Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,1
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028242Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028242Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028242Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Bemerkung
- Falsche Zählweise zwischen den Seiten 590 bis 599
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 3. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-08-06
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 27
- Protokoll4. Sitzung 55
- Protokoll5. Sitzung 73
- Protokoll6. Sitzung 103
- Protokoll7. Sitzung 137
- Protokoll8. Sitzung 161
- Protokoll9. Sitzung 177
- Protokoll10. Sitzung 191
- Protokoll11. Sitzung 199
- Protokoll12. Sitzung 221
- BeilageBeilage 237
- Protokoll13. Sitzung 241
- Protokoll14. Sitzung 251
- Protokoll15. Sitzung 277
- Protokoll16. Sitzung 285
- Protokoll17. Sitzung 303
- Protokoll18.09.1850 327
- Protokoll19. Sitzung 337
- Protokoll20. Sitzung 359
- Protokoll21. Sitzung 369
- Protokoll22. Sitzung 401
- Protokoll23. Sitzung 439
- Protokoll24. Sitzun 467
- Protokoll25. Sitzung 493
- Protokoll26. Sitzung 521
- Protokoll27. Sitzung 549
- Protokoll28. Sitzung 575
- BeilageBeilage zu Nr. 28 der zweiten Kammer 599
- Protokoll29. Sitzung 601
- BeilageBeilage zum Bauetat 627
- Protokoll30. Sitzung 633
- Protokoll31. Sitzung 653
- Protokoll32. Sitzung 663
- Protokoll33. Sitzung 675
- Protokoll34. Sitzung 695
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 719
- Protokoll37. Sitzung 741
- Protokoll38. Sitzung 755
- Protokoll39. Sitzung 777
- Protokoll40. Sitzung 809
- Protokoll41. Sitzung 829
- Protokoll42. Sitzung 851
- Protokoll43. Sitzung 873
- Protokoll44. Sitzung 893
- Protokoll45. Sitzung 899
- Protokoll46. Sitzung 933
- Protokoll47. Sitzung 957
- Protokoll48. Sitzung 985
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1045
- Protokoll51. Sitzung 1065
- Protokoll52. Sitzung 1083
- Protokoll53. Sitzung 1115
- BandBand 1850/51,1 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
kennt, und welche durch die Uebereinkunftzwischen Regierung und früheren Ständen ernannt ist, wieder einberufen, ebenso wie diese Ständeversammlung sich nicht entbrechen kann und darf, diesem Rufe zu folgen, und verbunden ist, als das ge setzmäßige Organ der Gesammtheit der Staatsbürger sich zu betrachten und alle damit in Verbindung stehenden Verpflich tungen zu erfüllen. Folgerungen sind dies, welche sich nicht hinwcgläugnen lassen, und schon durch selbige rechtfertigt sich das Verfahren der Staatsregierung, sowie als vollkommen begründet die Befähigung der Ständeversammlung sich darstellt, die Platze einzunehmen, zu denen sie berufen ist. Daß das hauptsächlichste Ziel der provisorischen Gesetze war, durch selbige die Grundlage eines endgültigen Wahlge setzes herbeizuführcn, ja ein definitives Wahlgesetz unter ge wissen Umständen selbst zu berathen, und somit die erste und vorzüglichste Thätigkeit der nach selbigem ernannten Kam mern auf Losung dieser Aufgabe gerichtet sein mußte, ist eine Behauptung, welche die Landtagsverhandlungen des Jahres 1848 ebenso an die Hand geben, wie sich aus letzteren noch überdies ergiebt, daß ein bestimmter Zeitpunkt, bis zu welchem die Lösung dieser Aufgabe erfolgt sein mußte, schon im voraus angenommen und gleichsam festgesetzt war, nach dessen Ein tritt, gleichviel ob das Ziel erreicht war oder nicht, die Wirk samkeit der provisorischen Gesetze sich von selbst erledigen mußte und cs einer besondern ausdrücklichen Aufhebung der selben nicht einmal bedurfte. In dem Eingänge der Motive, welche den Entwürfen zu den provisorischen Gesetzen beigegeben sind, wird hervorge hoben, daß die schon früher angeregte und vielfach besprochene Frage über das Ein- und Zweikammersystem als die wich tigste Bestimmung des neuen Gesetzentwurfes wieder hervor trete, und zu Rechtfertigung des Umstandes, daß man in dem Gesetzentwürfe das Zweikammersystem annoch beibehalten habe, über die wichtigsten Gesichtspunkte sich verbreitet, von welchen man bei Bearbeitung des Gesetzentwurfes ausge- gangen ist. Nach diesen Worausschickungen fahren die Motive also fort: Dessenungeachtet hat die Regierung das zu erlas sende Gesetz nur als ein provisorisches bezeich net und