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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028241Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028241Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028241Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 75. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-01-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll54. Sitzung 1133
- Protokoll55. Sitzung 1159
- Protokoll56. Sitzung 1185
- Protokoll57. Sitzung 1205
- Protokoll58. Sitzung 1227
- Protokoll59. Sitzung 1257
- Protokoll60. Sitzung 1281
- Protokoll61. Sitzung 1307
- Protokoll62. Sitzung 1319
- Protokoll63. Sitzung 1355
- Protokoll64. Sitzung 1377
- Protokoll65. Sitzung 1397
- Protokoll66. Sitzung 1423
- Protokoll67. Sitzung 1443
- Protokoll68. Sitzung 1469
- Protokoll69.Sitzung 1495
- SonstigesBeilage zu Nr. 69 der zweiten Kammer 1519
- Protokoll70. Sitzung 1525
- Protokoll71. Sitzung 1549
- Protokoll72. Sitzung 1569
- Protokoll73. Sitzung 1583
- Protokoll74. Sitzung 1597
- Protokoll75. Sitzung 1621
- Protokoll76. Sitzung 1645
- Protokoll77. Sitzung 1669
- Protokoll78. Sitzung 1697
- Protokoll79. Sitzung 1725
- Protokoll80. Sitzung 1755
- Protokoll81. Sitzung 1761
- Protokoll82. Sitzung 1781
- Protokoll83. Sitzung 1811
- Protokoll84. Sitzung 1835
- Protokoll85. Sitzung 1863
- Protokoll86. Sitzung 1871
- Protokoll87. Sitzung 1881
- Protokoll88. Sitzung 1895
- Protokoll89. Sitzung 1915
- Protokoll90. Sitzung 1933
- Protokoll91.Sitzung 1949
- BandBand 1850/51,2 -
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«cs Selbstgefühles finden, wohl aber wird dieser Ausdruck Jedermann die goldne Regel ins Gedächtniß' zurückrufen, daß die vernünftige Freiheit ihren einzigen haltbaren Stützpunkt in der Achtung vor dem Gesetze findet, und daß daher jeder Staatsangehörige dem König und der Verfassung unterthan sein muß." Auch hierin stimme ich mit dem Berichte über ein, daß jeder Staatsangehörige dem Könige, der Ver fassung und hen Gesetzen.unterthan sein muß, und ich erkläre, daß ich gern ein treuer Unterthan des Königs und der Gesetze sein will. - . Abg^ Zimmermann: Ich Muß mich in dem Sinne <iussprechett, wie der Abg. Haberkorn, obschon der Herr Staatsminister versichert hat, daß er mitden Anträgen unserer Deputation vollkommen übereinstiittme; allein wenn man dem Berichte und den Verhandlungen der ersten Kammer mit Aufmerksamkeit gefolgt ist , so werden wir gefunden haben, Welcher Geist darin lebt. Man hat dort eine Sichtung der Paragraphen vorgeschlagen, die§Z.33, 35, 37, 38, 49, 62, 64 des Entwurfes unter H. verworfen, da sie theils mit dem Gefühle für Recht und Billigkeit, theils mit dem christlich religiösen Sinne des sächsischen Volkes nicht vereinbar seien; die hohe Staatsregierung dagegen sagt im Entwürfe, daß diese Bestimmungen sachgemäß seien, und ich glaube auch, daß diese Paragraphen zweckgemäß sind, denn sie bestimmen, «inen Theil der Menschenrechte. Wir Dberlausitzer haben, zwar unsere Menschenrechte schon einmal erkauft durch Geld, durch Ablösung der Erbunterthänigkeit, allein so lange diese Bestimmungen der Grundrechte nicht in die Berfaffungsur- Eunde einverleibt sind, worauf die Regierung Bezug nimmt, werden wir nicht für Aufhebung der Grundrechte stimmen Bonnen. Ich bin im Allgemeinen kein Verehrer der deutschen Grundrechte, denn sie enthalten Dinge, die in keinem geord neten Staate in Anwendung zu bringen find, die mehr für «ine wüste Insel passen, wo ein Robinson lebt; folglich was das Ganze anbelangt, damit bin ich gar nicht einverstanden, allein das, was die hohe Staatsregierung hier dem Volke geben will, das kann man doch dem Volke unmöglich entzie hen. So hat auch die hohe Staatsregierung die K. 39 der Ver fassungsurkunde eingeschoben, wo es heißt: „mit diesen Rech ten (§. 