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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028241Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028241Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028241Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 55. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-12-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll54. Sitzung 1133
- Protokoll55. Sitzung 1159
- Protokoll56. Sitzung 1185
- Protokoll57. Sitzung 1205
- Protokoll58. Sitzung 1227
- Protokoll59. Sitzung 1257
- Protokoll60. Sitzung 1281
- Protokoll61. Sitzung 1307
- Protokoll62. Sitzung 1319
- Protokoll63. Sitzung 1355
- Protokoll64. Sitzung 1377
- Protokoll65. Sitzung 1397
- Protokoll66. Sitzung 1423
- Protokoll67. Sitzung 1443
- Protokoll68. Sitzung 1469
- Protokoll69.Sitzung 1495
- SonstigesBeilage zu Nr. 69 der zweiten Kammer 1519
- Protokoll70. Sitzung 1525
- Protokoll71. Sitzung 1549
- Protokoll72. Sitzung 1569
- Protokoll73. Sitzung 1583
- Protokoll74. Sitzung 1597
- Protokoll75. Sitzung 1621
- Protokoll76. Sitzung 1645
- Protokoll77. Sitzung 1669
- Protokoll78. Sitzung 1697
- Protokoll79. Sitzung 1725
- Protokoll80. Sitzung 1755
- Protokoll81. Sitzung 1761
- Protokoll82. Sitzung 1781
- Protokoll83. Sitzung 1811
- Protokoll84. Sitzung 1835
- Protokoll85. Sitzung 1863
- Protokoll86. Sitzung 1871
- Protokoll87. Sitzung 1881
- Protokoll88. Sitzung 1895
- Protokoll89. Sitzung 1915
- Protokoll90. Sitzung 1933
- Protokoll91.Sitzung 1949
- BandBand 1850/51,2 -
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Der Bericht lautet: Zu §. 1. Hörigkeit, ein der vaterländischen Gesetzgebung zwar fremder, jedoch dem gemeinen deutschen Rechte entlehnter Ausdruck, bezeichnet ein Verhältniß, vermöge dessen Jemand (xlebae aäsoriptus) durch den Besitz eines vom Leib - oder Gutsherrn ihm zur Benutzung übergebenen Grundstücks für sich und nach Befinden für seine Familie als ein zum Grund stücke selbst gehörender Lheil angesehen wird, und dem Leib oder Gutsherrn eine gewisse Vergütung für Benutzung des Grundstücks an Abgaben und Diensten zu gewahren hat, ohne über das Gut selbst als Eigenthümer verfügen zu dürfen. Runde's Grundsätze des gemeinen deutschen Privat rechts 338, 546. Ist nun nicht zu verkennen, daß mancherlei hin und wie der noch jetzt vorkommende Leistungen und Abgaben der Un angesessenen, (z. B. Botendienste, Hausgenossenzinscn, Schutzgelder,) sowie auch viele auf den Grundstücken der An gesessenen hastende Leistungen, (z. B. Dienste zum Reinigen der Häuser und Gehöfte, sowie zur Krankenpflege des Guts herrn und seiner Familienmitglieder, Abgaben zur Aus stattung oder bei Taufen von Familiengliedern des Guts oder Grundherrn u. s. w.) allerdings factisch noch an einen Hörigkeits- oder Unterthänigkeitsverband erinnern, so er scheint auch die Fassung, wie sie nach Anleitung der deutschen Grundrechte in der Gesetzvorlage gebraucht worden ist, als hinreichend gerechtfertigt, zumal wenn man anerkennt, daß es ebenso zweckmäßig als nothwendig ist, die endgültige Ein führung der §. 34 und ß. 35 sui> 2 der deutschen Grundrechte enthaltenen Bestimmungen durchs Gesetz auszusprechen. Daß hiernächst die aus dem guts- und schutzherrlichen Ver bände fließenden persönlichen Leistungen und Abgaben im Gegensatz der §. 3 erwähnten Realabgaben und Lei stungen unentgeltlich wegfallen sollen, ist, selbst abgesehen von der bezüglichen grundrechtlichen Bestimmung (h. 35,2), umso zweckmäßiger, als beim Mangel erforderlicherGarantie den Unangesessenen gegenüber die Vermittelung der Land rentenbank nicht eintreten kann. Die Deputation empfiehlt daher der Kammer die §. 1 zur unveränderten Annahme. Präsident v. Haase: Ich erwarte nun, ob Jemand über §. 