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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028241Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028241Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028241Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 54. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-12-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll54. Sitzung 1133
- Protokoll55. Sitzung 1159
- Protokoll56. Sitzung 1185
- Protokoll57. Sitzung 1205
- Protokoll58. Sitzung 1227
- Protokoll59. Sitzung 1257
- Protokoll60. Sitzung 1281
- Protokoll61. Sitzung 1307
- Protokoll62. Sitzung 1319
- Protokoll63. Sitzung 1355
- Protokoll64. Sitzung 1377
- Protokoll65. Sitzung 1397
- Protokoll66. Sitzung 1423
- Protokoll67. Sitzung 1443
- Protokoll68. Sitzung 1469
- Protokoll69.Sitzung 1495
- SonstigesBeilage zu Nr. 69 der zweiten Kammer 1519
- Protokoll70. Sitzung 1525
- Protokoll71. Sitzung 1549
- Protokoll72. Sitzung 1569
- Protokoll73. Sitzung 1583
- Protokoll74. Sitzung 1597
- Protokoll75. Sitzung 1621
- Protokoll76. Sitzung 1645
- Protokoll77. Sitzung 1669
- Protokoll78. Sitzung 1697
- Protokoll79. Sitzung 1725
- Protokoll80. Sitzung 1755
- Protokoll81. Sitzung 1761
- Protokoll82. Sitzung 1781
- Protokoll83. Sitzung 1811
- Protokoll84. Sitzung 1835
- Protokoll85. Sitzung 1863
- Protokoll86. Sitzung 1871
- Protokoll87. Sitzung 1881
- Protokoll88. Sitzung 1895
- Protokoll89. Sitzung 1915
- Protokoll90. Sitzung 1933
- Protokoll91.Sitzung 1949
- BandBand 1850/51,2 -
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Hüt) Verfassung der §. 18 des Entwurfs des Wahlgesetzes in der! Hauptsache genehmigt wird, hinsichtlich des Umstandes, wem die Entscheidung über die Entschuldigungsursachen nachzu lassen sei, zu unterscheiden für nöthig befindet, ob die Ent schuldigung während einer ständischen Versammlung oder vor deren Zusammentritt angebracht werde. (Landt.-Acten vom Jahre 1831 Bd. 4. S. 2259.) Faßt man alles dieses zusammen, erwägt man, daß die Ablehnungs- und Entschuldigungsursachen eben so gut zur Zeit der Wahl schon vorhanden sein, wie sie später hervor treten können, läßt man nicht unberücksichtigt, daß, um den Gang derGeschaftenicht stocken zulasten, die Kammer zu Fas sung der Beschlüsse immer vollzählig gehalten werden muß, und, wenn derGesetzgeberzu Fassung der Beschlüffe die Anwe senheit einer bestimmten Zahl von Mitgliedern erfordert, der selbe zugleich auch Mittel an die Hand geben muß, wie in nicht zu umgehenden Fällen diese Zahl immer erhalten und ergänzt werden kann, ermißt man, daß das Gesetz selbst der Fälle ge denkt, nach welchen die Entschuldigung sowohl vor dem Zu sammentritt, als wahrend einer ständischen Versammlung angebracht werden könne, und überzeugt man sich, daß das Gesetz nicht einmal von einem bestimmten Landtage spricht, an welchem die Entschuldigung vorzubringen sei, sondern des Ausdruckes: „während eines Landtages" sich bedient, d. h. während irgend eines Landtages, bei welchem zu erscheinen in Folge der getroffenen Wahl der Abgeordnete verpflichtet ist, so wird, so kann man das Geständniß nicht unterdrücken, daß die Bestimmungen der §. 18 des Wahlgesetzes vom Jahre 1831 auf beide oben angegebene Falle, sowohl auf die Abge ordneten, welche, eben erst erwählt, sich weigern, in die Kam mer einzutreten, als auch auf die, welche schon dem einen oder dem andern Landtage beigewohnt haben, anwendbar sind. Der Ausdruck „der Erwählte", dessen das Gesetz, na mentlich die §. 18 sich bedient, kann eine Aenderung, eine Störung der gewonnenen Ansicht nicht herbeiführcn und ver mag durchaus nicht die Annahme zu rechtfertigen, als habe der Gesetzgeber, indem er diesen Ausdruck wählte, andeuten und zu erkennen geben wollen, es sollten die Bestimmungen derParagraphe nur auf den einzigen Fall, auf den, wenn Der, welcher eben erwählt worden, sich weigere, einzutreten, an wendbar sein. Eine solche Annahme müßte mit alle dem, was vorher auseinandergesetzt und hervorgehoben worden ist, in den offenbarsten Widerspruch treten, ebenso, wie der Grund weder erkennbar noch zu ermitteln sein dürfte, warum gerade