Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 56. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-01-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Actkengefellschaft und dieser selbst die Steuer von den Divi denden der einzelnen Actionaire abverlangt und erhoben wor den, und solche ist auch nicht in den obenerwähnten Beträgen mit inbegriffen, sondern die Steuerbehörde erhebt diese Steuer nur bei einzelnen Actionairen, welche im Lande woh nen und bei denen der Ertrag von diesen Zinsen überhaupt ein steuerpflichtiges Object bildet, da, wenn das unter Z. 20, 1, 2 zu rechnende Gesammteinkommm eines Steuerpflichti gen nicht mehr als 20 Lhlr. betragt, ein Steuersatz davon überhaupt nicht zu erheben ist. Es ist daher auch nicht die Aktiengesellschaft als solche, welche überhaupt zur Beschwerde Grund hat, sondern es wären nur einzelne Actieninhaber, welche sich beschweren könnten; das Directorium vertritt nicht einzelne, sondern nur die Gesammtheit der Actionaire und kann nur dann dieRechte derselben wahren, wenn alle Actieninhaber gleichmäßig von einer Bestimmung berührt werden, was hier keineswegs der Fall ist, zumal sich auch ein Lheil der Actien gar nicht in Sachsen befinden dürfte und überhaupt kein Fall bekannt ist, wo die Höhe der vonDividenden der Bierbrauerei zum Wald schlößchen gezahlten Steuer speciell erkennbar wäre. Es kann daher aus den vorberegten Gründen die Depu tation Vorschlägen: die Beschwerde des Direktoriums der Societäts- brauerei als solche auf sich beruhen zu lassen." Dieser Beschwerde ist aber noch eine Petition annectirt, oder sie ist vielmehr zugleich als eine Petition zu behandeln, weil gesagt wird: „daß, dafern die Stände nicht auf die Be schwerde einzugehen Veranlassung finden sollten, sie die Ein gabe doch jedenfalls als eine Petition betrachten und Anträge an die Regierung stellen möchten, durch welche das hier be rührte abnorme Verhältniß gelöst würde." In dieser Bezieh ung ist in dem Berichte fortgefahren : „Der angeregte Gegenstand ist aber wichtig genug, um denselben weiter zu prüfen, zumal als die Eingabe auch als Petition betrachtet werden kann. Es ist nämlich nicht wxgzuläugnen, daß §. 21 des Er gänzungsgesetzes die besondere Versteuerung der Zinsen, welche im besteuerten Ertrage eines gewerblichen Unter nehmens mit inbegriffen sind, verbietet, auch daß demgemäß alle übrigen Brauereien blos die Malz- und Gewerbesteuer entrichten. Es scheint daher eine Bedrückung einzelner Betroffener allerdings vorhanden zu sein. Die Deputation hat sich des halb mit einem königlichen Commiffar vernommen, und der selbe auf folgende Momente aufmerksam gemacht: Die- Staatsregierung habe schon bei der ersten Vorlegung des Er gänzungsgesetzes zum Gewerbe- und Personalsteuergesetze, (vergl. Landtagsacten vom Jahre 1849, l. Abth-, die königl. Mittheilungen an die Kammern rc. enthaltend) sowie später, die Frage in sorgfältige Erwägung gezogen, ob es nicht zweckmäßig sei, nach dem Vorgänge einiger aus ländischer Gesetzgebungen die Capitalisten- und Rentensteuer nicht von dem Zinsen- und Rentenempfänger selbst, sondern von dem Zahler, nicht von dem Gläubiger, sondern von dem Schuldner, und daher z. B. für Zinsen von Staatspapieren bei der Staatskasse, für Zinsen hypothekarisch versicherter Capitalien bei den Hypothekenschuldnern, für Actien- zinsen und Dividenden bei den Aktiengesellschaften derge stalt zu erheben, daß es den die Steuer Zahlenden überlassen bleibe, sich wegen derselben an dem Empfänger schadlos zu halten. Aus wichtigen, von den Kammern anerkannten Grün den habe man sich jedoch gegen diesen Modus, und dafür ent schieden, daß man diese Zinsen und Dividenden von denje nigen Staatsangehörigen nehmen wolle, bei denen man sie finde, woraus diesen der hauptsächliche Vortheil auch er wachse, daß kleinere Renten oder Dividendenbezüge ganz steuerfrei blieben. Erhebe man sonach bei den Actiengesellschaften selbst keine Steuer, so habe man die Dividenden derselben doch nicht ganz steuerfrei lassen können und wollen und deshalb von allen Actionairen die Rentensteuer da erhoben, wo man Actien in gehöriger Anzahl finde. Von dieser Bestimmung, welche gleichmäßig alle In haber von Actien treffe, habe man auch die Soeietätsbrauerei- actieninhabernicht ausnehmen können, da man sonst alle Inhaber von Actien gleichzeitig von dieser Steuer frei zu lassen gehabt haben, was einen nicht unbedeutenden Ausfall in der Einnahme verursachen würde. Wollte man diese Actiengesellschaften von der Steuer, wie sie jetzt erhoben werde, befreien, dann müsse man auch ent weder ihre Gewerbesteuer höher nehmen, wie dies schon das Princip der Progression erfordert haben würde, oder von den Gesellschaften selbst die Steuer erheben, auf keinem dieser Wege der Erhebung dürften aber diese Actiengesellschaften billiger als jetzt wegkommen. Habe man aber jetzt einmal bei allen Actiengesellschaften die Erhebung der Steuer da, wo man die Actien fände, be schlossen, so könnten auch die einzelnen Inhaber vonSo- cietätsbrauereiactien hiervon nicht ausgenommen werden. Die Deputation glaubt diesen Motiven zur Erhebung der Steuer so viel Gewicht beilegen zu müssen, daß sie zur Zeit eine Aenderung des Erhebungsmodus nicht Vorschlägen zu können glaubt. Nichtsdestoweniger bleibt cs aber wahr, daß sich die Be stimmungen §. 11 und§. 21 des Ergänzungsgesetzes vom 23. April 1850 widersprechen, mag man auch jetzt annehmen, daß die Actieninhaber nicht als Gewerbsunternehmer, sondern lediglich als Actionaire die Rentensteuer bezahlen, und es ist notwendig, daß ein solcher Widerspruch in Gesetzen auf eine oder die andere Weise zu geeigneter Zeit geändert werde. Wenn nun so das jetzt bestehende Gewerbe- und Per- sonalsteuergcsetz als ein abgeschlossenes Werk nicht betrachtet werden kann, vielmehr nur weitere Erfahrungen abgewartet werden sollen, um dann eine fernerweite Revision desselben vorzunehmen, so empfiehlt die Deputation der Kammer: im Verein mit der ersten Kammer der Staats regierung die Eingabe des Direktoriums der So- cietätsbrauerei zur Erwägung und geeigneten Be rücksichtigung bei künftiger Revision des Gewerbs- und Personalsteuergesetzes zu überweisen. In der zweiten Kammer sind die Vorschläge der Deputa tion einstimmig angenommen worden, die Deputation der ersten Kammer hat die Gründe, die in dem Berichte aufge stellt worden sind, zu den ihrigen gemacht, und sie rathet da-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder