Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028241Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028241Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028241Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 79. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-02-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll54. Sitzung 1133
- Protokoll55. Sitzung 1159
- Protokoll56. Sitzung 1185
- Protokoll57. Sitzung 1205
- Protokoll58. Sitzung 1227
- Protokoll59. Sitzung 1257
- Protokoll60. Sitzung 1281
- Protokoll61. Sitzung 1307
- Protokoll62. Sitzung 1319
- Protokoll63. Sitzung 1355
- Protokoll64. Sitzung 1377
- Protokoll65. Sitzung 1397
- Protokoll66. Sitzung 1423
- Protokoll67. Sitzung 1443
- Protokoll68. Sitzung 1469
- Protokoll69.Sitzung 1495
- SonstigesBeilage zu Nr. 69 der zweiten Kammer 1519
- Protokoll70. Sitzung 1525
- Protokoll71. Sitzung 1549
- Protokoll72. Sitzung 1569
- Protokoll73. Sitzung 1583
- Protokoll74. Sitzung 1597
- Protokoll75. Sitzung 1621
- Protokoll76. Sitzung 1645
- Protokoll77. Sitzung 1669
- Protokoll78. Sitzung 1697
- Protokoll79. Sitzung 1725
- Protokoll80. Sitzung 1755
- Protokoll81. Sitzung 1761
- Protokoll82. Sitzung 1781
- Protokoll83. Sitzung 1811
- Protokoll84. Sitzung 1835
- Protokoll85. Sitzung 1863
- Protokoll86. Sitzung 1871
- Protokoll87. Sitzung 1881
- Protokoll88. Sitzung 1895
- Protokoll89. Sitzung 1915
- Protokoll90. Sitzung 1933
- Protokoll91.Sitzung 1949
- BandBand 1850/51,2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
den müsse, eben weil er Amnestie erhalten habe. Einer allge meinen Amnestie geht keine Erörterung der einzelnen Ver brechen voraus. Das Vergehen ebensowohl, als die größere oder mindere Strafbarkeit der Schuldigen bleibt ganz uner wogen. Sollte nun die Amnestie die Folge haben, daß ein Lehrer, der ein Verbrechen begangen und sich dadurch unwür dig gemacht hat, in der Schule zu wirken, von der Schule nicht entfernt werden könnte, so würde diese Amnestie offenbar der Schule selbst den größten Schaden zufügen. Die Amnestie bezweckt blos die Aufhebung der Criminalstrafen; die weitern Folgen, welche sich in den bürgerlichen Verhältnissen aus dem Vergehen ergeben, können durch eine Amnestie eben so wenig aufgehoben werden, als die moralische Verschuldung durch die Ertheilung der Amnestie irgend gemildert wird. Im bür gerlichen Verkehr wird man Denjenigen, der sich eines Ver gehens schuldig gemacht hat, deshalb, weileramnestirt worden ist, kein größeres Vertrauen schenken, sondern ihn nach seiner Verschuldung beurtheilen, und dasselbe Recht muß der Dis- ciplinarbehörde eingeräumt werden. Sie muß im Interesse der Schule erwägen, was jeder Andere in seinem Interesse er wägt, ob der Mann nach seiner Verschuldung in seinem Amte nochzu brauchen ist. Siewird diese Gewaltnichtmißbrauchen, namentlich ist ein solcher Mißbrauch in einem konstitutionellen Staate nicht zu befürchten, wo Garantien genug gegeben sind, daß die Behörden nicht nach Willkür handeln können. Es wurde schließlich geäußert, daß diese Paragraphe ganz ge eignet sei, die Lehrer dell unter polizeiliche Aufsicht Gestellten gleichzustellen. Es ist dies eine ganz irrige Ansicht. Ich be haupte im Gegentheil, daß es keinen Beamten im Staate giebt, der weniger in seiner amtlichen Khätigkeit beaufsichtigt wird und weniger beaufsichtigt werden kann, als der Lehrer. Der Lehrer steht täglich nur seiner Schuljugend gegenüber und hat keinen weitern Zeugen seiner amtlichen Lhätigkeit. Zwar beurtheilt man aus dem Erfolge seines Unterrichts seine Leistungen, und die bestellten Revisoren können von Zeit zu Zeit seineThätigkeit in der Schule beobachten; wenn aber ein Lehrer nachtheilig wirken will, so wird er es gewiß nicht in Gegenwart des Revisors thun, und seine Khätigkeit ist daher immerhin eine ziemlich unbeobachtete. Um so mehr müssen wir streng darauf