dieser, und dieser allein, mit dem Verluste der Wählbar keit zu bestrafen sei, dagegen Derjenige, welcher später, nach dem er schon Landtagen beigewohnt, sich weigere, hiervon ver schont bleiben solle. Offenbar ist der Ausdruck „der Er wählte" völlig gleichbedeutend mit: „der Abgeordnete", und kann der erstere für den letzteren mit um so triftigerem Grunde gebraucht werden, da der Abgeordnete den Ursprung seiner Benennung, so lange er das Amt begleitet, von einer Wahl abzuleiten hat, mithin zu jeder Zeit, und selbst am Ende der jenigen, zu welcher das ihm übertragene Amt baldigst er lischt, als ein Erwählter erscheint und auch so benannt werden kann. Was die zweite in dem Anträge enthaltene Frage an langt, die: ob der Verlust der Wählbarkeit mit dem Ablauf der in der dritten Einladung gestellten Frist von selbst eintrete, oder ob es dazu eines ausdrücklichen Be schlusses der Kammer bedürfe, ist kürzlich nur Folgendes zu berühren. Die §. 18 des mehrerwahnten Wahlgesetzes schreibt hin sichtlich des Verfahrens, durch welches die gefaßte Entschei dung, nach der dieKammerdievorgebrachte Entschuldigungs ursache als nicht begründet erkannt hat, vollstreckt werden soll, vor, daß.der Erwählte von der Kammer dreimal cinge- laden, und, wenn er auch dann ausbleibt, mit dem Verluste der Wählbarkeit bestraft werde. Schon die Wortfassung, wie solche crkohren worden, deutet an, daß zum Eintritt dieses Verlustes ein besonderer Beschluß der Kammer erforderlich sei und der Verlust nicht von selbst erfolge. Besonders nämlich ist hervvrgehoben worden, daß der Erwählte, dessen Entschuldigungsursache nicht gegründet erkannt wird, vorerst dreimal eingeladen wer den solle, und wenn die Fristen dieser dreimaligen Einladung abgelaufen sind und der Erwählte dann auch noch ausbleibt, soll er erst mit dem Verluste der Wählbarkeit bestraft werden. Es ist also, schon der Wortfassung nach, diese Handlung völ lig getrennt von der dreimaligen Einladung. Und ist dies, so muß ein besonderer Beschluß über den Verlust gefaßt und ausgesprochen werden. Die Handhabung dieser Vorschriften wird dies noch unbezweifelbarer an die Hand geben. Ist näm lich die Frist der dritten Einladung verronnen und der Ein geladene hat sich zum Eintritt noch nichtangemeldet, verbleibt mithin bei seiner Weigerung, so muß dieser Umstand, ebenso, wie wenn der Eingcladcne der Einladung Folge giebt, der Kammer angezeigt werden; die Kammer entscheidet sich dann über den in dem Wahlgesetze ausgedrückten Verlust der Wähl barkeit, und eben diese Entscheidung ist der ausdrückliche Kammerbeschluß. Ein solcher ist aber auch dann um so nothwendiger, wenn die Einladung die Verwarnung enthalten sollte, daß der Er wählte, wenn er nicht erscheine und in die Kammer nicht ein trete, des in §. 18 des Wahlgesetzes angedrohten Verlustes seiner Wählbarkeit sich zu gewärtigen habe. Ist die Verwar nung in diese Wortfaffung eingekleidet, so wird dadurch zu gleich darauf hingewiesen, daß in dieser Beziehung noch ein besonderer Beschluß zu fassen sei. Abgesehen von diesen Gründen glaubt die Deputation ihre Ansicht, daß der Verlust der Wählbarkeit besonders und ausdrücklich auszusprechen sei, noch durch die allgemeinen, über die Rechtsbestandigkeit und den Eintritt der Strafen anerkannten Grundsätze gerechtfertigt zu sehen. Ohne einen bestimmten und ausdrücklichen Ausspruch, der in anderen Be ziehungen Erkenntniß genannt wird, ist der Eintritt einer Strafe und deren Durch- und Ausführung nicht denkbar. Dieser Grundsatz ist so allgemein, daß er auch bei ständischen Verhandlungen nicht unbeachtet gelassen werden kann. Em Beschluß, ein ausdrücklicher, bestimmter, ist daher erforderlich, und überdies noch um so nothwendiger, da außerdem die Grundlage der Vollstreckung fehlen wurde. Bei der in Frage befangenen Angelegenheit ist ein solcher noch um so weniger zu umgehen, da mit der Vollstreckung weniger die Kammer, als vielmehr die Staatsregierung bei den einzuleitenden und nothwendig werdenden Wahlen sich zu beschäftigen hat. Hiernach ist die Beantwortung dieser Frage dahin zu ertheilen,
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