Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 62. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-01-31
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
überhäuft gewesen, wäre die Möglichkeit zue Aus arbeitung einer neuen Gewerbeordnung nicht vor handen gewesen. Im Allgemeinen dürfte dies wohl auch nicht zu bedauern sein, indem der Leregte Gegen stand zu seiner Bearbeitung eine ruhige Zeit erfordere, nnd dann dürfe man auch die Hoffnung jetzt noch nicht ganz aufgeben, daß es gelingen werde, für ganz Deutschland oder doch wenigstens für die benach barten Staaten in Bezug auf die Gewerbsverhält nisse allgemeine Grundsätze zur Geltung zu bringen. Das Ministerium werde sich, nachdem es mehr Zeit ge wonnen, mit dem Gegenstände angelegentlich be schäftigen und bestrebt sein, für die neue Gewerbe ordnung leitende Grundsätze aufzustellen. Ob dies je doch bei dem kurzen Zeiträume, welcher zwischen dem jetzigen und dem nächsten Landtage liegen werde, schon bei dem nächsten Landtage oder gleich bei der Eröff nung desselben geschehen könne, darübersich jetzt schon zu erklären, befinde sich Das Ministerium nicht in der Lage. Es verkenne übrigens die hohe Wichtigkeit des Gegenstandes keineswegs, aber deshalb sei es auch der Ansicht, daß er einer sehr reiflichen Ueberlegung be dürfe, und daß bier gerade jede Uebereilung von den nachteiligsten Folgen begleitet sein müsse. Aus dieser Erklärung geht soviel hervor: daß das königliche Ministerium des Innern die Be arbeitung einer neuen Gewerbeordnung nichtnurfort- während imAuge hat, sondern auch das von der Arbei tercommission hinterlassene reichhaltige Material, worunter natürlich auch das von den Gebrüdern Pötzsch bereits durch die Ständeversammung des Jahres 1848 an die Staatsregierung abgegebene Gesuch mit inbegriffen sein muß, berücksichtigen wird, insoweit dieses Material überhaupt der Berücksichti gung werth erachtet werden wird. Die unterzeichnete Deputation glaubt daher bei so be- rvandten Umständen ihrer geehrten Kammer anrathen zu Müssen: den obigen von den Beschwerdeführern Gebrüder Pötzsch gestellten Antrag zwar als zur ständischen Befürwortung ungeeignetauf.sich beruhen zu lassen, die Eingabe jedoch wiederholt an die hohe Staats regierung behufs ihrer weiteren Erwägung bei der künftigen Bearbeitung einer Gewerbeordnung ab zugeben. Da übrigens das Gesuch auch an die zweite Kammer mit gerichtet ist, so hat es auch noch an diese zu gelangen. Ich habe blos noch dem mündlich hinzuzüfügen, daß die Deputation den vorgelesenen Bericht an das hohe Mini sterium abgegeben, und daß dieses etwas zu erinnern nicht gefunden hat. Präsident v. S chönfels: Ich habe nun zuvörderst zu fragen, da dieser Bericht ein schriftlicher, nicht ein gedruckter zst: ob die Kammer sogleich aufBerathung des Gegenstandes ringehm will? — Einstimmig Ja. Präsidentv. Schönfels: Ich habe nun zu erwarten, ob Jemand bezüglich desselben das Wort begehrt. Bürgermeister Müller: Zwar muß die Frage, ob mit Handwerkserzeugnissen auf den Jahrmärkten in den Städten feilgehalten werden dürfe, im Allgemeinen bejaht werden, da die sogenannte Marktfreiheit in den Rescripten vom 3. Oktober 1788 und vom 27. April 1794 ausdrücklich garantirt ist. Allein wie keine Regel ohne Ausnahme existirt, so sind auch in dem vorliegenden Falle die Dorfhandwerker ausgenommen. Dies ist schon früher angenommen worden und man hat sich dabei auf den ausdrücklichen Beschluß der Landesregierung, welcher im 6. 6. H. I. S. 1035 abgedruckt ist, gestützt. War also schon früher darüber, daß Dorfhandwerker nicht mit zu den Berechtigten gezählt werden, kein Zweifel vorhanden, so ist aller Zweifel in der neueren Gesetzgebung dadurch ver schwunden, daß in der Z. 18 des Gesetzes über den Gewerbs betrieb auf dem Lande vom 9. October 1840 ausdrücklich be stimmt worden ist, daß, wenn nicht-in der Ortsverfassung etwas Anderes bestimmt ist, die Dorfhandwerker mit Innungs erzeugnissen auf den Jahrmärkten nicht feilhalten dürfen. Hiernach ergiebt sich, daß die Beschwerdeführer an und für sich keine begründete Beschwerde eingereicht haben, denn eine Gesetzverletzung rücksichtlich ihrer liegt unbedingt nicht vor, es konnte also ihre Angelegenheit auch auf dem gewöhnlichen Jnstanzenzuge keinen Vortheil für sie herbeiführen, sie mußten überall abgewiesen werden, zumal sie nichts weiter anzuführen im Stande waren, als daß Kötzschenbroda eine Stadt sei. Dem mußte aber gleich entgegengehalten werden, daß nach §. 1 des betreffenden Gesetzes, welche auch im Berichte mit- getheilt worden ist, dies nicht der Fall ist. Ferner stützen sie sich darauf, daß, weil sie Bürger von einer Stadt geworden seien, sic auch dasRecht hätten, aufden Jahrmärkten feilzuhal ten. Dem mußte^aber wieder entgegengehalten werden, daß nicht aufder Ertheilung des Bürgerrechtes dieses Recht beruht, sondern auf dem Wohnsitze. Sie wohnen aber auf einem Dorfe, folglich konnten sie kein günstiges Resultat erlangen. Wenn nun die Deputation vorgeschlagen hat, daß die Ange legenheit an -die Staatsregierung abgegeben werden soll, so will sie, wie ich ausdrücklich zu bemerken nicht unterlassen mag/ damit durchaus nicht aussprechen, daß unbedingt diese Eingabe Berücksichtigung finden solle. Dies auszusprechen und ausdrücklich hiermit zu erklären, mag ich um deswillen nichtunterlassen, weil ein vor wenigen Lagen dagewesener Fall an die Hand giebt, daß in der zweiten Kammer die Angelegen heiten der vierten Deputation der ersten Kamnrer manchmal mißverstanden werden. Es ist nämlich vor wenigen Lagen der, wenn auch in gewisser Beziehung interessante, aber nicht erwünschte Fall dagewesen, daß der Abg. Riedel sein vollkom- menesEinverstandniß mit der ersten Kammer erklärt hat, und zwar um deswillen, weil die erste Kammer vorgeschlagen hatte, es solle eine Petition berücksichtigt werden. Deshalb erlaube ich mir im Namen der Deputation zugleich mit zu er klären, daß die Deputation durchaus nicht etwa eine ausdrück liche Berücksichtigung empfehlen, sondern die Angelegenheit nur zur Erwägung der Negierung übergeben will.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder