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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 57. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-01-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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nung der Landesregierung von 1823 sage ausdrück lich, daß den Hebammen weder ein Zwangs- noch ein Verbietungsrecht zuflehe. Was das hohe Mini sterium des Innern aus Z. 7 und 8 des Mandats herauserklären wolle, sei unrichtig und gesucht. Er trete dem bei, wasdasköniglicheJustizamtGrüllen- burg so scharf als scharfsinnig, so entschieden als human auseinandergesetzt habe, trotzdem daß diese Idee vomHofrath v. v. Seckendorf„eigenthümlich" gescholten worden sei. Bor der Hand lasse man ihn und hebe hervor, daß das, was bis ins Jahr 1845 die Verwaltungsbehörden auf Grund eines Landesgesetzes haben gelten lassen, nun und nim mermehr, gestützt auf eine andere Auslegung dessel ben Gesetzes, umzuwerfen der Polizei zustehen könne. — Das Volk sei nicht der Spielball medi- cinalpolizeilicher Jnterpretationsversuche. — Das papierne Gesetz in der Hand zertrete die Medicinal- polizei den Geist des Gesetzes und vernichte mit einem Federstriche Freiheit und Gesundheit eines Staatsbürgers. Gesetzt, die Böhme sei nicht berech tigt, so sei sie in Criminaluntersuchung zu nehmen und nach Art. 267 des Criminalgesetzbuches zu be- urtheilen. Aber die Böhme sei lediglich von dem Bezirksarzte verurtheilt worden. Diesen Spruch dictire er kalten Blutes, gestützt auf die Entschei dungen der höhern Verwaltungsbehörden. Ein sol ches Gebühren mit den heiligsten Gütern der Mensch heit müsse Jeden mit Ingrimm durchzucken, der die Gerechtigkeit lieb habe und das Herz auf dem rech ten Flecke trage. Die hohe Behörde möge sich freuen, daß es Leute gebe, die frei heraussagen, daß diese Geschäftsverwaltung so ganz geeignet sei, der Regierung mit der Zeit eine schlimme Stellung zu bereiten. — Die Polizei werde ohne Menschenliebe zum Tyrannen rc." Auf erstatteten Bericht an die königliche Kreisdirection in Dresden hat dieselbe wegen -der angeregten Competenz- zweifel sich mit dem königlichen Appellationsberichte daselbst in Vernehmung gesetzt. Da das letztere sich für die Competcnz der Justizbehörden ausgesprochen hatte und die königlichen Ministerien der Justiz und des Innern entgegengesetzter An sicht waren, so wurde diese nach §. 4 des Gesetzes vom 13. Juni 1840 formell begründete Competcnzdifferenz der beson ders niedergesetzten Commission für Entscheidung derartiger Differenzen zur Entscheidung vorgelegt. Die Commission hat hierauf in einer fünf Schriftbogen umfassenden, höchst gründ lichen und interessanten Entscheidung, welche v. v. Langen» unterzeichnet hat, sich für die Competenz der Verwaltungsbe hörden ausgesprochen. In Folge dieser Entscheidung gelangte nun der von der Böhme gegen den ihr achtwöchentliches Ge- fangniß auflegenden Bescheid eingewandte Recurs an die königliche Krelsdirection in Dresden, welche entschied: daß es bei dem zur Beschwerde gezogenen Bescheide des dagegen eingewendeten Recurses ungeachtet zu bewenden habe, Recurrentin auch die durch ihr un begründetes Rechsmittel fernerweit erwachsenden Unkosten abzustatten schuldig sei. Hierauf kam Advocat Fritzsche für die Böhme bei dem königlichen MinisteriumdesJnnernmiteinem Gnadengesuche ein, welches Sr. Majestät dem Könige vorgetragen wurde. Allerhöchstderselbe hat auch die beregte achtwöchentliche Ge- fängnißstrase auf eine dergleichen von 14 Tagen, oder, nach Wahl der Böhme, auf eine Geldbuße von 5 Thlr. herabzu setzen in Gnaden geruht, im Hinblick auf die von der Böhme durch fortgesetzte Ausübung der Hebammenkunft an den Tag gelegte beharrliche Widersetzlichkeit gegen die deshalb wieder holt an sie ergangencnVerbote der hierzu befugten Medicinal- polizeibehörde aber eben so wenig zu einer gänzlichen Begna digung der Bittstellerin Sich bewogen gefunden, als in Er mangelung einigen Grundes zu dem von derselben gleichzei tig nachgesuchten Kostenerlasse. Die Böhme hat die Geld strafe gewählt, sich aber immer noch nicht beruhigt, vielmehr bei dem königlichen Gesammtministerium nochmals eine Vor stellung eingereicht. Die königliche Kreisdirection in Dres den hat deshalb die Acten eingefordert und angeordnet, m- mittelst mit Einziehung der Strafe und Kosten an zusammen 56 Thlr. 17 Ngr. 5 Pf. Anstand zu nehmen. Inzwischen ging bei dem Maternihospitalamte des Raths zu Dresden eine von mehrern Einwohnern zu Oberhermsdorf unterzeich nete Bittschrift ein, die man 1848 und 1849 eine Sturm petition genannt haben würde,'und worin mit Beziehung darauf, daß sich die Böhme wegwenden wolle und dadurch dem Orte und der ganzen Umgegend ein wahrer Verlust drohe, gebeten wird, die Böhme für den Ort Oberhermsdorf als Hebamme anzustellen. Bezeichnend ist es, daß dieser nach Ansicht der unterzeichneten Deputation von dem Copisten des AdvocatenFritzschegeschriebenen Sturmpetition von dem Ge- mekndevorstand Dietrich mit eigener Hand die Worte „jedoch ohne Zwag (Zwang) und unverbunden" beigefügt sind. Eine gleiche Bitte hatte auch die Böhme selbst in der an das königliche Gesammtministerium eingereichten, schon erwähn ten Vorstellung ausgesprochen. Bevor aber die deshalb an geordneten Erörterungen über das Bedürfniß beendigt waren, hat Advocat Fritzsche bei den vorigen Kammern die oben im Eingänge dieses Berichts erwähnte Beschwerdeschrift einge reicht. Endlich am 16. Juli 1850 hat die königliche Kreis direction in Dresden unter dem Bemerken, daß die bei der unlängst aufgelösten Volksvertretung über das königliche Ministerium des Innern erfolgte Beschwerdeführung inmir- telst formelle Erledigung gefunden habe, und unter Bezug nahme auf eine höhere Verordnung sich also ausgesprochen: „Der Rechtsbeistand der Böhme ist zunächst auf die gesetzliche Begründung des zeither befolgten Grund satzes zurückgekommen, daß nur den für einen be stimmten Bezirk angestellten Hebammen die freie Ausübung ihrer Kunst zu gestatten sei, und hat unter deren Bestreitung und unter weitläufiger Auseinandersetzung seiner eigenen entgegengesetz ten Ansicht deren Annahme und Veröffentlichung im Verordnungswege beantragt. In dieser Beziehung ist von dem königlichen Ministerium des Innern lediglich auf Dasjenige verwiesen worden, was hierunter dem Antragsteller in der unter dem 29. April v. I. an das Justizamt Grüllenburg zu Tharand ergangenen Verordnung zu erkennen gegeben worden ist, und hat es dasselbe hierbei, dem von der Amtshauptmannschaft und dem Bezirksarzte eröffneten Gutachten beipflich tend, wonach die Bildung von Hebammenbezirken,' wie solche §. 22 des Mandats vom 2. April 1818 vorschreibt, da hierdurch allein nicht blos dem Man gel an guten Hebammen, sondern auch der Ueber- füllung der wohlhabenderen Gegenden des Landes
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