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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028241Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028241Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028241Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 54. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-12-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll54. Sitzung 1133
- Protokoll55. Sitzung 1159
- Protokoll56. Sitzung 1185
- Protokoll57. Sitzung 1205
- Protokoll58. Sitzung 1227
- Protokoll59. Sitzung 1257
- Protokoll60. Sitzung 1281
- Protokoll61. Sitzung 1307
- Protokoll62. Sitzung 1319
- Protokoll63. Sitzung 1355
- Protokoll64. Sitzung 1377
- Protokoll65. Sitzung 1397
- Protokoll66. Sitzung 1423
- Protokoll67. Sitzung 1443
- Protokoll68. Sitzung 1469
- Protokoll69.Sitzung 1495
- SonstigesBeilage zu Nr. 69 der zweiten Kammer 1519
- Protokoll70. Sitzung 1525
- Protokoll71. Sitzung 1549
- Protokoll72. Sitzung 1569
- Protokoll73. Sitzung 1583
- Protokoll74. Sitzung 1597
- Protokoll75. Sitzung 1621
- Protokoll76. Sitzung 1645
- Protokoll77. Sitzung 1669
- Protokoll78. Sitzung 1697
- Protokoll79. Sitzung 1725
- Protokoll80. Sitzung 1755
- Protokoll81. Sitzung 1761
- Protokoll82. Sitzung 1781
- Protokoll83. Sitzung 1811
- Protokoll84. Sitzung 1835
- Protokoll85. Sitzung 1863
- Protokoll86. Sitzung 1871
- Protokoll87. Sitzung 1881
- Protokoll88. Sitzung 1895
- Protokoll89. Sitzung 1915
- Protokoll90. Sitzung 1933
- Protokoll91.Sitzung 1949
- BandBand 1850/51,2 -
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anzuwenden, da aber ein Strafverfahren eine ana loge Anwendung überhaupt und insbesondere auf diesen Fall nicht zulasse, so habesich das Directorium bewogen gefunden, lediglich darauf anzutragen, daß die Stellen der Abgeordneten und resp. Stell vertreter , welche nach dreimaliger Ladung nicht er schienen sind, für erledigt zu achten seien, auch wurde alsBeweggrund dazu noch besonders hervor- geboben, daß der Antrag um so angemessener ge schienen habe, da ein neues Wahlgesetz vorliegc, mithin das Wahlgesetz vom Jahre 1831 bei dem ge genwärtigen Landtage sein Ende erreiche. In der Sitzung vom 23. October dieses Jahres, in wel cher der Abgeordnete Rittner den Eingangserwähnten An trag stellte, ward von dem Präsidium zu der oben auseinan- dergesetzen Erläuterung annoch bemerkt, daß, da bei selbiger sich ausdrücklich darauf bezogen wor den sei, daß ein neues Wahlgesetz in Aussicht stehe, und das jetzige auf dem gegenwärtigen Landtage sein Ende nehmen werde, die Erklärung des Direc- toriums, welche am 16. Octobcrd. I. abgegeben wor den sei, keinen andern Sinn haben könne, als den, daß der vom Directorium der Kammer vorgeschla gene Beschluß sich nicht über die Dauer des gegen wärtigen Landtages hinaus erstrecken solle, woge gen es sich von selbst verstanden habe, daß in dem Directorialantrage zugleich der Antrag gelegen, es solle die Wählbarkeit der renitenten Abgeordneten und Stellvertreter für den gegenwärtigen Landtag sofort erloschen sein. Weiter zu gehen, habe das Directorium sich nicht veranlaßt finden können, da ihm nach der Landtagsordnung nur die Obliegen heit aufliege, die Legitimationen der angemeldeten Kammermitglieder zu prüfen und für die Vollstän digkeit der Kammer zu sorgen. Deshalb habe es nur beantragt, die Stellen für erledigt zu erklären, um Neuwahlen zu veranlassen, und wenn nun die Kammer diesen Antrag zum Beschlüsse erhoben, so sei dadurch zugleich ausgesprochen worden, daß die Mahlbarkeit der Renitenten für diesen Landtag er loschen sei. Eine andere Deutung könne dem An träge nicht untergelegt werden, weil, wenn man die sen Abgeordneten und Stellvertretern die fernere Wählbarkeit noch belassen wollte, dieselben wieder gewählt werden könnten und dann dieselbe -Proce dur eintreten könne. Abgesehen davon, ob und inwieweit die verschiedenar tigen, von dem Präsidium gegebenen Erläuterungen unter einander zu vereinigen und in einen Zusammenhang zu brin gen sind, abgesehen davon, ob in § 18 des Wahlgesetzes von einer Strafe im Sinne des Strafrechts und von Anwendung der darauf Bezug nehmenden Grundsätze die Rede sei, so ist doch unbestri ten, daß