Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,1
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028242Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028242Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028242Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Bemerkung
- Falsche Zählweise zwischen den Seiten 590 bis 599
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 1. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-07-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 27
- Protokoll4. Sitzung 55
- Protokoll5. Sitzung 73
- Protokoll6. Sitzung 103
- Protokoll7. Sitzung 137
- Protokoll8. Sitzung 161
- Protokoll9. Sitzung 177
- Protokoll10. Sitzung 191
- Protokoll11. Sitzung 199
- Protokoll12. Sitzung 221
- BeilageBeilage 237
- Protokoll13. Sitzung 241
- Protokoll14. Sitzung 251
- Protokoll15. Sitzung 277
- Protokoll16. Sitzung 285
- Protokoll17. Sitzung 303
- Protokoll18.09.1850 327
- Protokoll19. Sitzung 337
- Protokoll20. Sitzung 359
- Protokoll21. Sitzung 369
- Protokoll22. Sitzung 401
- Protokoll23. Sitzung 439
- Protokoll24. Sitzun 467
- Protokoll25. Sitzung 493
- Protokoll26. Sitzung 521
- Protokoll27. Sitzung 549
- Protokoll28. Sitzung 575
- BeilageBeilage zu Nr. 28 der zweiten Kammer 599
- Protokoll29. Sitzung 601
- BeilageBeilage zum Bauetat 627
- Protokoll30. Sitzung 633
- Protokoll31. Sitzung 653
- Protokoll32. Sitzung 663
- Protokoll33. Sitzung 675
- Protokoll34. Sitzung 695
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 719
- Protokoll37. Sitzung 741
- Protokoll38. Sitzung 755
- Protokoll39. Sitzung 777
- Protokoll40. Sitzung 809
- Protokoll41. Sitzung 829
- Protokoll42. Sitzung 851
- Protokoll43. Sitzung 873
- Protokoll44. Sitzung 893
- Protokoll45. Sitzung 899
- Protokoll46. Sitzung 933
- Protokoll47. Sitzung 957
- Protokoll48. Sitzung 985
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1045
- Protokoll51. Sitzung 1065
- Protokoll52. Sitzung 1083
- Protokoll53. Sitzung 1115
- BandBand 1850/51,1 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
(Nr. 5.) Das königl. Gcsammtministerkum übermittelt ferner ein Allerhöchstes Decret an die Stande vom 18. Juli 1850, die Aufwandsentschädigung für die Präsidenten beider Kammern betreffend. (Die Vorlesung desselben erfolgt.) Präsident v. Haase: Meine Herren! Ich werde als Präsident der zweiten Kammer keinen namhaften Aufwand machen und mache daher auch keinen Anspruch auf eine Entschädigung deshalb. Indem ich dies erkläre, hoffe ich, daß die Kammer nichts dagegen einwende, und es würde sich demnach das allerhöchste Decret in Bezug auf mich erledigen. Nichtsdestoweniger aber wird dasselbe an die Finanzdepu tation zu verweisen sein, insofern es nämlich nicht blos mich allein betrifft. Ist die Kammer damit einverstanden? — Einstimmig Ja. (Nr. 6.) Mittheilung des königlichen Gesümmtmini- steriums vom 22. Juli 1850, in Betreff der nachstehend unter Nr. 7 bis mit 11 verzeichneten königlichen Decrete. (Nr. 7.) Allerhöchstes Decret an die Stände vom 22. Juli 1850, den Rechenschaftsbericht der Finanzperiode 18FK betreffend. (Werden verlesen.) Präsident v. Haase: Das Decret würde an die zweite Deputation zu verweisen sein. Ist die Kammer damit ein verstanden? — Einstimmig Ja. (Nr. 8.) Allerhöchstes Decret von demselben Tage, die Erhöhung des Schlachtsteuereinkommens betreffend. (Die Vorlesung desselben erfolgt.) Präsident v. Haase: Würde ebenfalls an die zweite Deputation gelangen. (Nr. 9.) Allerhöchstes Decret von ebendemselben Tage, außerordentliche Zuschläge zur Stempelsteuer betreffend. (Die Vorlesung desselben erfolgt.) Präsident v. Haase: Von dem Vorlesen der Beilage wird die Kammer wohl absehen? — Einstimmig Ja. Präsident v. Haase: Will die Kammer das