37 und 38) fallen auch die Gegenleistungen und Lasten weg, welche den bisher Berechtigten dafür oblagen/' Nun, diese Paragraphe möchte ich für meinen Theil hinwegwün- fchcn; wenigstens in unserer Provinz haben sich die Gegen- Leistungen und Verpflichtungen ganz von selbst erledigt. So hatten früher die Gutsherren z. B., weil sie das Collaturrecht hatten, auch die Verpflichtung, die Kirchen, Schulen und geistlichen Gebäude allein zu bauen und zu unterhalten. Allein nach einem Anträge von 1655 beschlossen,sie aus eige ner Machtvollkommenheit, der Commun die Sache zu über lassen. Nach der Dberlausitzer Unterthanenordnung mußten früher die Gutsherren die Armenhäuser bauen und den Armen Wohnung und Unterhalt geben; allein das hat sich Alles ge ändert, jetzt ist von dergleichen Verpflichtungen keineRede mehr, dieses hat man großMÜtyig v^n Gemeinden überlassen, folglich kann die Paragraphe 'Meiner Ansicht nach wegfallen. Ach werde also nicht eher für Aufhebung der sogenannte» Grund rechte stimmen, welche die StaatSregierüng in die revidirte Verfaffungsurkunde gebracht hat, bis ich die'Sache vollkom men in der Hand habe. ' Abg. Külz: So Unvorbereitet wie ich bin, meine Her ren, würde ich auf das Wort verzichten, wen» ich nicht bei der hohen und ernsten Bedeutung des vorliegenden Bera- thuttgsgegenstandes wenigstens mit einigen kurzen Äußer ungen meine Ansicht aussprechen möchte: Ich kann mich mit den Anträgen der Deputation nicht einverstanden erklä ren, selbst jetzt nicht einverstanden erklären, nachdem die Staatsregierung ihre Zustimmung zu denselben ertheklt hat. Diese Zustimmung betrachte ich als nichts Anderes, als die Acceptation eines Zugeständnisses, und ein solches Zugeständniß mag ich meinerseits eben nicht machen. Die Frage, ob -man von der Berathung der Gesetzent würfe 8. und v, abschen wolle, hängt ganz eng mit der andern Frage zusammen, ob man auf die Berathung des Gesetzentwurfs einzugchen beabsichtigt. Was den letzter» anlangt, so können die in den Abschnitten I. und VI. enthal tenen Redactionsveränderungen allerdings eineVeranlassung zur Revision der Verfassungsurkunde an sich nicht geben. Wenn man indcß im Wesentlichen auf eine solche Revision eingeht, so würde sich die Frage, ob diese Redactionsvsr- änderungen, wie die Deputation meint, theils überflüssig, theils bedenklich'jerscheinen, wohl auch , beantworten lassen. Ich bin für eine solche Revision und für die Berathung der Abschnitte I. bis Vl.jdes Verfaffungsentwurfs. Die Depu tation will die allgemeine Revision hauptsächlich deshalb ab gelehnt wissen, »weil es nach ihrer Ansicht viel räthlicher er scheine, diejenigen Bestimmungen ,der deutschen Grundrechte, die in,Kraft bleiben sollen, in, einen besondrrn Gesetzentwurf zu verweisen. Hierin bin ich ganz anderer Ansicht. Die deutschen Grundrechte, meine Herren, sind nach meiner Meinung nach Zeit und Umständen sürSachsen allerdings eine sehr übereilte Geburt ; das Kind wurde indeß in so früher Jugend von seinem Vater verlassen und von seinen Stief- aftern spater mit so geringer Zärtlichkeit behandelt, daß sein Sicchthum und sein allmäligesAbsterben wohl Vorauszusehen war. Zweckmäßig erscheint es jedoch für alle Fälle,' daß Man wenigstens, darüber klar werde, welche Bestimmungen der Grundrechte-eigentlich mit dem Stüatswohle vereinbar und durch dasselbe geboten sind. Der Weg zu diesem Ziele kann allerdings ein verschiedener sein. Mit dem von der Deputa tion vorgeschlagenen kann ich Mich aber nicht einverstehen. Es ist rin großer Unterschied, ob diese Bestimmungen in eik besonderes Gesetz verwiesen, oder als Bestandtheile der Ver- fassuttgsurkunde ausgenommen werden. Die Deputation meint, eine öftere Abänderung der Berfa ssungsurkundr sei
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