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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 57. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-01-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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mit Hebammen vorgebeugt wird, fortwährend als nothwend.ig sich darstellt, bewenden lassen. Insoweit daher in diesem Anträge zugleich der weitere, von der verehelichten BölMe, auch selbst von einer Anzahl Einwohnern Oberhcrmsdorfs gestellte liegt, der Erstem, ohne Anweisung eines bestimm ten Bezirkes, die freie Ausübung der Hebammen-- kunst an ihrem mehrgenannten Wohnorte zu ge statten, ist derselbe als unstatthaft zurückzuweisen., Eben so wenig ist über auch auf das fernere even-- tuelle Gesuch der Böhme einzugehen gewesen, sie. für Oberhermsdorf als Bezirkshebamme anzuneh-. men, da weder eine besondereWeranlassung vorliegt, - den genannten Ort dem Hebammenbczirke, zu wel-, chem derselbe dermalen gehört, zu entnehmen, noch > für diesen Bezirk das Bedllrfniß oder auch nur die ! Füglichkeit einerBermehrung der auf denselben an- gewiesenen Hebammen vorhanden ist. EsmuHdaherder verehelichtenBöhmeüberlassen bleiben, sich bei eintretender Erledigung der Stelle einer Bezirkshebamme in dem nurgedachten oder in einem andern Bezirke um selbige zu bewerben, woran sie nicht behindert werden mag. Was dagegen den Antrag der Böhme auf Erlaß der Kosten betrifft, die in den wider sie vor dem Maternkhospiralamte zeither anhängig gewesenen Medicinalpolizeiuntersuchungen erwachsen sind und nach Blatt 35 stg. der Acten sub Lap. 24 blr. 1. Voi. H., einschließlich der nach Blatt 38 und 39 der selben Acten annoch zu berichtigenden Geldbuße von 5Thlr., die Summe von 56 Thlr. 17 Ngr. 5 Pf. betragen, so hat es zwar aus naheliegenden Grün den nicht thunlich erscheinen können, einen Erlaß an denjenigen Kosten von hier aus eintreten zu lassen, welche bei der nur genannten Unterbehürde erwachsen sind, vielmehr ist lediglich dieser letztem die diesfallsige Entschließung auf das Gesuch der Böhme anheimzugeben und dieser zu überlassen, sich deshalb an jene zu wenden. Das königliche Ministerium hat aber bewandten Umstanden nach beschlossen, die Böhme mit der vorgedachten Geldbuße von 5Lhlr. für diesmal noch verschonen, auch Vie Kosten für die Verord nungen der Kreisdirectionen Blatt 73 und 85 der Acten Vyl. I. und Blatt 16 der Acten Vol. II., inso weit darunter nicht bereits verwendete Stempel- impostbetragessch befinden, restituiren zu lassen. Demzufolge hat der Anwalt der Böhme um Erlaß der übrigen Kosten gebeten, und es ist auch die Abschreibung der selben von dem Rathe zu Dresden am 25. September 1850 genehmigt worden. -Wendet sich nun die Deputation nach Vvrausschickung dieses Sachverhaltes zu Beurtheilung und Begutachtung der Sache selbst, so hat sie zu erklären, daß sie aus folgenden Gründen zu einem dem Beschwerdeführer günstigenResultate nicht gelangen konnte. Zn §. 1 des Mandats vom 2. April 1818 werden im Allgemeinen zurAusübung der Geburtshülfe diejenigen Heb ammen für berechtigt erklärt, welche dazu theoretisch und practisch in einer mit einem Entbindungsinstitute verbunde nen, unter öffentlicher Autorität bestehenden Lehranstalt ge bildet sind und ihre diesfalls erlangte Geschicklichkeit vollkom men bewährt haben. Den Nachweis hierüber liefert das in §. 