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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028241Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028241Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028241Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 83. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-02-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll54. Sitzung 1133
- Protokoll55. Sitzung 1159
- Protokoll56. Sitzung 1185
- Protokoll57. Sitzung 1205
- Protokoll58. Sitzung 1227
- Protokoll59. Sitzung 1257
- Protokoll60. Sitzung 1281
- Protokoll61. Sitzung 1307
- Protokoll62. Sitzung 1319
- Protokoll63. Sitzung 1355
- Protokoll64. Sitzung 1377
- Protokoll65. Sitzung 1397
- Protokoll66. Sitzung 1423
- Protokoll67. Sitzung 1443
- Protokoll68. Sitzung 1469
- Protokoll69.Sitzung 1495
- SonstigesBeilage zu Nr. 69 der zweiten Kammer 1519
- Protokoll70. Sitzung 1525
- Protokoll71. Sitzung 1549
- Protokoll72. Sitzung 1569
- Protokoll73. Sitzung 1583
- Protokoll74. Sitzung 1597
- Protokoll75. Sitzung 1621
- Protokoll76. Sitzung 1645
- Protokoll77. Sitzung 1669
- Protokoll78. Sitzung 1697
- Protokoll79. Sitzung 1725
- Protokoll80. Sitzung 1755
- Protokoll81. Sitzung 1761
- Protokoll82. Sitzung 1781
- Protokoll83. Sitzung 1811
- Protokoll84. Sitzung 1835
- Protokoll85. Sitzung 1863
- Protokoll86. Sitzung 1871
- Protokoll87. Sitzung 1881
- Protokoll88. Sitzung 1895
- Protokoll89. Sitzung 1915
- Protokoll90. Sitzung 1933
- Protokoll91.Sitzung 1949
- BandBand 1850/51,2 -
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sie damit einverstanden sei, daß der letzterwähnte Gegenstand in Betragt dessen, waswer Herr,Vorstand derwierten Depu tation darüber gesagt hat, in geheimer Sitzung berathen werde? — Einstimmig Ja. Präsident 0. Haase: Sonach werde ich diese sämmtlichen Berichte auf die morgende Tagesordnung bringen. Wirgehen nun über zur heutigen Tagesordnung, Fortsetzung derBerathung desBerichts der ersten Deputation über den Entwurf eines Gesetzes, die,Communalgarde betr. ReferentAbg. Lehmann: 3- Die im Gesetze, die Abänderung und Erläuterung einiger Anordnungen über die Communalgarden betreffend, vom 25. Juni 1840 im §. 4 unter o. ä.«. und k. aufgeführten Personen sind zum Dienste in der Communalgarde fernerhin nicht be fähigt. DieMotive sagen hierzu Folgendes: Zu.ß-3. Das Recht zum Eintritt in. die Communalgarde ist, im Hinblick auf ihre Bestimmung, auf solche Mitglieder der Ge meinde zu beschränken, welche ein wesentliches Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit haben. In dessen Berücksichtigung schien ß. 4 des Gesetzes vom 25. Juni 1840, wonach unter gewissen Voraussetzungen auch unselbst ständige Personen, gemeine Berg- und Hüttenarbeiter und Fremde zutrittsfähig seinsollen, einer Aenderung bedürftig. Die Deputation, welche hiermit vollkommen einverstan den ist, hat sich in folgender Weise ausgesprochen: Zu§. Z. Die hiernach vom Eintritte in die Communalgarde aus zuschließenden Personen sind: sä v. Gemeine Berg- und Hüttenleute und die bei Ma lischen oder communlichen Gewerbsanstalten auf Tage- oder Wochenlohn angenommenen Arbeiter, sä ä. Personen, die als Privatofficianten, Hauslehrer, Commis, Schreiber, Gesellen, Fabrikarbeiter oder sonstige Gewerbsgehülfen mit ihrem Nahrungs stande von einzelnen Privatpersonen oder Gesell schaften dergestalt abhängig sind, daß sie denselben ihre ganze Zeit und Thätigkeit zu widmen haben und dafür ihren Lebensunterhalt von ihnen be ziehen, sä e. Alle die auf Akademien, Seminarien und Schulen Behufs ihrer Ausbildung sich befinden, sä k. Fremde, sowohl Inländer als