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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028241Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028241Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028241Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 54. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-12-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll54. Sitzung 1133
- Protokoll55. Sitzung 1159
- Protokoll56. Sitzung 1185
- Protokoll57. Sitzung 1205
- Protokoll58. Sitzung 1227
- Protokoll59. Sitzung 1257
- Protokoll60. Sitzung 1281
- Protokoll61. Sitzung 1307
- Protokoll62. Sitzung 1319
- Protokoll63. Sitzung 1355
- Protokoll64. Sitzung 1377
- Protokoll65. Sitzung 1397
- Protokoll66. Sitzung 1423
- Protokoll67. Sitzung 1443
- Protokoll68. Sitzung 1469
- Protokoll69.Sitzung 1495
- SonstigesBeilage zu Nr. 69 der zweiten Kammer 1519
- Protokoll70. Sitzung 1525
- Protokoll71. Sitzung 1549
- Protokoll72. Sitzung 1569
- Protokoll73. Sitzung 1583
- Protokoll74. Sitzung 1597
- Protokoll75. Sitzung 1621
- Protokoll76. Sitzung 1645
- Protokoll77. Sitzung 1669
- Protokoll78. Sitzung 1697
- Protokoll79. Sitzung 1725
- Protokoll80. Sitzung 1755
- Protokoll81. Sitzung 1761
- Protokoll82. Sitzung 1781
- Protokoll83. Sitzung 1811
- Protokoll84. Sitzung 1835
- Protokoll85. Sitzung 1863
- Protokoll86. Sitzung 1871
- Protokoll87. Sitzung 1881
- Protokoll88. Sitzung 1895
- Protokoll89. Sitzung 1915
- Protokoll90. Sitzung 1933
- Protokoll91.Sitzung 1949
- BandBand 1850/51,2 -
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druck „Wählbarkeit" bezeichnet, so ergiebt sich, daß ein Unter schied zwischen beiden Ausdrücken nicht vorwaltet, der eine aber dasselbe wie der andere, das Recht gewählt zu werden andeuten soll. Daß dem so ist, daß der Ausdruck „Wählbarkeit" etwas Anderes nicht bezeichnen soll, als das Recht gewählt zu wer den, giebl das Wahlgesetz selbst unbezweifelt an die Hand, wenn es §. 7 bei der Bestimmung, wen die Wahlmänner zu wählen haben, die zur Erwählenden in einer Einklammerung selbst mit dem Ausdrucke „Wählbare" belegt. Unbezweifelt ist es sonach, daß zwischen beiden Aus drücken irgend ein Unterschied nicht vorwaltet, und wenn dies ist, so beantwortet sich die zuerst hervorgehobene Frage dahin: daß für denjenigen Erwählten, welcher den an ihn ergangenen Einladungen nicht Folge leistet, blos der Verlust des Rechtes, als Abgeordneter erwählt zu werden, eintritt, dagegen das Recht zu wählen ungeschmälert verbleibt und ungehindert geübt werden kann. Hierbei mag eine andere, nicht unmittelbar in dem An träge enthaltene, wohl aber mir demselben in enger Verbin dung stehende Frage, die Frage: auf welchen Abgeordneten leidet dieser Verlust An wendung, nur auf den, welcher eben erwählt in die Kammer einrreten soll, oder auch auf den, welcher einem oder mehreren Landtagen schon beigewohnt hat und sich weigert, den Pflichten als Abgeordneter nachzukommen? nicht völlig unbeachtet gelassen werden.' Sie muß berührt werden diese Frage, weil hier und da die Ansicht aufgetaucht ist und sich Geltung zu verschaffen ge sucht hat, daß die Bestimmung der §. 18 des Wahlgesetzes, namentlich der in derselben enthaltene Verlust, nur auf Dieje nigen anwendbar sein solle, welche als Mitglieder einer Kam mer gewählt, sofort nach ihrer Wahl sich weigern, in die Kammer einzutreten, keineswegs aber Anwendung finden könne auf solche Abgeordnete, welche bereits einer oder der andern Ständeversammlung beigewvhnt haben, aber in der folgenden, an welcher sie in Folge der Wahl ebenfalls Theil zu nehmen verbunden sind, einzutretcn sich weigern. Man kann zu dieser Ansicht verleitet werden, weil die §. 18 einem Abschnitte des Gesetzes vom 24. September 1831 angehört, welcher die Ueberschrift führt: „allgemeine Vor schriften für die Wahlen," weil ferner die sämmtlichen, der K. 18 vorgehenden Paragraphen die Stimmberechtigung, die Wahl der Wahlmänner behandeln, einige Bestimmungen hin sichtlich der Wahl der Abgeordneten festsetzen und sonach nur Handlungen in sich begreifen, welche der Ernennung des Ab geordneten und dem selbigem zu übertragenden Amte voran gehen sollen, ja man kann, einmal diese Richtung genommen, bestimmt werden, dieser Ansicht um so mehr beizupflichten, weil die §. 