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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 65. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-02-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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die Beleidigung. Er desinirt aber Zugleich diese Begriffe, denn cs sind darin folgende zwei Sätze enthalten: Eine auf reizende Aeußerung ist diejenige, durch welche den genann ten Organen Beweggründe oder Absichten untergelegt oder Eigenschaften beigelrgt werden, welche im Publikum Haß gegen dieselben zu erregen geeignctsind; eineBel ei big ung ist in der Aeußerung enthalten, wenn sie den genannten Or- ganen Beweggründe oder Absichten unterlegt oder Eigen schaften beilegt, welche im Publikum Verachtung gegen dieselben zu erregen geeignet sind. Daß man auch der Belei digung in diesem Gesetze gedacht hat, hat seinen Grund nur darin, daß man es für angemessen hielt, Beleidigungen der fraglichen Art ex okkoio zu bestrafen, während sie bisher nur auf Antrag zu bestrafen gewesen sind. Daß man aber die aufreizenden Aeußerungen aufnahm, hatte seinen Grund darin, daß der Art. 94 des Criminalgesetzbuchs, wie auch be reits in den Motiven bemerkt ist, für den praktischen Gebrauch viel zu allgemein gefaßt ist. Er giebt nicht an, was für auf reizend zu achten sei, sondern stellt es ganz in das Ermessen des Richters, was er dafür halten will. Dieser Begriff ist aber so relativ und allgemein, daß der Richter je nach seiner subjectiven Ansicht Alles darunter subfumiren kann oder. Nichts, und dies hat sich denn auch zeither in der Praxis auf vielfach nachtheilige Weise gezeigt. Daher bedurfte es einer Definition dieses Begriffs, und es fragt sich nur, ob die hier gegebene die richtige sei. Es ist zunächst gegen die Schlußworte derselben ein Bedenken erhoben worden, na mentlich gegen die objective Fassung des Satzes: „welche im Publikum Haß (oder Verachtung), gegen dieselben zu er regen geeignet sind." Es ist gesagt worden, man könne nicht wissen, was Alles im Publikum, je nach der augen blicklichen Stimmung desselben, Haß gegen die Regierung erregen könne. Allein die Worte: „im Publikum" sind nicht nm deswillen Hinzugefügt , weil etwa das Publikum ein an deres Urtheil über solche Aeußerungen haben könnte, als nach der Natur der Sache zu fällen ist, sondern die Worte: „im Publikum" sind im Gegensatz zu einzelnen Parteien und ein zelnen Personen zu nehmen. Nicht darauf kann es ankom men, ob eine Aeußerung geeignet ist, bei Diesem oder Jenem, oder bei einer einzelnen Partei Haß gegen die Regierung zu erregen, — solche Aeußerungen können der Regierung in manchen Fällen sogar erwünscht sein, — sondern darauf kommt es an, ob sie im Publikum, als Ganzem, Haßgegen die Regierung zu erregen geeignet sind. Das kommt aber auf dasselbe hinaus , als ob man sagt: welche ihrer Natur uach haffmswerth sind. In der objectiven Weise: „Haß zu erregen geeignet sind," mußte aber dieBestimmung gefaßt «erden, weil sie durch den Vordersatz auf solche Aeußerungen beschränkt wird, welche in der Lhat objectiv, und ohne daß es weiter noch auf die Absicht ankommt, für strafbar zu achten sind. Es heißt ja nicht: „Aeußerungen sind strafbar, welche ßm Publikum Haß gegen die Regierung zu erregen geeignet sind," sondern: „solche, durch welche den genannten Organen Beweg gründe und Absicht en untergelegt, oder Eigen schaften beigelegt werden, welche" — geeignet sind. Diese Worte muß man im Auge behalten, wenn man dem Gesetze sein Recht widerfahren lassen will. Man verlangt hiernach von dem, welcher sich öffentlich über die Regierung und die Behörden äußert, durchaus weiter nichts, als daß er sich in seinem Urtheil objectiv halte, daß er bei der Sache stehen bleibe und nicht die Person angreife. Wer einem Andern haffens- werthe Absichten oder Beweggründe unterlegt, geht jedenfalls zu weit, denn Niemand kann dem Andern ins Herz sehen; Niemand hat daher ein Recht, dem Andern Absichten und Beweggründe unterzulegen. Sind Lhatsachcn vorhanden, aus denen zu folgern ist, daß die Regierung wirklich die und die Absicht hegt, so wird es erlaubt sein, diese Lhatsachcn an zuführen, ja wohl auch die sich daraus ergebenden Schluß folgerungen zu ziehen. Man wird da noch nicht sagen kön nen, er lege der Regierung Absichten unter; aber wenn er, anstatt sich an Lhatsachcn zu halten, blos sagt: die Regierung möge wohl die und die Beweggründe und Absichten haben, so geht er nach der Ansicht der Regierung zu weit. Ebenso geht er zu weit, wenn er dett Regierungsorganen Eigen schaften beilegt, welche im Publikum Haß erregen; denn er erlaubt sich danr^ein Urtheil überdiePersonen, welches ihm nicht zusteht. Ein solches Ueberschreiten der Grenze des objectiven Urtheils trägt unbedingt den Charakter des Straf baren an sich, denn der Sprechende überschreitet dadurch die Grenze seines Rechts. Man hat, wiegesagt, kein Recht dazu, dem Andern Absichten oder Beweggründe unterzulegen oder ihm Eigenschaften beizulegen, welche im Publikum Haß oder Verachtung zu erregen geeignet sind. Solche Aeuße rungen fallen notwendig entweder unter den Begriff der aufreizenden Aeußerung, oder unter den Begriff der Injurie. Eine Aeußerung, welche sich nicht an die Sache halt, sondern der Person der achtlich e Beweggründe unterlegt oder v er- achtliche Eigenschaften beilegt, würde schon nach dem zeit- herigen Rechte ihrerFormwegenfür eine Beleidigung zu achten sein, ohne daß es eines besonderen Nachweises des SMNIUS injurignill bedürfte. Deshalb erscheint denn auch die objective Fassung: „welche Haß oderVerachtung zu erregen ge eignet sind", ganz der Sache angemessen. Man kann nicht sagen: welche Haß oderVerachtung erregen müssen, denn es würde sich stets bestreiten lassen, daß Haß oder -Verachtung eine nothwendige Folge der fraglichen Aeußerung sek; man würde aber auch nicht sagen können: welche Haß oder Verachtung erregen können, denn die bloße Möglichkeit würde wieder zu weitführen. Daher scheint gerade der ge brauchte Ausdruck: „welche Haß und Verachtung zu erregen geeignet sind", als der in der Mitte liegende, das Rechte zu treffen; denn, wie schon bemerkt, cs soll damit in der Lhat nichts Anderes ausgedrückt werden, als daß solche Aeußerun gen strafbar sind,welcheBeweggründeundAbsichten unterlegen oder Eigenschaften beilegen, welche ihrerNatur nach Has senswerth oder verachtungswerth sind. Sind sie ihrer Natur
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