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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 60. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-01-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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nichts an, es handelt sich hier nur darum, ob er sich der Reni tenz gegen die Negierung oder gar eines Schlimmem schuldig gemacht habe. Ich glaube, diese einfache Thatsache wird hin länglich sein, um auch die geehrten Mitglieder, welche eine Mißbilligung des Verfahrens Richters ausgesprochen haben, zu der Ueberzeugung zu bringen, daß die Voraussetzung, auf welche sie ihre Ansicht gründeten, eine irrige war. Ich habe endlich noch in Bezug auf einen andern Gegen stand, der auch bei jener Gelegenheit zur Sprache gekommen ist, einige Worte beizufügen. Es ist damals von einigen Sei ten in der Kammer die Behauptung ausgestellt worden, daß der Advocat Fritzsche, der in dieser Angelegenheit gearbeitet hat, und der später wegen Betheiligung bei den Maiereig- nissen in Untersuchung gezogen und begnadigt worden ist, neuerdings im Staatsdienste angestellt worden wäre. Der Advocat Fritzsche war früher im Staatsdienste, er war näm lich Academkefecretair inLharand; er wurde in Folge seiner Betheiligung an den MaiereigniffeninUntersuchung gezogen, begnadigt und dann quiescirt, also von seiner Stelle entfernt. Es ist also gerade das Gegentheil wahr, er ist nicht neu an gestellt, sondern von einer bereits innegehabten Stelle ent fernt worden. Referent». Welch: Was die letzte Erklärung-es Herrn Staatsminifters betrifft, so glaube ich, wird sie nur mit all gemeiner Freude ausgenommen werden können; was über die erste betrifft, so bin ich es, der vorzüglich aus dem Berichte unserer Deputation jene Verdächtigung geschöpft hat und schöpfen mußte nach der Art und Weise, wie der Bericht ab gefaßt war; ich werde mich aber sehr freuen, wenn es dem be treffenden Staatsdiener gelingt, sich von dem Verdachte einer Renitenz zu befreien. Der Umstand, daß sich der betreffende Justizamtmann auf eine frühere Verordnung der Landes regierung bezogen hat, ging allerdings üffs dem Berichte keineswegs hervor. Daß mir die Person des betreffenden Iustizamtmanns vollkommen fremd war, mithin keineswegs etwa eine persönliche Beziehung meiner Aeußerung zu Grunde liegen konnte, habe ich schon früher erklärt, aber daß nach der Art und Weife, wie die Sache im Berichte geschildert war, wirklich eine Renitenz vorlag, unb ein unberufenes Re- censiren von Anordnungen höherer Behörden / das muß Je dem einleuchten, der den Bericht gelesen Hat. Also wenn der betreffende Amtmann diesen Verdacht von sich ablehnen kann, soll es mich sehr freuen. Uebrigens habe ich für meine Person durchaus gar kein Interesse bei dieser Angelegenheit, es ist lediglich Sache der Regierung, und lediglich in ihrem Inter esse habe ich gehandelt, wenn ich mich überhaupt dafür aus gesprochen habe, daß es doch hoch an der Zeit und dringend nöthig sei, renitirenden Beamten mit größerer Strenge ent gegenzutreten, als dies zeither geschehen ist. Präsident v. Schönfels: Es scheint Niemand über diese Angelegenheit sprechen zu wollen, es kann daher wohl dieser Gegenstand verlassen werden. Wir gehen nun zu der Tagesordnung über; der erste Gegenstand ist der mündliche Vortrag über die Differenzpunkte bei dem Preßgesetz, und ich würde daher Herrn Freiherrn v. Welck ersuchen, den Rednerstuhl zu be treten und den betreffenden Vortrag zu halten. Referent v. Welck: Der geehrten Kammer werden die Beschlüsse noch erinnerlich stin, die bei der letzten Berathung über den Gesetzentwurf, die Angelegenheiten der Presse be^ treffend, in dieser Kammer in Folge Und itt Berücksichtigung der jenseits gefaßten Beschlüsse getroffen wurden. Dieselben gaben Veranlassung zur Abhaltung des Vereinigungsverfah rens, und in diesem Vereinigungsverfahren fand auch wirklich eine Vereinigung über alle noch obschwebenden Differenzen, die sich übrigens blos noch auf zwei Paragraphen des Gesetz entwurfes bezogen, statt, mit Ausnahme eines einzigen Punk tes, nämlich desjenigen, welcher dieHöhederCautionsbeträge betraf, wovon in §. 14 die Rede ist. Diesseits hatte die hohe Kammer beschlossen, bei dem Gesetzentwürfe stehen zu bleiben, nach welchem die zu erlegendenCautionen, wenndieZeitschrift täglich erscheint, 3600 Lhaler, wenn sie zwar nicht täglich, aber mehr als zweimal wöchentlich erscheint, 2000 Lhaler, wenn sie zweimal wöchentlich erscheint, 1000 Lhaler, und wenn sie wöchentlich nur einmal oder seltener erscheint, 500 Lhaler betragen sollten, während die zweite Kammer diese Beträge herabgesetzt hatte, und zwar in der Weise, daß die Cautionen in dem ersten Falle nur 2000Lhaler, in dein zwei ten Falle 1000 Lhaler, in dem dritten Falle 500 Lhaler und in dem vierten Falle nur 300 Lhaler betragen sollten. Im Verfolg der Versuche, die nun zuLreffuttg einer Vereinigung mit der jenseitigen Deputation gemachtwurden, wurdenament- lich auch von Seiten der hohen Staatsregierung durch den anwesenden Herrn Negierungscommissar bemerkt, daß aller dings auch die Sätze, wie sie ursprünglich in dem Gesetzent- wutfe von Seiten der Regierung vorgeschlügen worden seien, insofern wohl eine Abänderung noch wünschen ließen, als es doch noch an einigen Mittelgliedern in diesen Sätzen fehle, und es wohl angemessener sein werde, hier noch eine Gradation der CautionssummeN je nach Maaßgabe der verschiedenen Perioden, in welchen Zeitschriften erscheinen, eintreten zu lassen. Diese Betrachtung führte nun endlich zu einem Vor schläge, mit welchem sich denn auch die beiden Deputationen vereinigt haben, nämlich zu dem Vorschläge, anstatt vier Ab stufungen im Ganzen sechs Abstufungen eintreten zu lassen, und zwar in der Weise, daß, wenn die Zeitschrift wöchentlich einmal oder noch seltener erscheine, die Caution 400 Lhaler betragen möge; es ist also die zweite Kammer insofern von ihrem früher» Beschlüsse abgegangen, als sie damals für den geringsten Fall nur eine Caution von 300 Lhaler festsetzen wollte, jetzt aber hat sie sich zu einer Caution von 400 Lhaler für diesen niedrigsten Fall entschlossen. DerzweiteFall würde sein, wenn die Zeitschrift zweimal wöchentlich erscheint, und dann derCautionsbetrag800Lhaler sein; wenn dieIeitschrift
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