i. 88Procent des Capitalwerthes) den 22,t- fachen Rentenbetrag (.oder 90 Procent des Capitalwerthes) ohne Abzug an den Berechtigten auszahlcn zu wollen sich be reit erklärt hat. (Vergl. den Bericht zu U. 14 und 15.) Bedarf nun aber die Gleichstellung der unter a. 2 utzd der tz. 14 bezeichneten Vergütungen keiner weitern Rechtfer tigung, da selbstverständlich der Verpflichtete, wenn er mit Landrentenbriefen Capitalzahlung leistet, sich mit der Außer dem vermittelnd eintretenden Landrentenbank auf gleiche
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