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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028241Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028241Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028241Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 69.Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-01-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll54. Sitzung 1133
- Protokoll55. Sitzung 1159
- Protokoll56. Sitzung 1185
- Protokoll57. Sitzung 1205
- Protokoll58. Sitzung 1227
- Protokoll59. Sitzung 1257
- Protokoll60. Sitzung 1281
- Protokoll61. Sitzung 1307
- Protokoll62. Sitzung 1319
- Protokoll63. Sitzung 1355
- Protokoll64. Sitzung 1377
- Protokoll65. Sitzung 1397
- Protokoll66. Sitzung 1423
- Protokoll67. Sitzung 1443
- Protokoll68. Sitzung 1469
- Protokoll69.Sitzung 1495
- SonstigesBeilage zu Nr. 69 der zweiten Kammer 1519
- Protokoll70. Sitzung 1525
- Protokoll71. Sitzung 1549
- Protokoll72. Sitzung 1569
- Protokoll73. Sitzung 1583
- Protokoll74. Sitzung 1597
- Protokoll75. Sitzung 1621
- Protokoll76. Sitzung 1645
- Protokoll77. Sitzung 1669
- Protokoll78. Sitzung 1697
- Protokoll79. Sitzung 1725
- Protokoll80. Sitzung 1755
- Protokoll81. Sitzung 1761
- Protokoll82. Sitzung 1781
- Protokoll83. Sitzung 1811
- Protokoll84. Sitzung 1835
- Protokoll85. Sitzung 1863
- Protokoll86. Sitzung 1871
- Protokoll87. Sitzung 1881
- Protokoll88. Sitzung 1895
- Protokoll89. Sitzung 1915
- Protokoll90. Sitzung 1933
- Protokoll91.Sitzung 1949
- BandBand 1850/51,2 -
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steigen,werden bekder Pensionsbe rechn» ng nicht in Anschlag gebracht"? — Gegen 15 Stimmen ange nommen. Präsident 0. Haase: Nimmt die Kammer nun die in dieserMaaße modificirte§.3 an?— Gegenö Stimmen angenommen. Referent Abg. Schaffer: §-4. Der höchste Satz einer jährlichen Pension, den dieselbe in keinem Falle übersteigen darf, wird auf den Betrag von 2000 Khaler festgesetzt. Die Mjo tive zu dieser Paragraphe sind folgende: Zu §. 4. Nach §. 32 des Gesetzes vom 7. März 1835 darf der höchste Satz einer Dienerpension die Summe von 3000 Thlr. nicht übersteigen. Es entspricht dem Zwecke der gegenwär tigen, eine Erleichterung der St-iatscasse bezielenden Gesetz vorlage, sowie den veränderten Zeitvcrhaltnifsen überhaupt, wenn jener Maximalsatz für die Folge auf 2000 Thlr. herab gesetzt wird, womit auch die wegen der Quiescenzgehalte in K. 1 enthaltene Vorschrift übereinstimmt. Im Bericht ist über diese Paragraphe etwas nicht gesagt worden; die Deputation empfiehlt die Annahme dieser Para graph,:. Ich habe dabei nach dem gegenwärtigen Stande der Sache nicht unerwähnt zu lassen, wie diese Paragraphe der selbe Borwurf trifft, wie die vorhergcgangene. Es hat nun mehr eigentlich nach der gestrigen Abstimmung die Bestim mung dieser Paragraphe auch keine Anwendung mehr, da im allergünstigsten Falle einePenston nicht mehrüber2000Lha- ler ansteigen kann. Ich halte es aber aus den schon früher hervorgehobenen Gründen nichtunangemeffen, auchüber diese Paragraphe einen Beschluß zu fassen und dieselbe womöglich anzunehmen. Prasidentv. Hhase: Es scheint Niemand über diese Paragraphe sprechen: zu wollen. NimmtdieKammerdie §.4 des Gesetzentwurfes an? — Einstimmig. Referent Abg. jSchäffer: §.5. (Zu Z. 33 des genannten Gesetzes.) Gelangt der Pensionairzur Wiederanstellung im Staats dienste, oder bekleidet er eine Stelle im königlichen Hofdienste, so hat er sich für die Dauer dieser Anstellung den Betrag des damit verbundenen Diensteinkommens auf diePension in An rechnung bringen zu lassen. 8.6. Bei großer Dürftigkeit kann in einzelnen Fällen eine Er höhung der vermöge derDienstzeit zustehenden Pension unter 500 Thaler erfolgen. Es darf jedoch diese Erhöhung nicht über acht Procent des durchschnittlichen Diensteinkommens (H. 2) betragen. Die Motive zu diesen beiden Paragraphen sind auf Seite 464 enthalten und lauten wie folgt: Zu §. 5. Diese Paragraphe enthält nur die Ausdehnung eines im sechsten Absätze der Z. 33 des Gesetzes vom 7. März 1835 be reits ausgedrückten Grundsatzes auf den analogen Fall der vorübergehenden Wiederanstellung eines Penstonairs im Staatsdienste. Zu §. 6. Die hier ausgesprochene Ermächtigung ist nach der seit herigen Erfahrung aus dem Grunde in hohem Grade wün» schenswerth, um die Regierung in den Stand zu setzen, gering besoldeten Dienern, in Fällen unverschuldeter frühzeitiger Dienstunfähigkeit, wo die nach Verhältniß derDienstzeit aus fallende Pension zu Sicherung des nothdürftigen Auskom mens nicht ausreicht, eine Unterstützung gewähren und sie vor Nahrungssorgen schützen zu können. Es ist in dieser Beziehung blos eine redactionelle Bemer kung im Berichte niedergelegt, und derselbe spricht sich kn folgender Art und Weise aus: Zu §. 5 und 6. Die Paragraphen 2, 3,4 enthalten Bestimmungen, die diejenigen abändern, welche in §. 32 des Gesetzes, die Verhält nisse der Civilstaatsdiener betreffend, vom 7. März 1835 ent halten sind, und um dies anzudeuten, hat man die Ueber- schrift der §. 2 des Gesetzentwurfes so bezeichnet, (Zu Z. 32 des genannten Gesetzes.) Eine solche Abänderung einer in der obengedachten Pa ragraphe ebenfalls enthaltenen Bestimmung umfaßt auch §. 6 der Gesetzvorlage. Um nun die sämmtlichen, mit §. 32 des Civilstaatsdiener- gesetzes in Verbindung stehenden Abänderungen in einen Zusammenhang zu bringen, erscheint es zweckmäßiger, §. S der §. 5 vorzusetzen, um so mehr, da die letztere Paragraphe eine andere Paragraphe des Civilstaatsdienergesetzes berührt, und zwar Z. 33. Im Einverstandniß mit der Staatsregierung beantragt daher die Deputation die Bezeichnung „8-6" umzuwandeln in „8-5" und anstatt „8-5" zu setzen: „8-6." Präsident 0. Haase: Wünscht Jemand in Bezug auf diese §Z. 5 und 6 dasWort? Die Deputation hat auch bei die sen beiden Paragraphen etwas nicht bemerkt, sondern blos kn Bezug auf die Stellung derselben im Gesetze erinnert, daß die 6. Paragraphe der 5. vorangesetzt werden möge, und die Staatsregierung ist damit einverstanden. Zunächst werde ich die Frage auf die Annahme der einzelnen Paragraphen selbst stellen. Nimmtdie Kammerdic§.5desGesetzes an? — Einstimmig. Präsidentv.Haase: NimmtdirKammerdieK.6 des Gesetzes an? —Einstimmig.
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