dadurch insonderheit die definitive Entscheidung der Frage: ob künftig die sächsische Volksvertretung in einer einzigen oder in zwei Ab- theilungen berathen soll? der Verhandlung mit einer, auf volksthümlichere Weise gewählten und aus volksthümlicheren Elementen zusammengesetz ten Volksrepräsentation Vorbehalten zu müssen ge glaubt; sprechen sich ferner auch dahin aus: Halt das sächsische Volk in seiner überwiegenden Mehrheit das Einkammersystem wirklich für zweck mäßiger, so wird es bei dein Zustandekommen des gegenwärtig vorgelegten provisorischen Wahlge setzes in den nächsten Wahlen Mittel und Ge legenheithaben, Organe zu finden, welche seine dies- fallsigen Wünsche und Ansichten geltend machen; und heben in den Worten: so bietet sodann ein Provisoriumgesetzlicher Bestimmungensür die Zusammensetzung des nächsten ordentlichen Landtages auch noch manche besondere Vortheile dar, als einen Vorzug hervor, daß der Gesetzentwurf nur als ein provisorischer bezeichnet worden sei. (Landt. Acten v. 1.1848 Abth. 1S. 388 flg.) Der Inhalt dieser Motive umfaßt also erstlich eine Er klärung des Ausdruckes „provisorisch" und giebt unzweifel haft zu erkennen, daß die provisorischen Gesetze zunächst und hauptsächlich nur zur Erreichung eines besondern Zweckes, wie schon oben berührt worden ist, namentlich zu definitiver Lösung der Frage über das Ein- und Zweikammersystem ge geben wurden. Hiermit hauptsächlich, zunächstund vor allen andern Berathungsgegenständen, sollten sich die neuen Kam mern beschäftigen, um eine Grundlage für das definitiv zu be- rathende Wahlgesetz zu gewinnen. Dann aber geben diese Motive auch Aufschluß über die Dauer der Wirksamkeit die ser provisorischen Gesetze und sprechen deutlich, indem sie von den nächsten Wahlen handeln, ja sogar nur und ausdrück lich des nächsten ordentlichen Landtagesgedenken, die Absicht der Regierung aus, daß diese provisorischen Gesetze nur Wirkung äußern sollten für den nächsten ordentlichen Landtag, ihre Bestimmung nur sein sollte, die Wahlen zu diesem Landtage zu leiten, und somit Organe hervorzurufen, welche geeignet waren, die oben berührte Frage zu erledigen. War dies die Bestimmung der provisorischen Gesetze, wie sie es nach den angezogenen Stellen der Motive unverkennbar ist, so mußte sich eigentlich nach der Ansicht der Regierung mit dem ersten Landtage nach Erlassung der provisorischen Ge setze auch deren Gültigkeit erledigen, eben aus dem Grunde, weilsie ja zunächst nurfürdiesen Landtag undfürdiesen allein berechnet sein sollten und gegeben waren. Beide Kammern, die erste wie die zweite, schloffen sich den Ansichten der Regierung an und bezeichneten die Gesetze auf Anrathen ihrer Deputationen ebenfalls als provisorische (Landt. Acten vom Jahre 1848 Abth. II. S. 35.1 verb. mit S. 394 der Beil, zu Abth. H. und Abth. Hl. S. 472 verb. mit S. 384 der Beil, zu Abth. Hl.). Indem dies die verfassungs mäßigen Gesetzgebungsgewalten erklärten, stand nunmehro die Absicht des Gesetzgebers fest, die Wirksamkeit der proviso rischen Gesetze hauptsächlich nur auf die Wahlen zu dem näch sten Landtage zu beschranken. Wider Erwarten, und wer weiß, wodurch herbeigeführt, wurde bei dem ersten Landtage des Zweckes, zu welchem die nach den provisorischen Gesetzen erwählten Kammern haupt sächlich einberufen worden waren, auch nicht miteinemWorte gedacht und die Frage über das Ein- und Zweikammersystem weder von der Regierung angeregt, noch auch von den Kam mern zur Sprache gebracht. Man verlor über dieselbe auch nicht ein Wort; die Frage, welche früher mit der größten An strengung, mit der aufgeregtesten Leidenschaftlichkeit behan deltworden war, auf deren Beantwortung nach den Motiven und hinfolglich nach der Ansicht der Regierung selbst ein so überaus großes Gewicht gelegt worden war, sie blieb unange regt, mithin auch unerledigt. Nach der durch die Gesetzgebungsgewalten gegebenen Bestimmung hätten mit Beendigung dieses ersten Landtags die provisorischen Gesetze als erledigt angesehen werden kön nen. Hierzu verschritt man aber nicht, man berief nach den Bestimmungen dieser Gesetze nochmals einen Landtag und legte demselben nunmehr den Entwurf eines Wahlgesetzes vor mit der Aufforderung, sich darüber zu erklären«
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder