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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028241Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028241Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028241Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 75. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-01-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll54. Sitzung 1133
- Protokoll55. Sitzung 1159
- Protokoll56. Sitzung 1185
- Protokoll57. Sitzung 1205
- Protokoll58. Sitzung 1227
- Protokoll59. Sitzung 1257
- Protokoll60. Sitzung 1281
- Protokoll61. Sitzung 1307
- Protokoll62. Sitzung 1319
- Protokoll63. Sitzung 1355
- Protokoll64. Sitzung 1377
- Protokoll65. Sitzung 1397
- Protokoll66. Sitzung 1423
- Protokoll67. Sitzung 1443
- Protokoll68. Sitzung 1469
- Protokoll69.Sitzung 1495
- SonstigesBeilage zu Nr. 69 der zweiten Kammer 1519
- Protokoll70. Sitzung 1525
- Protokoll71. Sitzung 1549
- Protokoll72. Sitzung 1569
- Protokoll73. Sitzung 1583
- Protokoll74. Sitzung 1597
- Protokoll75. Sitzung 1621
- Protokoll76. Sitzung 1645
- Protokoll77. Sitzung 1669
- Protokoll78. Sitzung 1697
- Protokoll79. Sitzung 1725
- Protokoll80. Sitzung 1755
- Protokoll81. Sitzung 1761
- Protokoll82. Sitzung 1781
- Protokoll83. Sitzung 1811
- Protokoll84. Sitzung 1835
- Protokoll85. Sitzung 1863
- Protokoll86. Sitzung 1871
- Protokoll87. Sitzung 1881
- Protokoll88. Sitzung 1895
- Protokoll89. Sitzung 1915
- Protokoll90. Sitzung 1933
- Protokoll91.Sitzung 1949
- BandBand 1850/51,2 -
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den die Regierung vorschlägt, der in dem Gesetzentwürfe »uh Alles aufnimmt, oder wenn wir es in einzelnen Gesetzen berathem; es wird dieselbe Weitläufigkeit uns bevorstehen. Ich heilte cs übrigens aberauch für ganz richtig, wenn die Verfassungsurkunde auch in den Abschnitten I. bis VI. voll- stäydig revidirt würde. Die Verfaffungsurkunde hat jetzt 20 Jahre und gut bestanden,das kann man zugestehen, aber es find im Laufe der Zeit verschiedene Abänderungen derselben nothwendig gewesen und erfolgt. Die Verfassungsurkunde ist rin Buch, welches namentlich in den Städten, wo die Eides leistungen beiBürgerrechtsertheilungen aufHaltung der Lan desverfassung mit gerichtet sind, jedem einzelnen Bürger zur genauern Bekanntmachung mit dem Inhalte derselben in die Hand gegeben wird; müssen wir nun überhaupt wünschen, daß keine Zersplitterung in die Gesetze kommt, die wir bei am dern Gelegenheiten auch nicht belobt haben, so müssen wir aber ganz besonders wünschen, daß diese insbesondere die Verfaffungsurkunde nicht trifft. Wir müssen die Verfas- sungsurkunde als ein Buch Herstellen, welches nicht Jeder in zehn Gesetzen zusammenzusuchen und nachzuschlagen hat, wo die oderjene Bestimmung enthalten ist, und ob diese oderjene noch gilt, wir müssen wünschen, daß das bei her Verfassungs urkunde der Fall ist, was wir bei verschiedenen andern Ge setzen, z. B> den Gesetzen über Ablösungen derNüturalleistun- gen für Geistliche und Lehrer, bei dem Gewerbe- und Personal steuergesetze verlangt haben- wir müssen dahin trachten, über haupt, die Gesetzgebung in ein zusammenhängendes Ganze zu verwandeln.Außerdem ist bei mir auch noch ein anderer Grund, daß ich auch die Bestimmungen in Abschnitt ib bis VI. nicht ohne Weiteres unrevidirt über Bord werfen will. Ich glaube, dieKammer-und in diesem Sinne sprachlich auch der Abg. Jahn aus, beabsichtigt nicht, der ersten Kammer beizu treten und in die Heimath gehen zu wollen, ohne daß ein neues Wahlgesetz bcrathen sein sollte, denn diese Berathung war ja gerade der Hauptzweck dieser Versammlung, und wir werden schwerlich-ohne diesen Zweck erreicht zu haben, nach Hause gehen. Es sind aber nun die Bestimmungen in den Abschnitten VH, und VIII. diejenigen, welche die meisten Pa ragraphen enthalten, der Bestimmungen sin den Abschnitten VII. und VIII. find circa Hundert, während die Abschnitte i. bis VI. nicht 60 Paragraphen fassen. Wollenjwir alst den größ ten Lheil der Verfassung aufheben, nichtsdestoweniger die er sten sechs Abschnitte stehen lassen? Es muß doch Jedem zweck mäßiger erscheinen, das Ganze in einem Musse zu erhalten und selbst zu brrathen,,als wieder blos einzelneStückchenund Brocken»- Nunistvon dem Abg. Jahn erwähnt worden, daß auf die.fteien Conferenzen Rücksicht zu nehmen sei; ich habe «her schon bei dem Preßgefetz gesagt, daß die freien Conferen- zen und überhaupt die Berathungen der deutschen Dynastien wohl in Bezug auf polizeiliche Gegenstände großen Einfluß auf die einzelneniLänder haben können - und daß wir in Vieser Beziehung gewiß allgemeiüegesetzliche Bestimmungen erwar ten dürfen; allein insoweit es in die innern Rechtsverhält ¬ nisse der einzelnen Länder eingreift, insoweit fürchte ich von den Conferenzen nichts,.sie werden die innere Selbstständig- keit.jedes Landes anerkennen und namentlich dem Lande die Freiheit lassen, die Bestimmungen, nach welchen gewählt werden soll, selbst zu treffen. Wir haben daher nicht von die ser Seite und in Rücksicht auf diese Conferenzen von jederRe- vision der Verfaffungsurkunde, sowie von der Bestimmung eines neuen Wahlgesetzes abzusehen, sondern es ist notwen dig , daß wir uns hierüber klar werden. Ich kann demnach den Anträgen der Deputation und der ersten Kammer nicht beitreten, sondern muß dringend befürworten und wünschen, daß die Regierungsvorlage Schritt vor Schritt, mithin die Gesetze unter^4. L. 6. 0. berathen werden, da nur auf diesem Wege das Ziel sicher und eine gehörig rcvidirte Vcrfas- sungsurkunde erreicht werden kann. Abg. v. Zezs chwitz: Da ich für die Deputationsantrage stimmen werde, und da auch der Herr Staatsminister erklärt hat, daß er mit den Deputationsanträgen einverstanden sei, so kann ich mich sehr kurz fassen. Ich will nur etwas erwäh nen über die Stellen im Berichte, wo es heißt: „Die im ersten Abschnitte der Verfaffungsurkunde ß. 3 vorgeschlagene Weg lassung des Wortes „landitändische" vor dem Worte „Ver fassung" erscheint daher nicht nur überflüssig, sondern auch bedenklich, weil der Ausdruck „Verfassung" ohne allen weitern Zusatz gar keinen klaren und abgeschlossenen Begriff bezeich net" Damit bin ich vollkommen einverstanden und lege großen Werth auf die Beibehaltung der Benennungen Stande und Ständeversammlung. Wenn es sich um die Verfassung eines Landes handelt, so handelt es sich um die Organisation derKräfte desselben durch die Stände, so daß jeder Stand im Staate seine Entwickelung hat. Der Staat hat es nicht mit der bloßen Ko p fzah l zu thun, nicht mitdem einzelnen Menschen, denn dieser nimmt nur da durch einen Platz im Staate ein, daß er einem Stande ange hört. Der Staat hat es mit den Ständen zu thun, in wel chen die Kräfte ihr organisches Dasein haben, und dieStände haben die Aufgabe, sich mit tüchtigen Persönlichkeiten zu ver sehen, damit das dem Stande Anvertraute für den Staat zur Anwendung komme. Durch die Bildung von Standen bil det sich der Staat, in den Ständen hat der Staat sein Wesen und nur durch die Stände kann er bestehen. Deshalb gebe ich der Zusammensetzung der Kammern nach Ständen und Bezirken vor der nach bloßer Kopfzahl bei weitem den Vorzug. Ferner heißt es im Berichte hinsichtlich des Wor tes „Unterthan": „Wichtiger könnte dieinderUeberschrift des dritten Abschnittes, sowie in mehreren Paragraphen der revidirten Verfaffungsurkunde wiedcrkchrende Vertauschung des Wortes „Unterthanen" mit „Staatsangehörigen" erschei nen. Dieselbe ist aber materiell bedenklich. Wer sich von der verkehrten Ider einer sogenannten Volkssouveränetät frei hält, wird in dem der konstitutionellen Monarchie entsprechen den Begriffe des Unterthanenverbandes keine Verletzung sei-
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