Ausländer, die nur zeitweilig in der Stadt sich aufhalten. Die Deputation kann in der bürgerlichen Stellung von Personen der angegebenen Gattungen in der Regel nicht die erforderlichen Garantien erblicken, welche zum Eintritte in die Communalgarde unbedingt nöthig sind, und rathet daher — jedoch mit Ausnahme eines Mitgliedes, welches wenig stens den sä o. und ä. genannten Personen den fakultativen Eintritt offen gelassen wissen will, die unveränderte Annahme der Paragraphe an. . Präsident v. Haase: Es liegt gegenwärtig §. Z vor. Die Majorität der Deputation ist mit der Staatsregierung gänzlich einverstanden und rathet uns an, §. 3 unverändert anzunehmcn. Ein Mitglied der Deputation aber hat sich dagegen erklärt und ist der Ansicht, daß wenigstens den im Berichtc S. 542 unter v. und ä. bemerkten Personen die Wahl, ob sie in die Communalgarde ekntreten wollen oder nicht, zuzugestehen, mithin denselben der fakultative Eintritt in die Communalgarde offen zu lassen sei. Abg. Hab er körn: Ich bin das Mitglied der Deputa tion, welches sich von den übrigen Mitgliedern in zwei Punk ten dieser Paragraphe getrennt hat. Ich wünsche nämlich, wie der Herr Präsident soeben auseinandergesetzt hat, daß man wenigstens den unter v. und ä. genannten Personen das fakultative Recht einräumc, in die Communalgarde einzu treten. Dieses Recht schreibt sich nicht von der Gesetzgebung des Jahres 1848 her, sondern originirt schon aus dem Ge setze vom 25. Juni 1840. Wurde aber dieses Gesetz im Jahre 1840 in der allerruhigsten Zeit, die man sich nur denken kann, berathen, hielt man es aber damals sogar schon für nothwsn- dig, diesen Personen wenigstens den fakultativen Eintritt zu gestatten, so sollte ich kaum glauben, daß man es heute für be denklich halten könnte, diesen Personen auch nur d i ese sRccht einzuräumen. Die Communalgarde ist ein Ehreninstitut, und das Recht, Communalgardist zu sein, ein Ehrenrecht; so wenig man die Ehre Einzelner verletzen darf, so gefährlich ist die Verletzung der Ehre ganzer Classen, man verletzt aber die Ehre ganzer Classen, wenn man diese blos deshalb für unbe dingt unfähig erklärt, der Communalgarde beizutreten, weil sie einer solchen Classe angehören. Eine solche Handhabung der Gesetze bringt diese Classen dahin, daß sie es geradezu für ihre Aufgabe halten, in unruhigen Zeiten die Ruhe stören zu müssen. Denn wenn man sie nicht für geeignet hält, die Ruhe aufrecht zu halten, so können sie in den Jrrthum ver fallen, als seien sie dazu da, um die Ruhe zu stören. Zu solchen irrthümlkchen, gemeinfährlichen Ansichten dürfen wir aber ganzen Classen keinen Anlaß bieten. Ich habe nun auch gar nicht verlangt, daß diese Classen unbedingt verpflichtet sein sollen, es gehört vielmehr Verschiedenes dazu, ehe sie überhaupt in jdie Communalgarde eintreten können. Erst müssen sie selbst wollen, sie müssen fühlen, daß auch fürsie der Eintritten die Communalgarde Ehrensache und mit ihren übrigen Geschäften verträglich ist.- Wenn sie selbst aber wol len, dann genügt das noch nicht, sondern es hat, was die unter o. genannten Personen anlangt, zuerst der Communal- Ausschuß zu entscheiden, ob nicht Gründe vorliegen, welche ihren Eintritt nicht wünschenswerth und räthlich machen. Es cognoscirt also darüber in jedem einzelnen Falle der Aus schuß, ob Bedenken gegen den Eintritt vorliegen oder nicht. Erst wenn der Communalgardenausschuß gefunden hat, daß es wirklich Personen sind, welchen man zutrauen kann, daß sie für Aufrechthaltung dsrOrdnung und Ruhe einstehcn wer den, erst dann wird ihnen die Erlaubniß ertheilt. Was aber
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