halten, daß alle Lehrer unbescholten sind, daß sie durch ein vorwurfsfreies sittliches Leben Bürgschaft geben, ihre Wirksamkeit in der Schule werde eine nützliche, eine nach keiner Seite hin schädliche sein. Präsident V. Haase: Abg. Dehme hat das Wort. Abg. Dehme: Ich verzichte auf das Wort. Abg. Schäffer: Es war hauptsächlich die Ansicht, welche der geehrte Herr Vicepräsident zu erkennen gegeben Hat und welche der Meinung der Deputation entgegensteht, in deren Beziehung ich nur Einiges noch erwähnen will. Es Hat der geehrte Herr Vicepräsidenl als Vorstand der ersten Deputation sich gegen die Aufnahme des dritten Punktes in 4 erklärt und hat seiner Ansicht einen nichtganz unvortheil haften Anstrich abzugewknnen gewußt. Er hat in dieser Be ziehung besonders Folgendes hervorgehoben: Von derMehr- zahl der Schullehrer sei anzunehmen, daß sie nicht nur streng ihre Pflicht erfüllen würden, sondern daß sie auch in Betreff der Religionsübungen nicht nur ihrer Ueberzeugung, sondern auch den Pflichten, welche ihnen in dieser Beziehung an- gemuthet werden können, streng nachkommen würden, und wenn man dies annähme, so würde es gerade diese sehr ach- tungswerthen Personen sehr unangenehm berühren, wenn die in §.4 unter 3 aufgestellte Bestimmung in das Gesetz aus genommen würde. Diese Meinung könnte ich aber nicht thci- len. Ich gehe vielmehr von der entgegengesetzten Ansicht aus und glaube, daß es diese Personen, die so streng ihre Pflichten erfüllen und in Bezug auf die Religionsübung alles das be obachten, was man von ihnen zum Gedeihen der Schule er wartet und fordert, gerade nicht unangenehm berühren wird, wenn diese Disposition in diese Paragraphe ausgenommen wird, und zwar aus dem Grunde, weil, wenn das Gegentheil stattfände und die Bestimmung nicht ausgenommen würde, es deren Gefühle sehr zu nahe treten müßte, wenn sie sehen, daß andere ihrer Mitgenoffen, welche weniger streng in der Er füllung ihrer Pflichten sind, und welche die Religionsübung nicht so streng beobachten, als eS das Schulamt erfordert, dessunungeachtet eine Zurechtweisung Seitens der vorgesetz ten Behörde nicht erhielten, nach wie vor in ihrem Amte blie ben, und dadurch, daß diese Pflichtvernachlässigungen nach gesehen würden, denjenigen Beamten, welche ihre Pflichten streng erfüllen, dafür auf irgend eine Weise eine Anerkennung nicht zu Theil würde. Geht man von diesem Gesichtspunkte aus, so dürfte es im Interesse der Personen selbst liegen, daß eine solche Bestimmung im Gesetze ausgenommen wird, damit Diejenigen, welche nicht so streng in der Erfüllung ihrer Pflichten sind, doch darauf aufmerksam gemacht und auf den rechten Weg verwiesen werden können. Was überhaupt ge nommen sammtliche Punkte anlangt, in deren Beziehung so Manches hervorgchoben worden ist, so muß ich für meine Per son bekennen, daß ich für sämmtliche Punkte in der Fassung, wie sie von der Deputation zur Annahme empfohlen worden, stimmen werde, und zwar deshalb, weil mir die Wichtigkeit des Schulamtes gerade nothwendig erscheinen laßt, Bestim mungen, wie die in der Vorlage enthaltene, festzusetzen. Wenn man auch bei Diesem oder Jenem Fehltritte und Vernach lässigungen, wenn ich es so nennen darf, übersehen kann, so glaube ich, muß man doch bei dem Stande der Schullehrer von andern Ansichten ausgehen. Fragt man sich, weshalb dies nöthig, warum gerade bei diesem Stande strengere Vor schriften gegeben werden müssen, so ist die Antwort die: die Wichtigkeit des Amtes erheischt das. Und dies ist auch nicht zu bezweifeln. Es ist das Amt der Schullehrer insofern wichtig, alsihmdieJugendbildung anvertraut ist, und überzeugt man sich davon, so muß die Behörde die Mittel in der Hand haben, Denjenigen, der nicht streng in der Erfüllung seinerPflichten ist, auf den rechten Weg verweisen zu können. Anlangend die
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder