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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 56. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-01-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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er sich auf die Analogie anderer Besitzer großer Güter, welche sich mit Brauerei und Brennerei beschäftigen oder sie ver pachten, berufen hat. Allein die Deputation selbst hat doch nicht unterlassen zu erklären, daß ihr der positive Grund der Beschwerde allerdings zweifelhaft zu sein schiene- und daß eine nähere Untersuchung des scheinbaren Widerspruchs der HZ. 11 und 21 des Steuergesetzes allerdings wobl nothwendig scheine. Damit hat aber die Deputation ihren positiven Vor schlag in Bezug auf die Beschwerde dem materiellen Inhalte nach wieder aufgehoben. Ist nun aber das Zweite eit? wirk- sicher Zwcifelsfalt, und scheint es allerdings, als ob hier eine Ungerechtigkeit Vorlage, so kann ich schlechterdings nicht dafür stimmen, daß eine anerkannte Ungerechtigkeit als solche auch noch bis auf den möglichen Fall derRevision der Gesetzgebung prorogirt werde. Ist eine Ungerechtigkeit vorhanden, so muß sie abgestcllt werden, und dann liegt es in den Händen der Staatsregierung, den Widerspruch, welcher etwa zwischen den gesetzlichen Bestimmungen vorwaltet, durch Verordnung zu beseitigen. Denn es ist nicht zu besorgen, daß irgend eine Standeversammlung eine Ungerechtigkeit jemals begünstigen, oder dem hohen Ministerium eine solcheVerordnung verargen werde, wenn sie aus der Ueberzeugung des Vorhandenseins einer Ungerechtigkeit erlassen worden ist. Referent Bürgermeister M üller: Meine Herren! We der die Deputation noch dieStaatsregierung hat in materiel ler Beziehung angenommen, daß die Beschwerdeführer oder Petenten Recht^hätten. Nach den gesetzlichen Bestimmungen haben sie nicht Recht, allein die Form des Gesetzes ist so aus-, gedrückt, daß man allerdings etwas AehnlicheS daraus fol gern könnte, wenn may die Sache nicht ganz speciell oder ge nau ansirht. Deshalb hat die Deputation sich auch veranlaßt gefunden anzurathen, dass man die Beschwerde auf sich be ruhen lassen solle. Märe die Deputation der Meinung, daß den Petenten Unrecht geschehe, so würde sie durch den zuletzt erwähnten Vorschlag mit sich in Widerspruch kommen. Die Deputation wird doch nicht sagen, daß eine Beschwerde auf sich beruhen solle, wenn sie gleich beifügt: in materieller Be ziehung haben dieBeschwcrdeführer doch Recht, es mag daher ihre Beschwerde an die Staatsregierung abgegeben werden, damit erst später einmal gelegentlich Abhülfe geschieht. In dieser Weise hat sich die Deputation durchaus nicht aus gesprochen, es ist auch in dem Berichte der zweiten Kammer in dieser Weise sich nicht verhalten, vielmehr ist vorgefchlageN worden, die Beschwerde als solche auf sich beruhen zu lassen und nur das Gesuch wegen des anscheinenden Widerspruchs, welcher in den einzelnen Worten des Gesetzes vorliegt, zur Er wägung an die Staatsregierung abzugeben. Findet die Staatsregierung, daß später unbedingt eine Aenderung der gesetzlichen Bestimmungen eintreten muß, nun so wird sie wohl eine Vorlage an die Kammern bringen. Dies ist es, was ich in Bezug auf die Rede des Herrn 0. Großmann zu ent gegnen habe. Auf die Bemerkung des Freiherr» v. Welck bin ich im Stande, die'Ansicht per Regierung über diese An gelegenheit näher mitzutheilen. Einmal ist es schon insofern geschehen, als die Ansicht des königlichen Cvmmissars in dem Berichte, speciell sangeführt und von mir vorgelesen worden ist, dann kann ich es aber auch insofern thun, als ich die Be scheidung, welche dem Direktorium der Societätsbrauerei zu gekommen ist, mittheilen kann. EsheißtindieferBescheidung, welche von dem königlichen Ministerium der Finanzen aus gegangen ist: „Es bewendet bei den Ansätzen yon 12 Lhsr. und 30 Zchlr., das selbige thcils auf Declaration beruhen, theils dem Gewerbsumfange entsprechen. Ebenso kann in dem Ansätze von 170 Lhlr. 1 Ngr. eineErmäßigyng nicht ein treten, weil derselbe auf klarer Gesetzesvorschrift beruht, auch andere Aktiengesellschaften ebenfalls Gewerbesteuer zu zahlen haben. Die Reclamgyten sind daher abfällig zu bescheiden, dahei aber zugleich mit daraufaufmerksam zu machen, daß die Gewerbe- und Persvnalsteuer mit der Einkommensteuer nicht verwechselt werden dürfe.—Bei letzterer würden Principien, wie sie in der Reklamation angedeutet worden sind, in nähere Erwägung zu ziehen sein. — Hätten die Actionaire wegen ihrer Actienzinsen von der Personalsteuer freigelassen werden sollen, dann würde offenbar die Gewerbesteuer höher zu neh men gewesen sein, wie dies schon das Princip der Progression erfordert haben würde. — Von einer Ausscheidung der frag lichen Actienzinsen könne daher sowohl aus diesem Grunde, als auch schon deshalb nicht die Rede sein, weil dies eine ge naue und specielle Angabe alles Einkommens erfordern würde, was keineswegs die Absicht der Personalsteuer ist, welche im Gegentheil das Einkommen nur summarisch rc. an zugeben gestattet." Präsident v. Schönfels: Ich würde nun, dafern nach dieser Erläuterung Herr v. Welck noch auf seiner Ansicht be harrt, daß die Abstimmung so lange ausgesetzt werden soll, bis ein königl. Commissar anwesend sei, nur noch die Moda lität der Abstimmung angeben, dann aber die Abstimmung Taussetzen, bis der angegebene Zeitpunkt eingetreten ist; be harrt aber Herr v. Welck auf seiner Ansichtnkcht, so werde ich fortfahren. v. Welck: Nein, ich beharre nicht darauf. Ich habe auch keinen Antrag gestellt und die Erläuterung Seiten des Herrn Referenten giebt mir vollständige Beruhigung. Präsident vt Schönfels: Ich werde daher zur Frag stellung übergehen. Die erste Frage werde ich auf den ersten Theil des Berichts der zweiten Kammer richten, nämlich auf den Lheil, welcher dahin geht, die Eingabe als Beschwerde auf sich beruhen zu lassen. Im Fall dieser Antrag angenom men wird, werde ich übergehen auf den zweiten Theil des Be richtes und die Frage., auf den zweiten Antrag, der in der zweiten Kammer angenommen ist, mit Vorbehalt des 0. Großmann'schen Antrags richten. Eine dritte Frage wird dann auf den Antrag des Herr» 0. Großmann zu stellen sein»
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