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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 65. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-02-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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rühr und durch andere traurige Ereignisse in unserm Vater lande entstanden sind? Etwa blos die Schuldigen? nein, auch die Unschuldigen. Wer hat der allgemeinen Einheit und den natürlichen Fortschritten einer guten wahren Freiheit am meistengeschadet? Die Radicalen und Demagogen, Diejenigen, welche es übertrieben haben. Das sind die natürlichen Folgen des Mißbrauchs. Ich glaube übrigens, daß einegute, eine anständige Preßfreiheit recht wohl bei diesem Artikel wird bestehen können ; man braucht ja der Regierung nicht Beweggründe untcrzulegen, ihr keine Eigenschaften beizu legen, die Haß und Verachtung gegen sie erregen, man kann sich vorsehen, damit man nicht zur Bestrafung und zur Ver antwortung gezogen wird, so wie wir eine anständige gute Preßfreiheit schon lange vor den Märzerrungenschaften be sessen haben, trotz der Censur. Ich betrachte diesen Artikel als eineArt vonBuße, die wir uns jetztselbstauflegen müssen; wir wollen den Artikel tragen und wir wollen uns mit dem selben einrichten, was gewiß auch geht. v. Heynitz: Obgleich schon so gründlich und erschöpfend über diesen Gegenstand gesprochen worden ist, kann ich mir doch nicht versagen, die auch mir beigegangenen Bedenken gegen Punkt b. auszusprechen. Ich gehöre gewiß zu Denen, die von ganzem Herzefl das Aufrechthalten der Autorität, der Regierung und ihrer Organe, wünschen, ja die auch den Staatsdienern ihre oft schweren Pflichten lieber erleichtern als erschweren möchten. Aber auch die Staatsdiener sind Menschen, und es kann sogar für sie gutsein, wenn siewissen, daß sie einer öffentlichen Kritik unterliegen. Ich befürchte, daß der Punkt I). zu mancherlei Uebelständen und Mißbräuchen führen könnte. Ich erinnere in Bezug auf das, was die Be- urtheilung der Staatsdiener anlangt, an Manches, was wir in neuerer Zeit in Hessen, ja in unserm eignen Vaterlande erlebt haben. Ich erinnere an die Greuelsccnen in Walden burg und an das, .was in diesem Saale über das dabei statt gefundene Benehmen von Staatsdienern verhandelt worden ist. Es wurde damals hier das Benehmen namentlich eines Staatsdieners getadelt und darauf vom Ministertische aus erwidert, mari könne versichern, daß demselben die .besten Absichten beigewohnt hätten. Es ist dies ein Beweis, wie man so leicht von dem Factum den Uebergang zur Person findet, und wie der objektive und subjective Tadel so nahe an einander grenzen, daß die Grenzlinie oftmals sehr, schwer zu finden ist. Ich kann mich daher bis jetzt noch nicht, dazu entschließen, für Punkt b. in §. 5 zu stimmen. v. Harleß: Ich habe den Antrag des Herrn Schönberg- Bibran nicht unterstützt. Nicht etwa, weil ich seine Beden ken und Besorgnisse nicht thcilte; im Gegentheil, ich theile sie und hege sie auch'; sondern weil ich aufs Lebhafteste wünsche, man möge nicht in die Alternative gestellt werden, diese Ge-, setzesbestimmung entweder beizubehalten oder zu verwerfen. Ich wünsche also dringendst, daß es Sachkundigeren gelinge, eine geeignete Modifikation zu finden und vorzuschlagen, ob- 5. K. (L. Abonnement.) schon bei den bereits bemerkten Schwierigkeiten die Aussichten dazu nur gering sein mögen. Ich gestatte mir, obschon Laie in der Gesetzgebung, einfach Dasjenige zu bezeichnen, was mir an der Bestimmung nicht unbedenklich zu sein scheint. Mit Strafe muß, so dünkt mich, belegt werden, was seiner Natur nach strafwürdig ist. Ich.halte es namentlich bei solchen Ver gehen, wie die hier in Frage kommenden, für mißlich, wenn man die Strafwürdigkeit nach dem Effecte bestimmt und so die Strafwürdigkeit einer Handlung mit dem denkbaren oder auch nicht denkbaren Effecte coincidirt. Hier aber coincidirt die Strafwürdigkeit vollkommen mit dem Effecte; denn es heißt: „wenn dabei den Organen Beweggründe, Absichten oder Eigenschaften bekgelegtwerden, welche im Publikum Haß oder Verachtung gegen dieselben zu erregen geeignet sind." Mir scheint, Meine Herren, daß sich dies unter Umständen außerordentlich schwer wird bestimmen lassen, oder daß, je nach den Stimmungen des Publikums, der Eine bald weniger, bald mehr, bald vielleicht gar nicht geeignet sein kann, Haß und Verachtung hervorzurufen. Wenigstens würde ich vom sittlichen Standpunkte aus nur das strengstens tadeln, wenn Jemand den genannten Organen Beweggründe oder Absich ten beilegte, die ihrerNatur nach hassenswerth oder ver ächtlich sind. Dergleichen darf nicht geschehen. Eigenschaf ten aber, Absichten und Beweggründe, welche ihrer Natur nach hassenswerth oder verächtlich sind, lassen sich, glaube ich, auch vom Richter, ohne Willkür, sicher und leicht bestimmen. Aber solche, die Haß und Verachtung im Publikum zu erregen geeignet sind, lassen sich mach meinem Dafürhalten schwer oder gar nicht bestimmen, oder leicht und willkürlich erfinden. Dies ist das Bedenken, welches ich hege. Ob ich hiermit etwas berühre, was die Sache trifft, muß ich derBeurtheilung der eigentlichen Experten überlassen. Regierungscommiffar 0. KrUg: Indem ich mir einige Erläuterungen zu der fraglichen Bestimmung des Gesetzent wurfs erlaube, kann ich dieselben an Dasjenige anknüpfcn, was bereits von Sr. König!. Hoheit darüber bemerkt worden ist. Der Art. 5 der Gesetzesvorlage soll allerdings drei ver schiedene Bestimmungen des Criminalgesetzbuches in sich auf nehmen und, in ihrer Anwendung auf öffentliche Aeußerungm über die Regierung und über die übrigen genannten Personen, ersetzen, erstlich die im Art. 94desEriminalgesetzbuchs enthal tene Bestimmung über aufreizende Aeußerungen, zweitens die im Art. 194 über Verleumdungen und drittens die irn Art. 198 über Beleidigungen. Der Satz sub a. betrifft die Verleumdung; er hat in der geehrten Kammer keinen Anstoß gefunden, und ich kann ihn daher übergehem Der Satz b. faßt zusammen, was Man bisher ünter Aufreizung und Be leidigung verstanden hat. Er sagt: „Oeffentliche Mitthei lungen sind strafbar, wenn dabei' den genannten Organen Beweggründe oder Absichten untergelegt oder Eigenschaften beigelegt werden- welche im Publikum Haß oder Verach tung gegen dieselben zu erregen geeignet sind. Mit dem Haß deutet er auf die Aufreizung, mit derWerach tu n g auf 34
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