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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 57. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-01-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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Verfahren in der vorliegenden Beschwerdensache muß uns auf einen leider noch sehr faulen Fleck in unserem Staate auf merksam machen. Ich will zuvorderst die Frage übergehen, ob es überhaupt zweckmäßig sein kann und ob es zur Aufrecht haltung der Gesetze und des Ansehens der Gesetze beitragen kann, wenn Jemandem, der sich als ein consequenterRenitent bewiesen hat, wie die hier vorliegende Hehamme, von höheren und niederen Behörden fortwährend die zuerkannten wohl verdienten Strafen oder Kosten erlgssen werden, während es hoch den Behörden wahrlich daran gelegen sein muß, daß ihren Anordnungen Nachdruck verschafft werde. Allein noch weit übler sieht es aus mit den Aeußerungen, die uns von der geehrten Deputation referirt werden Seiten eines Justizbe-- amten und Seiten eines Advvcaten. Ich bitte Sie, meine Herren, auf das Referat Seite 361 Rücksicht zu nehmen und die merkwürdige Bestimmtheit zu berücksichtigen, mit welcher Der dort erwähnte Beamte erklärt, daß er nur seiner Ueber- zeugung folge und das, was ihm von der höheren Behörde angeordnet worden ist, nicht in Ausführung bringen könne, weil er es seiner Ansicht nach für gesetzwidrig halte. Er er bittet sich also nicht eine Erläuterung über das Gesetz, sondern sagt, er werde derBöhme die Ausübung ihrer Kunst ist seinem Gerichtsbezirke gestatten und ihr, wie jeder andern Hebamme,^ Erlaubniß dazu geben. Er sagt ferner, er werde den in sei-, nem Gerichtsbezirke angestellten Hebammen nie zu einer Entschädigung verhelfen, obgleich auch dies für gewisse Fälle Vie Verordnung von 1832 vorgeschrieben hat-, Nun ersuche ich Sie, einen kurzen Blick in unser Staatsdienergesetz zu werfen, wo es in§. 7 heißt — es ist hier zuerst folgende Eidesformel enthalten:— Z. 7. Jeder Staatsdiener hat bei seinem ersten Eintritte in den Staatsdienst eidlich anzugeloben, daß er dem Könige treu und gehorsam sein, die Gesetze des Landes und die Lan- desverfaffung streng beobachten, das ihm übertragene, so wie jedes künftig ihm zu übertragende Amt und jede Verrich tung im öffentlichen Dienste unter genauer Befolgung der gesetzlichen Vorschriften und den Anordnungen seiner Vor gesetzten gemäß nach seinem besten Wissen und Gewissen verwalten, und sich allenthalben so betragen wolle, wie es einem treuen, redlichen und gewissenhaften Staatsdiener gebühre. , Ueberdies hat jeder, welchem das erstemal ein Richter amt übertragen wird, zu beschwören, daß er bei Ausübung -es Richteramtes Jedermann gleiches,Recht ohne Ansehen der Person angedeihen, auch sich davon durch keinerlei Ursache abhalten lassen wolle. Die dem Staatsdiener obliegende Beobachtung der Staatsverfassung berechtigt keinen Diener, die Anordnun gen seines Vorgesetzten, deren Uebereinstimmung mit der Verfassung und den Gesetzen ihm zweifelhaft dünkt- bei Seite zu setzen, vielmehr hat er demselben ohne Verzug-nach zugehen, und es bleibt ihm unbenommen, sein diesfallsiges Bedenken der vorgefetzten Behörde ünzuzeigen. Er kann daher solchen Falls wegew Befolgung der Anordnüng nicht zur Verantwortung gezogen werden, vielmehr trifft die Ver antwortlichkeit Denjenigen, der die Anordnung ertheilt hat. 1° K. (4. Abonnement.). - Nun frage ich, meine Herren, ob in dem Verhalten des Justizbeamten, wie es uns hier referirt wird-, nicht offenbar eineVerletzungdieses seines Eides enthalte^ ist? Ich gebe zu, daß es schwer, sein wird, in diesem, , und vielleicht auch in vielen anderen Fällen, gerade den Beweis eines Meineides zu führen, aber daß ein „Eidesbruch" durch ein solches Ver fahren eines Beamten , der den Staatsdienereid geleistet hat,, vollzogen wird, das-scheint mir keinem Zweifel zu unterliegen^ Wie sich also die höchsten Behörden eine solche Sprache eines Beamten gefallen lassen können, ist mir unbegreiflich, und wenn sie sich dieselbe gefallen lassen müssen in Ermange lung strafender Gesetze, nun dann kann freilich an Aufrecht haltung der Ordnung, Ruhe und Gesetzlichkeit in einem Staate nicht gedacht werden. Reichen die vorhandenen ge setzlichen Bestimmungen nicht aus, um derartigen wahrhaf ten Scandalen vorzubeugen oder sie wenigstens zu. bestrafen^ so müssen sie meiner Ueberzeugung nach abgeändert und die in der Gesetzgebung vorhandene Lücke ausgefüllt werden. .Ich hoffe, daß das bei Gelegenheit der in Aussicht gestellten Revision des Crimittalgesetzbuches geschehen soll. Ebenso strafbar scheint mir die Sprachwekse zu sein, die von dem betreffenden Sachwalter beobachtet worden ist. Wo derglei chen insolente Aeußerungen den Unterthanen durch die Sachwalter in den ,Mund gelegt werden, da ist es kein Wunder , wenn' wir Ereignisse erleben , wie wir sie leider in dett letzten Jahren Hier in Sachsen, und wie wir sie in andern Ländern Deutschlands erlebt haben./ Aber wenn Sachwalters die sich so eine Sprache, so eine yfsenbare'Restitenz zu Schul den kommen lassen, weyn diese gleichsam zur Belohnung noch obendrein als Staatsdiener angestellt werden, dann, meine Herren, dann freilich hört Alles auf! Präsident v.S chö n fe ls: Herr Staatsminister v. Nostitz hat das Wort. , v. Posern: Ich erlaube mir die Anfrage an den Herrn Referenten zu stellen, ob der genannte Herr A-vocat Fritzsche der ehemalige Academiesecretair Fritzsche zu Lharand ist?' (Dies wird bejaht.) - Dann wundert mich die Sache allerdings weniger. ' ' . Präsident v. Schönf e l s: Herr Staatsminister v. Nostitz hat zuerst das Wort, dann Herr Seeretair v. Polenz und hier nächst erst Herr v. Posern. - ' p.Nostitz und Jänckendorf: In dem vorliegenden, gründlichen Berichte führt uns die geehrte Deputation das Bild einer, bis aufs Aeußerste fortgesetzten Äienitenz gegen die An ordnungen der Behörde vor. Und diese Renitenz geht aus — von einer Frau, einem Individuum des zarteren Geschlechtes! geA äus von essterH'töarhyie, welche unelngedenkM'daß ihr. Vie Mittel zur Vörbildüng sürHren Beruf tzom Staate ge-. währt wurden. Aber freilich! hinter dieser starken Fichu steht ?ein stärkerer Soutien von drei Sachwaltern und einem Staatsbeamten. Ich bekenne, chaß PevMikiMck,--dßn-^iefe 13
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