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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 65. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-02-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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Staatsverfassung herabwürdigt, oder Handlungen, welche das Gesetz verbietet, als ehrenvoll oder verdienstlich, oder Personen wegen Handlungen, derenthalben sie zur Verant wortung gezogen worden sind, als lobenswerth darstellt. Die Motive hierzu lauten: Art. 4 bezieht sich auf die Verbreitung stüatsgefährlicher Lehren und Grundsätze. Schon im Entwürfe des Criminal- gesetzbuchs, Art. 83, war eine hierauf bezügliche Bestimmung beabsichtigt worden, welche jedoch hauptsächlich um deswillen^ verworfen wurde, weil es zu schwer sei, im Allgemeinen zu bestimmen, durch welche Grundsätze die Existenz des Staa tes gefährdet werde. Muß man nun auch zugeben, daß hierin der Wissenschaft ein freier Spielraum zu lassen ist, so ist doch so viel gewiß, daß jeder Staat zu seinem Bestehen gewisser positiver Grundlagen bedarf, und daß diese von dem Einzelnen respectirt werden müssen. Diese Grundlagen sind theils socialer, theils staatsrechtlicher Natur. Erstere be stehen für unsere) Verhältnisse in den Rechtsinstktuten der Ehe, deriFamilie und des Cigenthums, letztere sind in der Staatsverfassung enthalten. Ebenso liegt es auf der Hand, dqß, wenn auch der Discussion über die Grenzen und Be dingungen des Strafbaren kein Zwang angethan werden soll, es doch als eine offenbare Verhöhnung des Gesetzes nicht geduldet werden kann, wenn man Handlungen, welche das Gesetz verbietet, als ehrenvoll oder verdienstlich, und die des halb zur Verantwortung Gezogenen als lobenswerth darstellt. Der Bericht sagt: Zu Art. 4 ' ' / . wird beantragt die Weglassung der Worte am Schluß: „derenthasben sie zur Verantwortung gezogen wor den sind," . und statt dessen die Fassung: „oder Personen wegen dergleichen Handlungen als lobenswerth darstellt." ' Referent v. Nostitz und Jänckendorf: Zu Artikels ist in dem Berichte beantragt die Weglassung der Worte am Schluß: „derenthalben sie zur Verantwortung gezogen worden sind^, und statt dessen die Fassung: „oder Personen wegen dergleichen Handlungen als lobenswerth darstellt." Ich habe hier als Concipient des Berichtes mich einer Unter lassung zu zeihen, denn es hätte für den gemachten Vorschlag wohl einer Motivirung in dem Berichte bedurft. Falls es einer solchen bedarf, führe ich an, daß man dafür hielt, daß in dem bloßen Acte- wodurch-Jemand zur Verantwortung gezogen wird, noch keineswegs eine Verschuldung der dadurch betroffenen'Personen vorkiegt, daher es auch nicht strafbar sein kann, wenn durch die Presse Jemand als lobenswerth dargestellt wird, weil er zur Verantwortung gezogen worden ist. Dies der Grund für den gemachten Vorschlag. Staatsminister V. Zschinsky: Ich habe mich bereits in der Deputationssitzung mit diesem Vorschläge der geehrten Deputation vollkommen einverstanden erklärt. Präsident v. Schönfelsr Wenn Niemand weiter über Z. 4 zu sprechen wünscht, so gehe ich zur Fragstellung über. Die Deputation beantragt die Weglassung der Worte am Schlüsse des Artikels 4: „derenthalben sie zur Ver antwortung gezogen worden sind", und beantragt statt dessen die Fassung: „oder Personen wegen der gleichen Handlungen als lobenswerth dar stellt." Ich habe zu fragen: ob die Kammer sich mit dieser von der Deputation vorgeschlagenen veränder ten Fassung einverstehen will? — Einstimmig Ja. Präsident v. Schönfels: Ich richte nun die Frage auf Artikel 4 und frage: ob die KamMer sich mit diesem Artikel in der beschlossenen Maaße einverstehen will? — Einstimmig Ja. Referent v.Nosiitz und Jänckendorf: - Art. 5. Oeffentliche Mkttheilungen (Art. 2.), durch welche die Regierung, öffentliche Behörden oder staatsrechtlich beste hende Körperschaften, oder einzelneBerufshandlungen dieser öffentlichen Organe einer tadelnden Kritik unterworfen wer den, sind strafbar, g) wenn sie mit Erdichtung oder geflissentlicher Entstel- lung von Khatsachen verbunden sind, b) wenn dabei den genannten Organen Beweggründe oder Absichten untergelegt, oder Eigenschaften beigelegt wer den, welche im Publikum Haß oder Verachtung gegen dieselben zu erregen geeignet sind. . Die Strafe besteht in Gefängniß bis zu einem Jahre, und, wenn das Vergehen durch Redest vor einer zusammen gerotteten Menge verübt worden ist, bis zu zwei Jahren. Eines Antrages bedarf es zur Bestrafung öffentlicher Mit theilungen der gedachten Art nicht. In dem Bericht ist etwas über diesen Artikel nicht ge sagt, in den Motiven aber Folgendes: Art. 5 stellt der erlaubten Kritik diejenigen Verdächtig ungen und Anfeindungen entgegen, durch welche die Achtung vor den Organen des Staates untergraben wird. Da der Staat selbst an der Aufrechthaltung dieser Achtung ein Inter esse hat, so kann die Bestrafung solcher Verunglimpfungen nicht von dem Anträge der dadurch vexl.etzten Personen ab hängig gemacht werden, zumal da hier oft gar nicht einzelne physische Personen in Frage sind, und die Strafbarkeit auch auf solche Aeußerungen, durchweiche, ohne gerade die Ehre anzutasten, doch der Haß des Publikums erregt werden kann, sich erstrecken muß. Es ist jedoch die Bestimmung auf solche Mittheilungen, durch welche mehr oder weniger auf das Publikum eingewirkt wird, beschränkt wvrden, da bei reinen Prkvatverleumdungen und Privatbeleidigungen kein Grund vorliegt, von der allgemeinen Behandlung der Ehrverletz ungen abzuweichen. v. Schönberg-Bibran: Artikel 5 ist soeben verlesen worden, und ich enthalte mich daher, denselben der geehrten Kammer nochmals in das Gedächtniß zurückzurufen. Ich werde mich für. die Bestimmung üntera> erklären, indem es wohl keiner weitern Ausführung bedarf, daß öffentliche Mit-
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