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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 57. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-01-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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ausdrücklich bemerken, daß dieBöhme, welche nicht blos nach dem Wegzuge aus ihrem Anstellungsbezirke ohne besondere Erlaubnis die Hebammenpraxis fortgesetzt, sondern auch dem Mandate zuwider ganz unpassende, das Gefühl der Hände abstumpfende Arbeiten verrichtet hat, ja bei derRevision nicht einmal im Besitze der vorschriftsmäßigen Medicamente, Ta bellen und Utensilien war, wegen ihrer vielfach wiederholt be wiesenen Renitenz, die man sich nur nach Einsicht der oben referirten sachwalterischen Schriften und der Auslassung des Justizamtcs zu Tharand einigermaaßen erklären kann, eine wohlverdiente Strafe erlitten Hatz Sie würde selbst dann nicht zu entschuldigen sein, wenn ihre Beschwerde an sich be gründet wäre', da es Pflicht der Unterthanen ist, obrigkeit lichen Anordnungen, welche den gesetzlichen Jnstanzenzug durchlaufen haben und gebilligt worden sind, sich zu fügen und nur auf dem gesetzlichen Wege sich Genugthuung zu ver schaffen. Was sollte aus einem Staate werden, wo anstatt Gehorsam — Nenit enz, anstatt willig er Fügung — obstinateBrutalitat, anstatt Achtung —Hohnund Spott gegen die Behörden Platz greift? Würde, wenn man dies dulden wollte, nicht einer der ersten Grundpfeiler des Staates untergraben und erschüttert werden? Die Deputation hat keine besondere Veranlassung, das Verhalten des letzten Sachwalters der Böhme einer speciellen Critik zu unterwerfen; das aber kann sie gelegentlich zu be merken nicht unterlassen, daß, wenn derselbe einen Verweis bekommen, er selbigen wohl verdient hat. Wie die Deputation dies offen auszusprechen sich ver pflichtet fühlt, so scheut sie sich aber auch nicht zu erklären, daß es eben so wenig gebilligt werden kann , daß der Böhme von der Zeit an, wo sie nach Oberhermsdörf gezogen ist (1838), bis zu der Zeit, wo ihr durch den neu angestellten BezirkSarzt v. v. Seckendorf das Verbot ertheilt worden ist (1843 münd lich und 1845 schriftlich), von der Behörde und dem früher» Bezirksarzte kein Hinderniß in den Weg gelegt, ihr auch bei ihrem Wegzuge von Grumbach der Pflicht - und Anstellungs schein nicht abgefordert worden ist. Geht nun die unterzeichnete Deputation nach dieser all gemeinen gutachtlichen Vörausschickung m. zu den einzelnen Beschwerdepunkten über, so hat sie Fol gendes zu bemerken gefunden: all 1. Die gegen das königliche Ministerium des Innern ge richtete Beschwerde, daß es zuwider dem Buchstaben wie dem Geiste des Mandats vo n .1818, und dies auf dem bloßen Ber- ordnungswege anstatt auf dem Wege der Gesetz gebung, in den gebildeten Hebqmmenbezirken nur die e i n e angestellte Hebamme practiciren lasse, ist um deswillen völlig unbegründet und unstatthaft, weil der Grundsatz-, daß in einem HedaMmenbezirke nur die eine an gestellte Hebamme practiciren dürfe, von dem königlichen Mi nisterium des Innern gar nicht einmal ausgesprochen worden ist. Vielmehr hat dasselbe in derVerordnungvomA.October 1846 ausdrücklich erklärt, daß den Bezirkshebammen einVer- bietungsrecht gegen in deren Bezirken angestellte Hebammen nicht zustehe, und daher letztere, wenn ihreHülfe von Wöchne rinnen in Anspruch genommen wird, auch in einem andern Bezirke als dem ihnen angewiesenen Entbindungen besorgen können. Eben so wenig hat das königliche Ministerium des Innern ausgesprochen, daß in einem größer« Orte nur eine einzige Hebamme angestellt werden dürfe. Der Deputation sind mehrere Dörfer, z. B. Löschwitz, Großröhrsdorf, Lomnitz und viele andere bekannt, wo mehr als ei ne Hebamme ange stellt ist. Es kommt dabei, wie die Regierung stets angenom men hat,^auf das Bedürfniß ein, und außerdem ist jeder Wöchnerin nachgelassen, sich jeder beliebigen Hebamme zu be dienen, dafern diese-Nur irgendwo angestelkL ist. Daß in Oberhermsdörf, wo nach den erlangten Tabellen von 1837 bis 1846, also in 10Jahren, zusammen nur 98 Entbindungs fälle vorgekommen sind, so daß auf ein Jahr noch nicht ganz 10 Falle kommen, kein Bedürfniß ist, außer der in Nieder hermsdorf, also ganz in der Nahe, befindlichen Bezirksheb amme noch eine zweite anzustellen, liegt auf der Hand. Des halb mag auch der Gemeindevorstand, der wohl wissen mag, daß eine angestellte Hebamme, die ohne ihr Verschulden nicht den hinlänglichen Unterhalt hat, von der Gemeinde unterstützt werden muß, Mandat vom2. April 1818, §.22, undVerordnung vom 13. Juni 1832 (Gesetz- und Verordnungs blatt Seite 339) bei derobenerwähnten Sturmpetition dieWorte„ohne Zwang und unverbunden" beigefügt haben. Von der Verletzung eines bestehenden Gesetzes kann also nicht die Rede sein. Wenn all 2 dem königlichen Ministerium des Innern um deswillen eine Gesetzwidrigkeit zur Last gelegt wird, weil es jeder andern Hebamme, die im Bezirke wohnt, auch wenn sie geprüft und für einen andern Ort verpflichtet war, jedoch am Wohnorte nicht angestellt ist, das Practiciren bei Gefängnißstrafe unter sagt, so ist dies nach Obigem c'me völlig unbegründete Be schuldigung. Es sollen eben nur angestellte Hebammen practiciren, damit der im Mandate von 1818 angegebene Zweck erreicht werde. Denn außerdem würden an dem einen Orte zu viel, an dem andern zu wenig Hebammen sich befin den und eine Beaufsichtigung ganz unthunlich. werden, wie sie das oftgedachte Mandat im Interesse- der Wöchnerinnen vorschreibt und wie um so nothwendigerist, als die Hebammen nur ganz kurze Lehrzeit zu bestehen haben und deshalb auch mitAerzten, die fast ihre halbe Lebonspitz auf Schulen und Universitäten zubringe'n müssen, gar nicht zu vergleichen sind. Deshalb ist auch in andern Staaten, z. B. Oesterreich, Preußen, Bayern, dasselbe Princip angenommen, wie bei uns. Hat' - ' . . all 3 dieBöhme den an sie ergangenen Anordnungen der untern, mittleren und obersten Behörden keine Folge geleistet, so hak l sie es sich lediglich selbstzuzuschreiben, daß« sie mit der ihr an- äedrohten Strafe belegt worden ist. Sie hat sich daher nur über sich selbst, keineswegs über das königliche Ministerium des Innern zu beschweren. Im Gegentheil muß wiederholt -bemerkt werden, daß, da die ihr zuerst zuerkannte Geldstrafe -von5 Khalern und die ihr sodann auferlegtenGefangnißstra- fen von drei und vier Wochen nicht in Ausführung gebracht, vielmehr nochmals die Androhung ausgesprochen worden ist,, daß, wenn sie nun nicht höre, ihr gleich eine vierwöchentliche. Strafe werde dictirt werden, auch die ihr zuletzt zugesprochene achtwöchentliche Strafe nicht nur, sondern selbst die Kosten aus Gnaden erlassen worden sind, alle diejenigen Umstände
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