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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 62. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-01-31
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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<ckgtlehnt Wörden ist, : auf Beweis der Klagen erkannt. In dem einen'Processe, der übrigens mit den übrigen vollständig gleichlautend war, in welchem aber ein anderer Sachwalter dem Beklagten gedient hat,: als in den anderen Processen, ist gegen diesen Bescheid Appellation ergriffen und in Folge die ser in der zweiten und dritten Instanz die Klage in der ange brachten Maaße, d. h. also wegen Mangelhaftigkeit der Klage abgewiesen worden, während in den übrigen Processen von den Beklagten Appellation nicht ergriffen worden ist, vielmehr Rechtskraft eintrat und nunderBeweisgeführtwerdenmußte. Nach geführtemBeweise ist wiederum ein verschiedenes Resultat erlangt worden, weil die erste Instanz angenommen hat, daß der Beweis allerdings bei sechs Punkten gelungen sei, bei dem siebenten aber nicht. Die zweite Instanz hat jedoch den gesammten Beweis für verfehlt erachtet, und das königliche Oberappellationsgericht hat die Entscheidung der ersten In stanz, wenigstens in mehreren Processen, wieder hergestellt, in andern wieder nicht, vielmehr hat das königliche Ober- appellationsgericht in den letzteren erst gefunden, daß ein geringfügiger Rechtsgegenstand vorliege. Folglich konnte eine Appellation ferner gar nicht für zulässig erachtet werden. Natürlich mußte nun, da auf diese Weise ganz verschiedene Resultate in ganz gleichlautenden Processen erzielt worden sind, dies den Leuten auffallend erscheinen; und es ist den Petenten gewiß nicht anzurechnen, daß sie nicht vollständig begreifen konnten, worin es liege, daß man, wenn man fünf zehn gleichlautende Processe anstellt, einen gleich von vorn herein verspielt, die andern theils gewinnt, theils erst nach ge führtem Beweise noch verspielt. Es erhellt aber auch zugleich aus dem von mir Gesagten, daß nicht in der Gesetzgebung der Grund liegt, sondern in dem Verhalten der Beklagten und -es 'Klagers. Denn hatten gleich von vornherein nach der ersten Entscheidung sämmtliche Beklagte Appellation einge wendet, so würden die gesammten fünfzehn Processe in der angebrachten Maaße gleichlautend abgewiesen worden sein, wenigstens in der zweiten und dritten Instanz. Es erhellt ferner hieraus, daß, wenn derKlager bei Aufhebung des Ver gleichs sich vorsichtiger benommen und den Vergleich nicht anders als unter der Bedingung aufgehoben hätte, daß die ursprünglichen Abgabenbeiträge wiederum aufleben, wenn er sich also ungefähr so vorsichtig benommen hätte, wie unsere verehrteFinanzdeputation heute bei Position 75 a. (Heiterkeit), so würde er sicherlich die gesammten Processe, namentlich wenn er für gehörige Beweismittel gesorgt hätte, in allen Instanzen gewonnen haben. Ein unvorsichtiges faktisches Verhalten kann aber nicht der Gesetzgebung zur Last gelegt werden. Ueber die hier fraglichen Punkte ist unsere Gesetzgebung weder mangel- noch lückenhaft, vielmehr haben wir Dasjenige schon, was die Petenten ausdrücklich beantragen. Denn in deck Steuergesetze von 1843 ist ausdrücklich die Bestimmung ent halten, daß zu den Stammgutslasten von dxn Avulsstücken Beiträge bezahlt werden müssen. Wir haben auch, was die Petenteü namentlich beantragen, bas EpecMonsgesetz 'von ,L838,>ckörin Ausdrücklich bestimmt ist, daß, wenn alle Um- "stande, die D einer -Klage unbedingt pottzckendi^ sind, isofoit liquid gemacht werden körcken, daün ohne WeittreS der Executionsproceß eingeleitet, daß also ohne Weiteres mit der Execution verfahren werden kann. Dies wollte ich zu Erläuterung der Sache noch hinzufügen, weil wohl der Jurist das Sachverhältniß sofort erkennt und die Gründe erfaßt, aus welchen die Petenten in eine üble Lage gekommen sind, den Petenten aber nicht verargt werden kann, daß sie ihr Verhältniß nicht vollständig erfaßt haben. Ich für meine Person möchte ihnen um so weniger verdenken, daß sie un willig geworden sind, weil so verschiedene Resultate in den Processen herbeigeführt worden sind, da sogar mir, der ich doch Jurist bin, bei Weglegung der betreffenden, höchst um fänglichen Proceßarten jene Legaldefinition, wie sie gewisse Leute spottweise genannt haben, vom jus eingefallen ist: welche heißt: jus ost nssus versus qui torquor! potost. Präsident v. Schönfels: Wenn Niemand weiter das Wort wünscht, so schließe ich die Debatte. v. Welck: Ich würde bitten, daß der Herr Referent den Schlußantrag nochmals verlese. Referent v. Metz sch: Er ist sehr kurz und lautet: „die Petition auf sich beruhen zu lassen." Uebrigens wird die Pe tition noch an die zweite Kammer zu gelangen haben, weil sie an die Ständeversammlung im Allgemeinen gerichtet ist. v. Welck: Die Folge davon würde also sein, daß die Petenten auch fernerhin auf den Rechtsweg verwiesen wür den. Das scheint allerdings unter den vorliegenden Um ständen ganz angemessen zu sein. Präsident v. Schönfelsr Wenn Niemand weiter das Wort wünscht, so schließe ich dieDebatterrnd gehe sogleich zur Fragstellung über. Der Herr Referent hat soeben den Antrag wieder verlesen, und ich frage: ob die Kammer sich mit der Deputation beziehentlich dieses Berichtes einverstehen will?—Einstimmig Ja. Präsident v. Sch önfels: Es wird nun, wie der Herr Referent bereits erwähnt hat, der Gegenstand noch an die zweite Kammerabzugeben sein, weil derselbe an beide Kam mern adressirt ist. Es war dies der letzte Gegenstand unserer heutigen Tagesordnung. Bevor ich die Sitzung schließe, habe ich mir noch zu erlauben Ihnen mitzutheilen, daß ich am heu tigen Tage, dem Geburtstage Ihrer Majestät der Königin, die Absicht hatte, zu diesem Tage Ihrer Majestät die Glück wünsche im Namen der Kammer darbringen zu wollen. Ihre Majestät die Königin haben aber abgelehnt und wollten per sönlich nicht belästigen. Ich habe dies für Pflicht gehalten, Ihnen mitzutheilen. In Bezug auf die nächste Sitzung bin ich außer Stande, anzugeben, wenn dieselbe stattsinden wird.
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