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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028241Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028241Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028241Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 68. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-01-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll54. Sitzung 1133
- Protokoll55. Sitzung 1159
- Protokoll56. Sitzung 1185
- Protokoll57. Sitzung 1205
- Protokoll58. Sitzung 1227
- Protokoll59. Sitzung 1257
- Protokoll60. Sitzung 1281
- Protokoll61. Sitzung 1307
- Protokoll62. Sitzung 1319
- Protokoll63. Sitzung 1355
- Protokoll64. Sitzung 1377
- Protokoll65. Sitzung 1397
- Protokoll66. Sitzung 1423
- Protokoll67. Sitzung 1443
- Protokoll68. Sitzung 1469
- Protokoll69.Sitzung 1495
- SonstigesBeilage zu Nr. 69 der zweiten Kammer 1519
- Protokoll70. Sitzung 1525
- Protokoll71. Sitzung 1549
- Protokoll72. Sitzung 1569
- Protokoll73. Sitzung 1583
- Protokoll74. Sitzung 1597
- Protokoll75. Sitzung 1621
- Protokoll76. Sitzung 1645
- Protokoll77. Sitzung 1669
- Protokoll78. Sitzung 1697
- Protokoll79. Sitzung 1725
- Protokoll80. Sitzung 1755
- Protokoll81. Sitzung 1761
- Protokoll82. Sitzung 1781
- Protokoll83. Sitzung 1811
- Protokoll84. Sitzung 1835
- Protokoll85. Sitzung 1863
- Protokoll86. Sitzung 1871
- Protokoll87. Sitzung 1881
- Protokoll88. Sitzung 1895
- Protokoll89. Sitzung 1915
- Protokoll90. Sitzung 1933
- Protokoll91.Sitzung 1949
- BandBand 1850/51,2 -
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Staatsminister, welche ihrer Aemter enthoben werden, mit in den Bereich ihrer Berathung gezogen. Es will mir scheinen, als ob die Kammer der Deputation dafür sehr zu Dank ver bunden sein müsse, daß sie eben das gethan hat, daß sie die Wartegelder der Staatsminister mit in die Berathung gezo gen hat. In der Hauptsache nun gebe ich der Deputation vollständig Recht, wenn sic annimmt, daß in der Siegel ein Wartegeld in der Höhe bis zu 2000 Lhaler für einen Staats- Minister vollständig ausreichend seinkann, und ich mache dar aus aufmerksam, was auch schon in der gestrigen Sitzung ge schah, daß, wenn man in dieser Beziehung nicht ein bestimm tes, nicht allzuhohes Maaß feststellt, wirklich diese Last zu einer unerschwinglichen ansteigen kann. Sie haben gewiß erst jüngst in den Zeitungen gelesen, daß z. B. in Preußen in einem Zeiträume von nicht ganz drei Jahren 43 Minister veränderungen vorgekommen sind. Denken Sie sich nun, daß, wenn auch nicht in dieser Ausdehnung, doch aber in ver- hältnißmäßiger Weise dies auch bei uns möglich werden kann, was wirklich in Preußen schon vorgckommen ist, so ist die Be hauptung gewiß gerechtfertigt, daß diese Wartegeldgewährung wirklich fast eine unerschwingliche Last werden kann, und daß es daher unsere Pflicht ist, dafür zu sorgen, daß uns eine solche Last nicht aufgebürdet werde. Nun hat der Herr Sraatsmini- ster des Innern jedoch darauf hingewiesen, daß es allerdings einzelne Falle geben könnte, in welchen einzelne und vielleicht gerade die tüchtigsten Männer Bedenken tragen könnten, in ein Ministerium einzutreten, weil sie davor Furcht haben könnten, daß das Wartegcld, welches sie nach ihrer Entlassung erhielten, geringer wäre, als der Gehalt, den sie vor ihrer An stellung als Minister bezogen haben. Es ist dieser Punkt aller dings nicht ganz aus den Augen zu lassen, es ist eben nicht wegzuläugnen, daß ein solcher Fall eintreten kann. Es werden aber diese Fälle nur die Ausnahmen sei. In der Regel, und vielleicht ist es bei den meisten der derzeitigen Herren Minister der Fall, wird der Gehalt, den sie vorher bezogen haben, nicht die Summe von 2000 Lhaler überschritten haben, und wir können also auch ein Wartegeld in dieser Höhe als Regel fest halten. Es würde daher ganz nach dem Vorschläge der Depu tation der Zusatzantrag im Eingänge so lauten, daß die Be stimmung, nach welcher nur 2000 Lhaler Wartegeld gegeben werden soll, auch auf die Staatsminister, welche nach §. 