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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 62. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-01-31
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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, Präsident v. Schönsels: Wenn Niemand weiter das Wort verlangt, so schließe ich die Debatte unter Ertheilung -es Schlußwortes an den Herrn Referenten. Referent v. Metzsch: Ich habe nichts zu bemerken, da das Deputationsgutachten nicht angegriffen wordett ist./ Präsident v. Schönfels: Ich kann nun zur Abstim mung übergehen. Der Antrag des Deputationsgutachtens geht dahin: „den von den Beschwerdeführern gestellten An trag zwar als zur ständischen Befürwortung ungeeignet au' sich beruhen zu lassen, die Eingabe jedoch wiederholt an die hohe Staatsregierung behufs ihrer weitern Erwägung bei der künftigen Bearbeitung einer Gewerbeordnung abzugeben, zuvor solche aber an die zweite Kammer zur Erklärung ge langen zu lassen", und ich frage: ob die Kammer in dieser Hinsicht sich mit der Deputation einverstehen will? — Ein stimmig Ja. Präsident v. Schönfcls: Es ist nun noch der letzte Gegenstand der Heutigen Tagesordnung zu berathen, und zwar ein schriftlicher Bericht der vierten Deputa tion, Horn's zu Ohorn Petition betreffend, und ich ersuche Herrn v. Metzsch, der in derselben Sache Referent ist, den be treffenden Vortrag zu erstatten. Referent v. Metzsch: Karl Gottlob Horn und Genossen in Ohorn Meißnischer Serts wenden sich in der vorliegenden Eingabe an die erste Kammer der gegenwärtigen Ständeversammlung mit der Bitte: sMge wolle im Einverständniß mit der zweiten Kammer bei der hohen Staatsregierung dahin wirken und bean tragen: daß baldigst ein Gesetz ergehen möge, in welchem die Bestimmung enthalten sei, daß die Gutslasten beiträge, insofern dieselben rechtlich begründet und erworben waren, fernerhin an die Stammgutsbe sitzer entrichtet werden müssen, und es dabei keines Protestes bedürfe, sondern daß die Gerichte aufan sie gelangende Anträge diese Beiträge gleich anderen Realabgaben beizutreiben haben. > Die Petenten versuchen diesen Antrag in Folgendem zu begründen und führen in der Hauptsache an: Die Vorbesitzer der jetzt ihnen, den Petenten, gehöri gen Bauergütek hätten von diesen Gütern vor20 und 30 Jahren mehrere Grundstücke unter der ausdrücklichen Bestimmung veräußert: daß alle auf den Hauptgütern haftenden Lasten, sowohl bestimmte als unbestimmte, verhältnißmäßig auf die veräußerten Parzellen versheilt werden müßten, wogegen die Käufer eine geringere Kaufsumme zahlten. <Zic schildern das hierauf gewöhnlich eingeleitete gesetz liche Dismembrationsverfahren und behaupten, daß bis zum Eintritt des neuen Grundsteuersystems und besonders des neuen Militairleistungscatasters dieAvul- senbesitzer die geregelten und festgcstellten Gutslastenbei- I. K. (L, Wormemmt.) träge an die Stammgutsbesitzer richtig bezahlt hätten, seit einigen Jahren aber verweigere ein Kheil derselben ohne allen Grund diese Beiträge. Sie, die Stammgutsbesitzer, würden daher genöthkgt, um zu ihrem Rechte zu gelangen, kostspielige Processe an zufangen,,welche zeither oftzu ihrem Nachtheileausge fallen und mancher dabei ruinirt worden wäre. Sie er läutern dies durch ein Beispiel unter Bezugnahme auf die weitläufigen Processe, welche der mit unterschriebene Petent, der Bauergutsbesitzerj Johann Friedrich'August Mager, in Betreff dieser Angelegenheiten geführt habe, worin die verschiedensten Ansichten gellend gemacht und ganz entgegengesetzte Entscheidungen Seiten der recht sprechenden Behörden erfolgt seien. Sie glaubten und wären dex Ueberzeugung, daß ein rechtlich begründeter Beitrag und Anspruch, er bestehe nun in einem oder zwei Thalern jährlich, Niemandem entzogen werden könne, und so lange der Stammgutsbe- sitzer die Abgaben und Lasten nicht ohne Entschädigung losund von deren Verbindlichkeit befreit werde, so lange könnten auch die abgetrennten Grundstücke, worauf diese Lasten mit vertheilt waren, keineswegs davon befreit sein. . Es liege klar vor, daß namentlich des mitunterzeich- neten Mager wohlerworbene und begründete Rechte offenbar verletzt seien, und es droheten ihnen, den übri gen Petenten, ähnliche Gefahren, weil mancher auf die ungerechte Entscheidung des Budissiner Appellationsge richts poche, und glaube nunmehr von den Gutslasten beiträgen völlig befreit zu sein. / Die unterzeichnete Deputation hielt es zuvörderst für nothwendig, durch Vermittlung.-es königlichen Gesammt- ministeriums sich diejenigen Dismembrations- und Proceß- acten zu verschaffen, auf welche die Petenten in ihrer Eingabe Bezug genommen haben. Aus selbigen geht hervor: daß die von dem Magersschen Stammgute in Ohorn abgetrennten Grundstücke außer den Steuern mit einem bestimmten Lheile, z. B.dem zwanzigsten, dem fünfund- dreißigsten rc., zu allen übrigen bestimmten und unbe stimmten Lasten des Stammgutes belegt worden sind. Wegen dieses Theiles haben sich aber die Kaufscontra- henten dahin verglichen, daß die Käufer dafür ein jährli ches Bauschquantum von 3 Lhalern, 2 Thalern rc. zu, den bestimmten und unbestimmten Lasten des Stamm gutes zu bezahlen versprachen, und der Verkäufer dieses Versprechen angenommen hat. Die Avulsenbesiher haben nun auch während ihrer Besitzzeit, dem Abkommen ihrer Vorbesitzer gemäß, die verschiedenen Bauschquanta bis jn die Hälfte des Jahres 1844 abgeführt, allein von da an in Berücksichtigung des Umstandes, daß ihnen nach dem Gesetze vvm 7. December 1837 die Mili- tairleistungsverbindlichkeitals Grundstück- b esitzern selbst obliegt,un ter Einverständniß des Stammgutsbesitzers denVergleichohne , weiteren Vorbehalt aufgehoben. . Gesteht nun auch, der Stammgutsbesitzer zu, daß,die Avulsenbesitzer an ein solches Bauschquantum nicht » mehr gebunden feien, so behauptet er dennoch, -aß sie nichtsdestoweniger annoch den gerichtlich auf den Grund 23
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