die Kammer, indem sie den Directorial- antrag zum Beschlüsse erhob, damit die Absicht verband, daß die erledigten Stellen baldigst besetzt werden möchten. Ist dies, so muß ferner unbestritten sein, daß die Kammer zu gleich die Absicht hatte, Alles entfernt zu sehen, was der raschen Durchführung der Besetzung der erledigten Stellen hindernd entgegentreten könnte. Ein solches offenbares Hinderniß würde es sein, wenn die Kammer durch den gefaßten Beschluß den betreffenden Abgeordneten und Stellvertretern, der ausdrücklichen Vor schrift des Wahlgesetzes entgcgenlaufend, die Wählbarkeit hatte lassen wollen. Hindernd um deshalb, indem dieKam- mer dannsehr leicht in dieLage kommen könnte, ihren Wunsch vereitelt zu sehen, zumal nichts entgegenstande, dieselben Ab geordneten, deren Stellen erledigt worden waren, wieder zu wählen, bei deren fernerer Weigerung aber die Stellen nur um so langer offen und unbesetzt bleiben würden. Daß die Kammer, als sie den Beschluß faßte, die Absicht gehabt habe und gehabt haben muß, die Möglichkeit benom men zu sehen, durch eine sofortige Wiedererwahlung Derjeni gen, deren Stellen erledigt worden waren, und durch ein fort gesetztes beharrliches Weigern die Vervollständigung der Kammer zu vereiteln, ist sonach unbezweifelt und muß als unbezweifelt angenommen werden. Das Gegcnthcil aufzustcUen, zu behaupten, das; die Kam mer blos die Erledigung der Steilen habe aussprechen wollen, um die Stellvertreter einberufen oder Neuwahlen einleiten zu können, keineswegs aber den Verlust der Wählbarkeit beab sichtigt habe, ist undenkbar und unmöglich, indem, wenn man das Eine will und zugiebt, daß es Absicht der Kammer gewe sen, die Zahl der Kammcrmitglieder sobald als möglich ver vollständigt zu sehen, m m auch das Andere wollen muß, was diesem Ziele zuführt, mithin nickt behaupten kann, daß die Kammer zugleich etwas gewollt, was den beabsichtigten Zweck auf längere Zeit vereiteln könne. Dies würee der Fall sein, wenn die Kammer mit der ausgesprochenen Erledigung die Absicht des Verlustes der Wählbarkeit nicht verbunden hatte. Die Behauptung, nach welcher auf der einen weite man etwas will, auf der andern aber etwas beschließen sollte, wodurch das erstere Wollen geradezu wieder aufgehoben wird, wider strebt der Natur einer bestimmten, geraden und offenen Ab sicht so klar und unbezweifelt, daß man vernünftiger Weise zu einer solchen sich gar nicht hingezogen fühlen kann. Ein offen barer, nicht zu bezweifelnder Widerspruch müßte es sein, wenn man das vorberührte Gegentheil der diesseitigen Ansicht als richtig erkennen und annehmen wollte, die Kammer wünsche zwar die alsbaldige Besetzung der erledigten Stellen, sie sei aber auch damit einverstanden, wenn dieseBesetzung sich noch einige Zeit hinausziehc, und wolle die dazu führenden Wege nicht ungangbar machen; denn etwas Anderes würde und könnte doch die Behauptung, daß die Kammer zwar die Erle digung ausgesprochen, keineswegs aber damit den Verlust der Wählbarkeit verbunden habe, nicht enthalten. Die Annahme, daß die Kammer, indem sie die Erledig ung der Stellen aussprach, zugleich den Verlust der Wähl barkeit beabsichtigte und beabsichtigen mußte, sie wird durch den Inhalt des Wahlgesetzes noch überdies selbst gerechtfer tigt. Nachdem dasselbe in Z. 18 das Verfahren vorgeschrieben, welches bei nicht ausreichend gefundener Entschuldigungs ursache gegen den, derdennoch dabei und beider Weigerung be- beharrt, eingeleitet werden soll,fährt dasselbe fort:„Erfolgtcine Erledigung" rc. und setzt die Bestimmungen fest, welche bei eingetretener Erledigung der Stelle befolgt werden sollen. Es nimmt also dasselbe an und setzt voraus, daß, ehe und be vor von einer Erledigung die Rede sein könne, nicht blos die dreimalige Einladung vorausgegangen, sondern auch der Verlust der Wählbarkeit ausgesprochen worden sein müsse. Beides, das Eine, wie das Andere, denkt sich das Wahlgesetz untrennbar und kennt eine Erledigung der Stelle ohne den Verlust der Wählbarkeit für den, welcher zeithero die Stelle inne hatte, durchaus nicht. Ginge das Wahlgesetz, welches in der angezogenen Paragraph« doch hauptsächlich den Zweck
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