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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028241Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028241Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028241Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 88. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-02-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll54. Sitzung 1133
- Protokoll55. Sitzung 1159
- Protokoll56. Sitzung 1185
- Protokoll57. Sitzung 1205
- Protokoll58. Sitzung 1227
- Protokoll59. Sitzung 1257
- Protokoll60. Sitzung 1281
- Protokoll61. Sitzung 1307
- Protokoll62. Sitzung 1319
- Protokoll63. Sitzung 1355
- Protokoll64. Sitzung 1377
- Protokoll65. Sitzung 1397
- Protokoll66. Sitzung 1423
- Protokoll67. Sitzung 1443
- Protokoll68. Sitzung 1469
- Protokoll69.Sitzung 1495
- SonstigesBeilage zu Nr. 69 der zweiten Kammer 1519
- Protokoll70. Sitzung 1525
- Protokoll71. Sitzung 1549
- Protokoll72. Sitzung 1569
- Protokoll73. Sitzung 1583
- Protokoll74. Sitzung 1597
- Protokoll75. Sitzung 1621
- Protokoll76. Sitzung 1645
- Protokoll77. Sitzung 1669
- Protokoll78. Sitzung 1697
- Protokoll79. Sitzung 1725
- Protokoll80. Sitzung 1755
- Protokoll81. Sitzung 1761
- Protokoll82. Sitzung 1781
- Protokoll83. Sitzung 1811
- Protokoll84. Sitzung 1835
- Protokoll85. Sitzung 1863
- Protokoll86. Sitzung 1871
- Protokoll87. Sitzung 1881
- Protokoll88. Sitzung 1895
- Protokoll89. Sitzung 1915
- Protokoll90. Sitzung 1933
- Protokoll91.Sitzung 1949
- BandBand 1850/51,2 -
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150 Thlr. zu entrichten. Außerdem sei er nach diesem Contracte -los verpflichtet gewesen, 8 gGr. oder 10 Ngr. jährlich Ge- werb- und Personalsteuer zu entrichten, und habe das Recht, allezeit einen für den Betrieb der Schiffmühle günstigen Standpunkt einzunehmen. Es habe aber die neuere Zeit Ge setze und Unternehmungen hervorgerufen, durch welche seine Existenz gefährdet werde; dazu rechne er, daß er seit Einfüh rung des Gewerb- und Personalsteuergesetzes statt der 8 gGr. .jährlich 8 Thaler Gewerbsteuer als Müller geben müsse, und daß er durch Ablösung des Wahlzwangs von drei Dörfern nicht nur einen fortwährenden, mit der Ablösungsrente in keinem Verhältniß stehende« Verlust habe, sondern auch für stie Ablösung 39 Mr. 24 Ngr. 4 Pf. Kosten bezahlen solle. Der hauptsächlichste Nachtheil sei ihm aber dadurch zugezogen norden, daß im Jahre 1814 wegen der Strömung der Elbe ein Damm eingebaut worden sei, wodurch er seinen früheren Dortheilhasten, an seinem Grund und Boden gelegenen Stand verloren und jetzt einen Jnterimsstand angewiesen erhalten habe. Man habe,ihm zwar zugesichert, er solle künftig dicht hinter dem Damme einen andern Platz erhalten; allein bis jetzt sei dies noch nicht geschehen. Diese Umstände zögen ihm einen Ungeheuern Verlust zu, denn erhübe bei dem früheren Stande innerhalb 24. Stunden 18 Scheffel mahlen können, und jetzt würden kaum 9 Scheffel fertig, und dieser Schaden -allein betrage 302 Thlr. 12 Ngr. jährlich. Andere Schiff müller wären übrigens gar nicht so hart wie er angesehen- denn so gebe der Schiffsmüller Schneider zu Gohlis nur 21 Thaler und der Schiffsmüller zu Kötzschenbroda nur 12 Thlr. jährlichen Erbpachtzins. Es habe ihm Zwar einmal -der Staatssiscus, als er einen Schadenanspruch von 3000Thlr. formirt, eine Aversionale gewährt, doch damit könne er sich keinswegs für abgefunden ansehen. Er möchte zwar gern verkaufen, aber es, würde ihm jetzt Niemand die Mühle ab kaufen. Einen Proceß wolle er auch nicht anstellen, da er^ Dazu zu alt sei; hätte er ahnen können, daß es im Jahre 1838 ein Beauftragter des Staates gewesen, welcher ihm für die Mühle 6000 Thaler geboten, so würde er sie gern verkauft haben, jetzt aber wolle er sie dem Fiscus für 5000 Lhaler ab lassen. Nach alledem, schließt er, bitte er die Ständeversamm- lung dringend: 1) den Betrag der antheilig von ihm bezahl ten Ablösungskosten von 39 