4 vorgeschriebene Zeugniß, welches jedoch nach Z. 7 nicht sofort, sondern erst dann, wenn die tüchtig befundene Lehr tochter als Hebamme eine Anstellung gefunden hat, aus geantwortet werden darf. Die Obrigkeiten und Physiken haben nach 9,19 und 22 dafür zu sorgen, daß keine Heb amme, welche nicht vorschriftmäßig gebildet und geprüft worden ist, angestellt werde, daß aber auch überall Ge legenheit zu Erlangung einer tüchtigen Hebamme vorhanden ist. Zu diesem Behufe sind Bezirke zu bilden und mit tüchti gen Hebammen zu besetzen. In §. 8 wird den aus der Bil dungsanstalt entlassenen und tüchtig befundenen Lehrtöchtern bei Vermeidung nachdrücklichster Ahndimg untersagt, vor wirk l i ch erfolgte r A n st e l l u n g und Vereidung die Ent bindungskunst für sich zu betreiben, wohl aber wird ihnen zur ausdrücklichsten Pflicht gemacht, sich mit Vorwissen ihrer Obrigkeit durch thätige Hilfsleistung bei einem Geburts helfer oder einer ältern erfahrenem Hebamme practisch zu üben und unpassende Arbeiten zu vermeiden. Ist nun auch hiernach in dem Mandate vom 2. April 1818 darüber, ob eine in einem Bezirke bereits angestellte und verpflichtete Hebamme, wenn sie aus dem Bezirke, fü r wel chen sie angestellt und verpflichtet worden ist, sich wegwendet und also ihre Anstellung aufgiebt, von ihrem neugewählten Wohnorte aus die Hebammcnpraxis betreiben dürfe oder nicht, eine ausdrückliche Bestimmung eben so wenig wie eine Straf bestimmung für den Fall, daß sie dies thut, enthalten, so er- giebt sich doch aus demselben nicht blos die Berechtigung, sondern selbst die Verpflichtung der Polizeibehörden, zu ver hindern, daß dieVerrichtungen derHebammen ein ganz freies Gewerbe werden,, wie der Beschwerdeführer im Sinne hat. Dies beweiset nicht nur dieAnordnung, daß dasBüchtigkcits- zeugniß erst nach gefundener Anstellung in einem Bezirke ausgeantwortet werden, und daß selbst tüchtig befundene Lehrtochter vor wirklich 'erfolgter Anstellung und Vereidung ihre Kunst für sich nicht betreiben sollen, sondern es geht dies auch aus der dem Mandate beigedruckten Eides« notul hervor, in welcher durch die Worte: „da ich bl.bl. zu einer Hebamme in bl. bl. angestellt und verpflichtet werden soll," em bestimmter Ort als erforderlich bezeichnet wird. Muß hiernach zwar zugegeben werden, daß eine bereits angestellt gewesene Hebamme um deswillen, weil sie nach Aufgabe ihrer Anstellung die Praxis irgendwo fortsetzt , auf Grund des Mandats nicht sofort ohne vorheriges Verbot be straft werden kann, so kann doch auch nicht gezweifelt werden, daß die Verwaltungsbehörden zu Aufrechthaltung der auf Grund des Mandats getroffenen Einrichtungen ein Verbot in der an die Böhme gerichteten Weise zu erlassen und dem selben nach Z- 2 der in dem Competenzgesetze -1. vom 28. Januar 1835 enthaltenen Bestimmungen durch Straf androhung und Vollstreckung „Nachdruck zu verschaffen" be rechtigtsind. Eine Verletzung der Gesetze Seiten des königlichen Mi nisteriums des Innern kann somit die Deputation in dem Verfahren gegen die Böhme nicht finden, vielmehr muß sie das ganze Verfahren, auch das der Unterbehörde, nachdem sel biges durch die referirte Verordnung der königlichen Kreis- direction in Dresden in den gehörigen Gang gebracht worden ist, für vollständig begründet und gerechtfertigt erklären und
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