18 selbst mit den Worten anhebt: „die Wahl zum Abgeordneten kann abgelehnt werden," auch Derjenige, wel chen der Verlust treffen soll, nicht mit der Benennung „Abge ordneter" bezeichnet, sondern der „Erwählte" benannt wird. Allein bei näherer Beleuchtung der Bestimmung der Paragraphe wird man sehr bald die Ueberzeugung gewinnen, daß dieser Ansicht der Beifall nicht zu ertheilen, vielmehr un- Z>. K bezweifelt anzunehmen sei, daß die Paragraphe beide oben an gegebene Fälle in sich begreife und angenommen wissen wolle. Der Inhalt der Paragraphe deutet dies an. Es ergiebt sich dies daraus, daß die aufgeführten Ablehnungs- und Ent schuldigungsursachen auch später Platz ergreifen und bei de ren Eintritt den Abgeordneten zu jeder Zeit und selbst dann berechtigen, sein Amt niederzulegen und dieMahl abzulehnen, wenn er schon einem oder dem andern Landtag beigewohnt hat. Es kann daran nicht gezweifelt werden, weil cs in der Natur der Sache liegt, daß, wenn auch Anfangs, zu der Zeit, zu welcher die Wahl stattfand, die Gründe nicht vorhanden waren, welche eine gesetzliche Entschuldigung herbeiführcn, dieselben doch spater, zu einer Zeit, zu welcher der Abgeord nete in Folge jener Wahl schon Ständevcrsammlungen bei gewohnt Hal, hervortrcten können. Daß diese Gründe zu dieser Zeit mit eben demselben Erfolge müssen geltend ge macht werden können, wie zu jener, liegt auf der Hand und kann nicht bezweifelt werden, weil sie zumTheil Demjenigen, welchen dieselben betreffen, es durchaus unmöglich machen, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Das Gegentheil zu behaupten, die Ansicht zu verfolgen und geltend zu machen, daß die hervorgehobenen Gründe, wenn sie später eintraten, nicht das Recht enthielten, das Amt niederzulegen und die Wahl abzulehnen, würde das Zugestandniß der Möglichkeit enthalten, daß irgend einmal eine Kammer nicht vollzählig erscheinen könne, sie aber dessenungeachtet Beschlüsse zu fassen berechtigt sein müsse,— eine Behauptung, welche geradezu den Bestimmungen der Verfassung entgegenlicfeund unvereinbar mit selbigen wäre. Im klebrigen wird die vor aufgestellte Behauptung, nach welcher dieAblehnungsgründc auch spater Platz ergreifen und sich Geltung verschaffen müs sen, auch noch durch mehrcresich bereits zugerrageneVorgänge bestätigt, indem Abgeordnete, welche schon mehreren Stände versammlungen beigewohnt haben, auf Grund der einen oder der andern in der Paragraphe ausgcdrückten Ablehnungsur sache des Amtes völlig entlassen worden sind. Die Inhalts anzeige der Paragraphe selbst, um dies gleichfalls noch zu er wähnen, deutet auch darauf hin und rechtfertigt die vorauf gestellte Ansicht. Sie lautet: „Verfahren bei der Resignation eines Abgeordneten" und bezeichnet durch diese Allgemeinheit beide Fälle. Es ist mithin schon hiernach irgend einem Zwei fel nicht unterworfen, daß die Bestimmungen der tz. 18. des Wahlgesetzes vom Jahre 1831 sowohl auf Diejenigen Anwen dung leiden, welche erwählt, sofort sich weigern, in die Kam mer einzutreten, als auch auf Die Beziehung nehmen müssen, welche von einem Ablehnungsgrunde Gebrauch machen, nach dem sie schon der einen oder der andern Ständeversammlung beigewohnt haben. Es tritt hinzu, und hierdurch erlangt die eben aufge stellte Ansicht noch um so festere Begründung, daß im ferneren Verlaufe die mehrerwahnte §. 18 des Wahlgesetzes selbst, ins besondere an der Stelle, wo dieselbe davon handelt, wem nach der Verschiedenheit der Zeit die Entscheidung über die ange brachten Entschuldigungsursachen zu übertragen sei, des Falles gedenkt, daß während eines Landtages dieAb lehnungs- und Enrschuldigungsursachen vorgcbracht werden können. In Uebereinstirnmung hiermit spricht sich auch das Decret, die höchsten Resolutionen auf die ständischen Schrif ten vom 19. Juli 1831 betreffend, vom 10. August desselben Jahres aus, wenn dasselbe an der Stelle, wo die von den Ständen vorgeschlagene, oben bereits erwähnte veränderte 34*
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