Thlr. 24 Ngr. 4 Pf. ihm aus der Staatscaffe zu restituiren, 2) ihm von dem in Rest gelassenen jährlichen Erbpachtzists, welcher nach Abzug.der Ablösungs raten noch 87 Thlr. 9 Ngr. 2.Pf. betrage, einen Erlaß ange deihen, und 3) ihn für die Folgezeit hinsichtlich des Erbpacht zinses den Schiffsmüllern in Gohlis oderKötzschenbroda, bei denen so nachtheilige Verhältnisse bei weitem nicht vorlägen, mindestens gleichstellen zu wollen. Das ist der Inhalt der Petition. Gehen wir nun zur Prüfung der einzelnen Theile des Schlußgesuchs über, so petirt Eichler zuvörderst, es solle ihm der Betrag der Ablösungskosten in Höhe von 39 Thlr. 24 Ngr. 4 Pf. restituirt werden. Die Deputation hat aber nicht vermocht, Ihnen diese Restitution Vorschlägen zu können. Zuvörderst wäre doch nothwendkg gewesen, daß eine derartige Ausgabe wirklich bescheinigt wäre, allein das ist nicht, der Fall, es liegt der Petition wenigstens stur ein einfacher Zeddel bei, auf welchem fünf Beträge stehen, welche zusammenge rechnet die Summe von 39 Thlr. 24 Ngr. 4 Pf.iangeben. Wer aber dies ausgestellt und geschrieben, ob der Petent wirk lich diese Summe bezahlt hat, das ersieht man aus diesem Zeddel wenigstens nicht, denn es fehlt jede Unterschrift. DieZahlung selbst ist also vollständig unbescheinigt. Wäre aber auch selbst die Bescheinigung der wirklich erfolgten Zahlung bewirkt, so könnte doch dem Petenten Niemand helfest- denn es sind wieder ausdrückliche gesetzlicheBestimmustgen, welche denBe- rechtsten und Verpflichteten zu gleichen Theilen diese Kosten auferlegen; mankann alsoin diesem einzelnen Falle davon keine Ausnahme machen. DerPetent wünscht ferner, mansolleihm den in Rest gelassenen Erbpachtzins, welcher nach Abzug der Ablösungsrenten noch 87 Thlr. 9 Ngr: 2 Pf. betrage, erlassen. Allein auch diesen Wunsch kann die Deputation nicht der Kammer zur Genehmigung Vorschlägen. Der Erbpacht ist nämlich schon von 133 Lhlr. 16 Ngr. 8 Psi auf 87 Thlr. 9 Ngr. 2 Pf. herabgesunken; es sind nämlich dem Patenten, wie aus einer der Zufertigung des Stadtgerichts beigelegterr Abschrift eines ExecUtionsantrags des Rentamtes erhellt, 46 Thaler 7 Ngr. 6 Pf. „für sonst in Natur geleistete Frohn- dienste" dem Petenten zu Gute gerechnet worden. Es sagt zwar der Petent selbst/ es sei von seinem Erbzinse die Ab lösungsrente (wohl für den Wahlzwang) abgerechnet; allein nach dieser Zstfertigung scheint diese Angabe nicht richtig zu sein, vielmehr sind von seiner ursprünglichen Abgabe 46KH!r. für früher in Natur geleistete Frohndienste.ab'gezogen worden. Es-ist nun die Deputation und auch die Kammer gar nicht im Stande, zu beurtheilen, ob diessiRente) wie siesich'jetzt heraus gestellt hat,, wirklich eiste u'nverhältnißmäßige sei öder nicht. ,Es ist nämlich dem Petenten nicht -los das Mahlzwangs recht über drei Dörfer für diese Summe Vererbpachtet, son dern es etgiebt sich auch aus'der beigelegten Kaufsurkunde, daß ihm stoch viele andere Rechte zugestandest würdest sind. Die ganze Kaufsumme beträgt überhaupt nür2000 Thlr., da für hat er die Mühle, und,zu dieser Schiffsmühle gehörest außerdem noch Grundstücke, wie viel jedoch, das ersieht mau nirgends. Ferner erhält Petent nach der Urkunde das-Holz zu Bauen und Reparaturen für die Forsttäxe aus den könig lichen Waldungen geliefert, auch ist.ihm das Recht zü- gestanden, Mehlhandel zu treiben-siowohlinster Mühle, als auch täglich auf dem Markte, ausiletzterm jedoch nur mitge- metztem Getreide; ferner hat er das Recht, Branntwein z,rr brennen gegen Blasenzins; er hat weiter das Recht,Brod, Semmel und Kuchen zu backender ist auch frei von der Thor- metzabgabe. Sie sehen also, daß sehr viele Verhältnisse ist Frage kommen, die einer genauer« Prüfung bedürfen, wenn man sich darauf einlassen wollte, irgend einen Erlaß zu befür worten. Zu solcher Prüfung fehlten aber der Deputation alle Unterlagen, sie hat sich daher zur Zeit außer Stand befunden.
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