1 der Vorlage zu sprechen wünscht? Die Deputation hat die unveränderte Annahme der Z. 1 der Kammer apempfohlen, und ich frage: nimmt die Kammer Z. 1 unverändert an? — Einstimmig Ja. Referent Abg. Lehmann: §. 2. . Die aus der Patrimonialgerichtsbarkeit und der grund herrlichen Polizei fließenden Befugnisse, Exemtionen und Ab gaben kommen, insoweit nicht nachstehend §Z. 4 und 5 ein Anderes bestimmt wird, von dem Zeitpunkte an, wo die Patri monialgerichtsbarkeit und die grundherrliche Polizei aufhören wird, und zwar ohne Unterschied, ob die Verpflichtungen rein persönlich sind oder auf Grundstücken haften, ohne Entschä digung im Wegfall. Es bewendet daher, soviel insonderheit (die Verbindlichkeit) zur Uebertragung der Untersuchungs kosten anlangt, zur Zeit noch bei der Bestimmung K. 26. des Gesetzes vom 23. November 1849. II. K. Der Bericht lautet: 8-2 stellt in genauer Ucbereinstimmung mit §. 35,1 der Grund rechte und Art. 1 pot.12, sowie Art.3 pot.8 des Einführungs gesetzes die Regel auf, — daß die aus der Patrimonial gerichtsbarkeit und der grundherrlichen Polizei fließenden Befugnisse, Exemtionen und Abgaben — ohne Ent schädigung, jedoch erst von dem Zeitpunkte an, wo in Gemäß heit des Gesetzes vom 23. November 1848 die Umgestaltung der Untergerichte eintreten wird, — in Wegfall kommen. Daß die unzweifelhaften Ausflüsse der Patrimonial gerichtsbarkeit und der mit solcher rechtlich im engen Zu sammenhänge stehenden grundherrlichen Polizei nicht eher, als mit dem von der Ausführung des Gesetzes vom 23. No vember 1848 bedingten Momente in Wegfall kommen kön nen, verhält sich gegenseitig wie Ursache und Wirkung, be darf mithin keiner besondern Rechtfertigung; es kann aber auch darüber, daß die in Aussicht stehende Umgestaltung der Untergerichte nicht sofort auszuführen ist, kein Zweifel auf kommen. Selbst die in Rücksicht auf §. 3 des Gesetzent wurfes scheinbar über die Grundrechte hinausgehende Be stimmung — „sie kommen ohneEntschädigungin Weg fall, ohneUnterschied, ob die Verpflichtungen rein per sönlich sind oder auf Grundstücken haften" — ist ge nau begründet in den deutschen Grundrechten Z. 35 pot. 1, woselbst in Bezug auf Ausflüsse der Patrimonialge richtsbarkeit und grundherrlichen Polizei zwischen rein persönlichen und auf Grundstücken haftenden Verpflich tungen ein Unterschied nicht gemacht ist, — ein Unterschied, der nach ß. 35 pot. 2 der Grundrechte nur von Abgaben und Leistungen gilt, welche als Ausflüsse des guts- und schutz- herrlichen Verbandes zu betrachten sind und demnach durch die generelle Bestimmung §. 36 der Grundrechte: „alle auf Grund und Boden haftenden Abgaben und Leistungen rc. sind ablösbar — " nicht alterirt wird. Gleichzeitig bezeichnet der Gesetzentwurf diejenige Kate gorie von Rechten, welche ausnahmsweise selbst dann, wenn sie sich als Ausflüsse der Patrimonialgerichtsbarkeit und grundherrlichen Polizei betrachten lassen, unerwartet der Um gestaltung der Untergerichte und der Einführung der neuen Gerichtsordnung, also nach Z. 5 des Gesetzentwurfes sofort mit Publication des jetzt zu berathenden Gesetzes aufzuhören haben. Die Gründe für diese Ausnahmebestimmung sind Seite 360 der Motive von den Worten an: „Im Königreiche Sachsen ist nämlich rc." enthalten, und von der Deputation als durchschlagend an erkannt worden, wobei aber auch auf das Beispiel anderer Gesetzgebungen, namentlich der preußischen, einige Rücksicht zu nehmen war. Vergl. Gesetzsammlung für die königl. preußi schen Staaten vom Jahre 1850, Seite 77, —Gesetz, betreffend die Ablösung der Reallasten und die Re- gulirung der gutsherrlichen und bäuerlichen Ver hältnisse vom 2. März 1850. Auf die specielle Beleuchtung der fraglichen Ausnahme bestimmungen selbst wird bei §. 4 zurückzukommen sein. Hiernächst erschien es der Deputation zweckmäßig, it» die Augen fallender, als dies im Gesetzentwürfe geschehen, zu 39«-
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