allerhöchste Decret nebst Beilage der zweiten Deputation überweisen? — Einstimmig Ja. (Nr. 10.) Allerhöchstes Decret von gleichem Datum, die Erhöhung der Rübenzuckersteuer betreffend. Präsident v. Haase: Das Direktorium rathet Ihnen an, diesen Gegenstand der zweiten Deputation zu überweisen. (Nr. 11.) Allerhöchstes Decret vom 22. Juli 1850, die Budgetvorlage für 1849, 1850 und 1851 betreffend. Präsident v. Haase: Ist ebenfalls an die zweite De putation abzugeben. (Nr. 12.) Das königliche Gesammtministerium über mittelt ein Allerhöchstes Decret vom 18. Juli 1850, einen Ge setzentwurf, die Wirksamkeit der provisorischen Gesetze vom 15. November 1848 betreffend. Präsident V. Haase: Meine Herren, es hangt dieses Allerhöchste Decret sehr genau mit der früher erwähnten Com- pctcnzfrage zusammen, welche der ersten Deputation über wiesen worden ist. Dieses Decret wird ebenfalls der ersten Deputation zu überweisen sein. Sind Sie damit einverstan den? — Einstimmig Ja. (Nr. 13.) Der Vorstand der privilegirten Bogen schützen zu Dresden, Benedictus sen., ladet die Mitglieder der zweiten Kammer zu dem diesjährigen großen Vogel schießen ein. Präsident v. Haase: Jedem Mitglied sicht die Zin- sichtsnahme frei, um sich näher damit bekannt zu machen. Da die Registrande nunmehr erschöpft ist, so werden wir auf den eigentlichen Gegenstand unserer Tagesordnung Abg. Riedel: Meine Herren, ich habe mir das Wort erbeten, um einen Gegenstand in Anregung zu bringen, der meiner Ansicht nach, ich weiß nicht, ob ich mich irre, allen andern Verhandlungen, aller übrigen Wirksamkeit der Kam mer vorangehen muß, nämlich die Frage über die Comperenz. Denn Jeder muß sich doch erst klar bewußt sein, ob er selbst, sowie die ganze Versammlung, kompetent ist hier zu ragen und Beschlüsse zu fassen. Es ist zwar dieser Gegenstand von dem Direktorium angeregt worden, sowie auch durch ein königliches Decret, allein die Maaßregeln, welche deswegen getroffen worden sind, genügen mir noch nicht, ich kann mich mit denselben nicht einverstanden erklären. Meine Herren, ich bin nicht Jurist, es ist zwar viel für und wider die Einbe rufung der alten Stände geschrieben und gesprochen worden, allein auch die juristischen Ansichten sind verschieden darüber. Einer stellt das Rechtsprincip, der andere das Nützlichkeirs- princip obenan, bei mir haben sie aber den Zweifel, ob ich mich auf dem Nechtsboden befinde, nicht gehoben. Ich habe der Missive, ich habe dem Rufe, der an mich ergangen, Folge geleistet. Daß ich das gethan, und wenn ich damit eine Verfassungsverletzung begangen habe, das habe nicht ich, sondern Die zu verantworten, welche mich gerufen haben, deren Rufe ich auch darum mit gefolgt bin, um mir selbst nicht Nachtheile zuzuziehen. Ich habe dabei auch das Nütz- lichkeitsprincip im Auge gehabt, um etwas Gutes schaffen zu helfen, wenn es auf legalem gesetzlichen Wege geschehen kann. Was ich aber hier thue, das habe ich zu verantworten, daher will ich erst wissen, bevor ich an den Verhandlungen Theil nehme, bevor Beschlüsse gefaßt werden, welche mir Nachtheil bringen könnten, auf welchen Grund, auf welches Recht die Regierung fußt, daß sie die alten Stände wieder einberufen hat. Als ich meine Anmeldung bewerkstelligt hatte, wurde mir ein Exemplar der Berfassungsurkunde von: 4. September 1831 eingehändigt, sowie auch ein Exemplar der alten Landtagsordnung. Ich habe Beides genau durch gelesen, und es hat ein Satz im Schlußparagraphen der Verfassungsurkunde meine Aufmerksamkeit rege gemacht. Er lautet folgendermaßen: „Indem Wir die Bestimmungen für das Staatsgrundgesetz Unseres Königreichs hiermit erklären, ertheilen Wir zugleich bei Unserem fürstlichen Worte die
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder