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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 58. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-01-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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„Die hohe Staatsregiorung möge Verfügung tref fen,, daß die Ober- und Mittelbkhörden eine solche Form der Verordnungen, welche Seiten der Unter behörden zu veröffentlichen, wählen, aus welcher sich ergiebt, daß dieselben unentgeltlich zu inseriren sind." Da nun nach dem Entwürfe auch die Insertion solcher Verordnungen der Ober- und Mittelbehörden, welche durch die Unterbehörden bekannt zu machen sind, bezahlt werden müßte, sobald sie nur nicht wörtlich und im Namen der höhern Behörde publicirt werden können, die Erwählung einer solchen Form aber, wie sie die zweite Kammer wünscht, der Versiche rung des Herrn Regierungscommissars nach keiner Schwierig keit unterliegen wird, so empfiehlt sich der Beitritt zu dem oben gedachten Antrag. Präsident v. Schönfels: Ich habe zu erwarten, ob Jemand bezüglich §. 21 das Wort wünscht. Es scheint nicht der Fall zu sein. Ich gehe daher zur Fragstellung über. Die Deputation empfiehlt den Beitritt zu folgendem Anträge, der in die ständische,Schrift ausgenommen werden soll: „Die hohe Staatsregierung möge Verfügung tref fen, daß die ^Ober- und Mittelbehörden eine solche Form der Verordnungen, welche Seiten der Unterbehörden zu veröffentlichen, wählen, aus welcher sich ergiebt, daß dieselben unent geltlich zu inseriren sind, und ich frage: ob die Kammer bezüglich dieses Vorschlags der De putation beitritt? — Einstimmig Ja. Referent v. Welck: - §.28. Die zweiteKammer ist auch hier derveranderten Fassung, .welche diese Paxagraphe nach den diesseitigen Beschlüssen erhalten soll, allenthalben beigetreten, nur um jeder Ungewiß heit vorzubeugen, daß unter der für bestimmte Fälle anzuord nenden „Vernichtung der Platten und Formen" nicht auch die Vernichtung des Materials selbst zu verstehen sei, will sie die hohe Staatsregierung in der ständischen Schrift ersucht wissen, daß dieselbe den bezüglichen Ausdruck (Vernichtung der Platten und Formen) imVcrordnungswege er läutern möge. Auch diesem Anträge dürfte diesseits bekzutreten sein. Präsident v. Schönfcls: Wenn Niemand hierüber chas Wort begehrt, so frage ich die Kammer: ob sie nach Anra- then ihrer Deputation, gleich der zweiten Kammer, die hohe Staatsregierung in der ständischen Schrift ersuchen will, daß dieselbe den bezüglichen Ausdruck (Ver nichtung der Platten und Formen) im Verord nungswege erläutern möge?— EinstimmigJa. Referent v. Welck: sä §.37. Da die fin f§. 13 und 19 des Gesetzentwurfs Hinsichtlich der Cautionsbestellungen und der Entziehung des Postdebits getroffenen Bestimmungen im Widerspruch mit den soge nannten deutschen Grundrechten stehen, so hatte die unter zeichnete Deputation in ihrem ersten Berichte (Seite 20A, Beilage zur II. Abtheilung) darauf aufmerksam gemacht: daß in §. 37 der Aufhebung von §. 13 dieser deut schen Grundrechte specielle Erwähnung geschehen möchte. Eine besonderedesfallsigeFassung hatte aber dieDeputa- tion nicht vorgeschlagen, und es zeigte sich auch bei den Ver handlungen in der Kammer selbst wohl umso weniger eine Nothwendigkeit, aufdicseBemerkung nahereinzugehen, als es sich von selbst versteht, daß jedes spätere Gesetz einem frü hem derogirt, also auch die einschlagenden Bestimmungen der sogenannten Grundrechte durch das jetzt zu erlassende Ge setz außer Kraft treten müssen. Die verehrte Kammer ge nehmigte daher die §. 37 der Regierungsvorlage ohne Wei teres. Die Deputation der zweiten Kammer ist dagegen auf die obige Bemerkung der diesseitigen Deputation zurückge kommen, weil, wie sie in ihrem Berichte anführt (Seite 438), die Publikation desgegenwärtigenGesetzes voraussichtlich noch eher erfolgen werde, als die allgemeine Aufhebung jener Grundrechte, und die zweiteKammer hat hiernach beschlossen, nach den Worten: „Angelegenheiten der Presse" in §. 37 einzuschalten: „insonderheit auch die in§. 13 der mittelst Verord nung vom 2. März 1849 publicirten deutschen Grundrechts." Die Deputation hält die Sache nicht für wichtig genug, um deshalb zu einer Differenz mit derj enseitigen Kammer Veranlassung zu geben, und empfiehlt deshalb den Beitritt zu dem jenseitigen Beschlüsse. Diese §. 37 heißt übrigens: „Alle zeitherigen Bestim mungen über die Angelegenheiten der Presse sind aufge hoben." Präsident v. Schönfels: Ich habe zu erwarten, ob Je mand hierüber zu sprechen wünscht. Staatsminister v. Friesen: Ich bin mit der geehrten Deputation einverstanden und habe kein Bedenken dagegen, haß diese Bestimmung hier ausgenommen werde. Um aber jedes mögliche Mißverständniß bei anderen Gesetzen zu ver meiden, erlaube ich mir doch auch hier es auszufprechen, daß der Zusatz, wenn ich ihn auch für unbedenklich halte, doch kei neswegs nothwendig ist, Denn die Grundrechte sind eben nichts Anderes, als jedes andere Landesgesetz, und nach einem allgemein gültigen Grundsätze derogirt das spatere Gesetz dem früheren. Wenn daher in dem Gesetze ausgesprochen wird, daß alle früheren Bestimmungen über die Presse in dieser Be ziehung aufgehoben sind, so folgt mit größter Gewißheit daraus, daß dadurch auch alle in dieser Hinsicht in den Grund rechten enthaltenen Bestimmungen aufgehoben sind. Es könnte sogar manches Bedenken haben, wenn man in einem einzelnen Gesetze außer dieser Bestimmung noch der Grund rechte besonders erwähnte, weil eben dadurch düs Mißver ständniß hervorgerufen werden könnte, die Grundrechte seien etwas Anderes, als jedes andere Landesgesetz. Da jedoch
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