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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 65. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-02-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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tert worden sind; also 'er handelt nur von aufreizenden Aeußerungen an sich. Hier aber bemerke ich gleich , daß in dem Artikel auch von absichtlich aufreizendenAeußerungen nicht die Rede ist. Die Strafe ist auch dieselbe geblieben, denn es heißt auchlhier: „ein Jahr Gefängniß", und nur für gewisse außerordentliche Falle ist sie bis auf zwei Jahregestei- gert, was sich auch, wie mir scheint, vollkommen rechtfertigen laßt. Auch in Bezug auf den Antrag ist es dasselbe, es wird auch hier wie dortüdas Vergehen schon exofkoiü bestraft, es beruht also die Hauptdifferenz nur auf der Definition. Man hat nämlich gefunden, daß das Wort „aufreizend" ein zu all gemeiner Begriff sei, daß die Nichtersprüche der verschiedenen Behörden in diesem Bezüge außerordentlich geschwankt Ha den, daß es also, pothwendig sei, einen andern, festeren, bc- grenzenden Begriff an die Stelle zu setzen, und es fragt sich dqher wohl nur, ob die Definition, wie sie das Gesetz hier giebt, gelungen sei oder nicht, ob sie das Bedenken rechtfertige, ge genüber der bisherigen Fassung, welches der geehrte Sprecher angeführt hat. Ich glaube nun, bei einer näheren und ge naueren Beleuchtung der Sache wird man wohl djeseH Be denken nicht so schwer finden, wie es im Augenblicke scheint, und wie es auch uns, wie ich bereits bemerkt habe, geschienen hat. Es wird nämlich erstens nur eine öffe ntliche Mit- theilung vorausgesetzt,. eine Privatmittheilung ist frei, und in diesem Bezüge ist offenbar,,eine Milderung der bis herigen Bestimmung, eingetreten;, denn Artikel 94 ent hält das Prädicat „öffentlich" nicht, zweitens ist das Bekanntmachen einer Thatsache, die an sich tadelns- werth sein kann, keineswegs strafbar, aber auch das Aus sprechen eines objektiven Tadels ist nicht strafbar, die Hand lung kann getadelt werden, man kann z. B. sagen: es ist hier offenbar dieser Straßenbau vernachlässigt worden, es ist die ser Fastoffenharznstreng.oderWmild beurtheilt worden, ja ich glaube, man könnte auch sagen: es ist nachlässig verfahren worden. Objektiver Tddcl ist also durchaus nicht ausge schlossen, es soll blos der subjektive Tadel gegen Behörden, welche die Handsung begangen haben, einer Beschränkung unterworfen werden, cs soll nur dieser Behörde aus der Hand lung, die man fabelhaft findet, nicht eine Gesinnung zu geschrieben werden, die Haß oder-Verachtung hervorzubringen geeignet ist, und sollen ihr nicht Beweggründe oder Absichten untergelegt, oder eine Eigenschaft beigelegt werden, welche jene Wirkung hervorzubringen geeignet sind. Also nicht ein mal jeder subjektive Tadel ist ausgeschlossen, sondern blos, solcher Tadel, weichet Haß und Verachtung hervorzubringen geeignet ist. Nun, mcineHerrcn, muß ich gestehen, auch wenn eine solche Aeußerung gegen einen Privatmann, wie sie hier geschildert wird, öffentlich geschehen ist, so wird sie ebenfalls als strafbar zu erachten sein , wenn auch nicht nach diesem Ar tikel, doch jedenfalls nach dem Artikel wegen Beleidigung; wenn also hier den Behörden ein etwas größerer Schütz ge währt wird, so glaube ich , kann das ein begründeter Ladel nicht sein, es geht über Artikel 198 nicht hinaus, und ich glaube auch nicht, daß es über den Begriff„AnreizUNg" hinaus geht/ welchen der Artikel 94 enthält. Man' kann also auch nicht sagen, wie Herrv. Schönberg bemerkt hat, daß man aus einer Aeußerung folgern könne, man wolle der Negierung oder der Behörde eine solche, Absicht unterlegen und Ware deshalb strafbar; bas ist nicht der Fall, sondern es muß aus drücklich diese Absicht , diese Eigenschaft ihr beigelegt werden, denn sonst tritt die Strafbarkeit nicht ein.. M fragt sich nun, ob man besser thut, eine allgemeine Definition, wie es bisher war, stehen zu lassen , oder ob' nicht mehrSchutz für die Presse gegeben wird, wenn man eine specielle Definition aufstellt. Ich sollte beinahe glauben, das Letztere wäre der'Fall, End lich zur Beruhigung der geehrten Kammer mochte ich noch darauf aufmerksam machen, daß die Definition,' wie sie hier steht, in die Hände wön zwei über einander stehenden säch sischen rechtsprechenden Behörden gelegt ist, und ich glaube nicht, daß solche Behörden geneigt sein werden, eine über mäßige Strenge eintreten zulasten. Präsident v. Scho nfels: Bevor ich weiter Jemandem das Wort ertheile, werde ich zuvörderst den Antrag des Herrn v. Schönberg zur Unterstützung zu bringen haben. Er geht dahin: bei Artikel 5 möge die Kammer beschließen, die Be- stimmüng'unter b. abzulehnen, und ich habe zu fra gen: ob dieKammer diesen Antrag zu.Unterstützen gemeint ist? — Geschieht ausreichend. . v. Nostitz'-Wallwitz: Ich stimme ganz der Ansicht des Hekrn v. Schönberg bei, daß, w'enn Artikel 5 b. nicht wenigstens einer Modifikation unterworfen wird, eine an ständige Preßfreiheit beinahe unmöglich wird. Es kann der Regierung - glaube ich, nicht angenehm sein, wenn Männer z. B., die einen Gesetzentwurf zu beurtheilen wünschen, da durch abgehalten werden', ähre freie Meinung in irgend einer ,Druckschrift zu äußern. Wenn man z. B. in einer Be- urtheilung des Lehngeld- oder Rentenablysungsgesetzes das ^Gesetz selbst willkommen heißt, so kann es doch nicht fehlen, chaß matt mehrere Gründe anführett muß, warum man die Be rechtigten darin arg verletzt findet, ohne dabei die Absicht zu chaben, diese zum Haß gegen die Regierung aufzureizen. Won dem jetzigen Ministerium hakte ich mich fstr> vollkommen ver sichert- daß es gewiß darin nichts Anstößiges, keinen Haß darin finden wifds über mit den Personen wechseln sehr oft auch die Ansichten, und wer steht mir dafür, daß mir dann nicht für eine Beürtheilung- bei welcher ich nur das Beste des Landes vor Augen gehabt Habe, ein Jahr Gefängniß zu erkannt wipd? Es ist in der neuesten Zeitsogar ein Fall mir bekannt, wo ein Mhrenmann sm'wahren Sinne des Wortes. n einem öffentlichen.Blatte eine rechtliche Beurtheilung gerade über dieses Rentengesetz vorgenommen hat. Die Num mer des Mattes wurde deshalb ohne allen Grund consiscirt, denn wer es vorwurfsfrei dürchliest, wird nichts Anstößiges darin finden, und es war sogar nahe dabei, daß der Verfasser noch in eine Criminaluntersuchung verwickelt wurde. Ich
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