0 des Staatsdienergesetzes entlassen werden, Anwendung leiden soll. Um jedoch nun den Fall zu treffen, wenn ein Staats minister in Wartegeld gesetzt wird, welcher vorher einen gro ßem Gehalt bezogen hat, so würde sich noch ein Zusatz noth- wendig machen, dahin lautend, daß für einen solchen Fall auch noch das Wartegeld erhöht werden könnte. Ich habe einen dahin zielenden Zusatz so gefaßt, daß diese Vermehrung nur fakultativ sein soll, weil gewisse Verhältnisse denkbar sind, welche es möglich erscheinen lassen, daß man selbst dann noch Summe von 2500 Lhaler ein derartiges Wartegeld niemals erhöht werden darf. Ich halte nämlich dafür, daß unter allen Umstanden ein Wartegeld von 2500 Lhaler auch für Den jenigen, welcher vorher mehr bezogen hat, vollständig genügend ist, denn ein Wartegeld wird nicht für Khatigkeit im Staats dienste, sondern Demjenigen gewahrt, der gar keinen Dienst thut, und wenn Jemand dafür, daß er gar keinen Dienst thut, 2500 Lhaler bezieht, so kann dies wahrhaftig genug sein, selbst wenn er früher mehr bezogen haben sollte. Ich mache noch darauf aufmerksam, daß mit diesem Zusatze keineswegs der Fall getroffen wird, wenn ein derartiger Minister, der auf Wartegeld gesetzt ist, neu angestellt wird; denn für den Fall, daß eine neue Anstellung erfolgt, ist die Bestimmung von §. 9 des Staatsdienergesetzes von 18S5 vollständig in Kraft blei bend. Da heißt cs nämlich: „Die Vorstände der Ministerien können sich jedoch nicht entbrechen, wenn sie auf Anordnung des Königs oder auf ihr eigenes, durch ihre verfassungsmäßige Verantwortlichkeit begründetes Ansuchen der Direktion des Departements enthoben werden, auch eine andere Stelle an zunehmen, sobald solche nur eine demMinistcrpostenznnächst- stehende, mindestens drei Fünftheile des bisherigen Gehalts ge- währcndeist". Das bleibt also stehen, und daß blos das Warte geld, wenn ein abgetrctenerMinister nicht neu angcstellt wird, auf2500Khaler festgestellt wird, damit, glaube ich, könnten sich Alle zufrieden stellen. Es würde also nach dieser Voraus- schickungderZusatz, den ich zu §. l beantrage, undwclcherstch wörtlich an die Gesetzesvorlage anschließt, so lauten: „Dieselbe Bestimmung leidet auch auf die nach §. 9 desselben Gesetzes ihres Amtes enthobenen Vorstände der Ministerien Anwen dung; dafern jedoch diese vor ihrer Anstellung als Staats minister mehr als 2000 Lhaler Drensteinstkommen bezogen, kann um diesen Mehrbetrag das Wartegeld erhöht werden, doch darf dasselbe niemals die Summe von 2500 Lhaler übersteigen". Präsident v. Haase: Der Zusatz, welcher von dem Abg. Habcrkorn zu H. I der Gesetzesvorlage beantragt worden ist, schließt sich an die Fassung der tz. 1 an, so wie sie im Gesetz entwürfe vorliegt, unter Beibehaltung der Ueberschrist, wie sie von der Deputation vorgeschlagen worden ist, und lautet: „Dieselbe Bestimmung leidet auch auf die nach Z. 9 desselben Gesetzes ihres Amtes enthobenen Vorstände der Ministerien Anwendung; dafern jedoch diese vor ihrer Anstellung als Staatsminister mehr als 2000 Lhaler Diensteinkommen be zogen, kann um diesen Mehrbetrag das Wartegeld erhöht werden, doch darf dasselbe niemals die Summe von 2500 Lhaler übersteigen". Wird dieser Antrag unterstützt? — Zahlreich. Präsident V. Haasx: Es hat rmflmehx der Abg. Rittner das Wprt. Abg. Rittner: Es ist zwar-beinahe schon eine ganze gesprochen worden, und es 8* Las Wartegeld auf blos 2000 Lhaler feststellen kann; ich habe aber noch die weitere Beschränkung hinzugeseht, daß über die. Sitzung über diesen Gegenstand n. K°
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